BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(4) Glastüren <strong>und</strong> andere Glasflächen, die bis<br />
zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen<br />
herabreichen, sind so zu kennzeichnen,<br />
dass sie leicht erkannt werden können. Für größere<br />
Glasflächen können Schutzmaßnahmen zur Sicherung<br />
des Verkehrs verlangt werden.<br />
(5) Öffnungen <strong>und</strong> Fenster, die als Rettungswege<br />
dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x<br />
1,20 m groß <strong>und</strong> nicht höher als 1,10 m über der<br />
Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese<br />
Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten,<br />
so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender<br />
Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt<br />
sein, dass Personen sich bemerkbar machen <strong>und</strong><br />
von der Feuerwehr gerettet werden können.<br />
(6) Keller müssen Kellerlichtschächte oder andere<br />
Öffnungen zur Rauchableitung haben. Gemeinsame<br />
Kellerlichtschächte oder Öffnungen zur<br />
Rauchableitung für übereinanderliegende Kellergeschosse<br />
sind unzulässig.<br />
(2)<br />
1 Glastüren <strong>und</strong> andere Glasflächen, die bis zum<br />
Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen,<br />
sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt<br />
werden können. 2 Weitere Schutzmaßnahmen sind<br />
für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit<br />
erfordert.<br />
(3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge<br />
erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite<br />
von mindestens 0,90 m haben.<br />
(4)<br />
1 Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens<br />
eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung<br />
zu ermöglichen. 2 Gemeinsame Kellerlichtschächte<br />
für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.<br />
§ 37 Abs. 2 (neu) dient der Vermeidung von Unfällen <strong>und</strong><br />
Verletzungen, die sowohl durch Kollisionen mit den Glasflächen<br />
als auch durch Glasbruch <strong>und</strong> dadurch entstehende<br />
scharfe Kanten verursacht werden können. Über die<br />
Kennzeichnung hinausgehende Maßnahme kann beispielsweise<br />
die Verwendung von Gläsern mit erhöhter<br />
Bruchsicherheit sein.<br />
§ 37 Abs. 3 (neu) dient der barrierefreien Nutzbarkeit von<br />
Wohnungen, ist aber nicht auf Wohnungen beschränkt, die<br />
nach § 50 Abs. 1 barrierefrei erreichbar sein müssen. Welche<br />
Wohnungen darüber hinaus über Aufzüge erreichbar<br />
sein müssen, bestimmt § 39 Abs. 4 (Wohnungen in Gebäuden<br />
mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr<br />
als 13 m).<br />
§ 37 Abs. 4 Satz 1 (neu) verlangt, dass zur Rauchableitung<br />
aus fensterlosen Kellergeschossen mindestens eine<br />
Öffnung ins Freie vorgesehen werden muss. Ohne Öffnung<br />
ins Freie ist eine Rauchableitung aus einem Kellergeschoss<br />
nicht oder nur über den notwendigen Treppenraum<br />
möglich. Der Anforderung kann auch durch eine anlagentechnische<br />
Maßnahme zur Rauchabführung entsprochen<br />
wer-den.<br />
(5)<br />
1 Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 § 37 Abs. 5 (neu) = im Wesentlichen § 32 Abs. 5 (alt)<br />
Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens<br />
0,90 m x 1,20 m (Breite x Höhe) groß <strong>und</strong> nicht höher als § 37 Abs. 5 (neu) regelt die Anordnung <strong>und</strong> Größe von<br />
1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Fenstern, die als Rettungsweg dienen. Die erforderliche<br />
2 Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten,<br />
so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender nicht durch Fensterunterteilungen eingeschränkt werden.<br />
Größe muss tatsächlich zur Verfügung stehen <strong>und</strong> darf<br />
Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht Daher muss auch das Rohbaumaß der Fensteröffnungen<br />
mehr als 1 m entfernt sein.<br />
entsprechend größer sein.