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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

7. Krankenhäuser, Heime <strong>und</strong> sonstige Einrichtungen<br />

zur Unterbringung <strong>und</strong> Pflege von<br />

Personen,<br />

8. Einrichtungen für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche,<br />

9. Schulen <strong>und</strong> Sportstätten,<br />

10. bauliche Anlagen <strong>und</strong> Räume von großer<br />

Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions-<br />

oder Verkehrsgefahr,<br />

11. bauliche Anlagen <strong>und</strong> Räume, die für landoder<br />

forstwirtschaftliche Betriebe oder für<br />

Gewerbe- oder Industriebetriebe bestimmt<br />

sind,<br />

12. bauliche Anlagen <strong>und</strong> Räume, deren Nutzung<br />

mit einer starken Emission schädlicher Stoffe<br />

<strong>und</strong> Strahlen verb<strong>und</strong>en ist,<br />

13. Fliegende Bauten,<br />

14. Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,<br />

15. Camping- <strong>und</strong> Wochenendhausplätze,<br />

16. Seilbahnen.<br />

(3) Die Anforderungen <strong>und</strong> Erleichterungen nach<br />

Absatz 1 können sich insbesondere erstrecken<br />

1. die Abstände von Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen, von<br />

anderen baulichen Anlagen auf dem Gr<strong>und</strong>stück<br />

<strong>und</strong> von öffentlichen Verkehrsflächen<br />

sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen<br />

der Baugr<strong>und</strong>stücke,<br />

1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück,<br />

§ 44 Abs. 3 (alt) = § 51 Sätze 1 bis 3 (neu)<br />

§ 44 Abs. 3 Nummern 1 bis 18 (alt) werden unter Beibehaltung<br />

des Regelungsinhaltes an die MBO angeglichen <strong>und</strong><br />

umgestellt.<br />

alte Nr. 2

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