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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

die oder der nach Abschluss der Ausbildung mindestens<br />

zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen<br />

Planung <strong>und</strong> Ausführung von<br />

Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen<br />

ist <strong>und</strong> die erforderlichen Kenntnisse des<br />

Brandschutzes nachgewiesen hat, oder<br />

3. einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für<br />

Brandschutz,<br />

die oder der unter Beachtung des § 65 Absatz 3 Satz 2<br />

bis 7 in der Liste nach Absatz 5 eingetragen ist; Eintragungen<br />

anderer Länder gelten auch im Land Brandenburg.<br />

4 Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis<br />

von einer Brandschutzplanerin oder<br />

einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden.<br />

5 Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder einem nach dem Recht der<br />

Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur<br />

Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen<br />

niedergelassen sind, gilt § 65 Absatz 4 bis 6 mit<br />

der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der<br />

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der nach<br />

Satz 1 oder Satz 3 zuständigen Stelle einzureichen ist.<br />

(3)<br />

1 Bei<br />

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 <strong>und</strong> 5,<br />

2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung<br />

nach § 86 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs<br />

erforderlich ist, bei<br />

a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,<br />

*Wegen der qualifizierteren Erstellung des Standsicherheitsnachweises<br />

kann nach Maßgabe des Kriterienkatalogs<br />

die nochmalige bauaufsichtliche Prüfung der Statik im 4<br />

Augenprinzip entfallen. Dies gilt z. B. auch für Gewächshäuser.

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