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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 38 § 44<br />

Kleinkläranlagen, Gruben <strong>und</strong> Sickeranlagen<br />

Kleinkläranlagen, Gruben<br />

(1) Die Einleitung der Abwässer in Kleinkläranlagen<br />

ist zulässig, wenn die einwandfreie Abwasserbeseitigung<br />

innerhalb <strong>und</strong> außerhalb des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

dauernd gesichert ist.<br />

(2) Die Einleitung der Abwässer in abflusslose<br />

Sammelgruben ist zulässig, wenn die Gemeinde<br />

oder die sonst abwasserbeseitigungspflichtige<br />

Körperschaft die regelmäßige Entleerung der<br />

Sammelgrube <strong>und</strong> die einwandfreie <strong>und</strong> schadlose<br />

Abwasserbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage<br />

gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für<br />

Jauche- oder Güllegruben landwirtschaftlicher<br />

Betriebe.<br />

§ 38 Abs. 1 (alt) entfällt. Die Zulässigkeit von Kleinkläranlagen<br />

bestimmt sich nach wasserrechtlichen Regelungen.<br />

§ 38 Abs. 2 (alt) entfällt. Die Zulässigkeit von Sammelgruben<br />

bestimmt sich nach wasserrechtlichen Regelungen.<br />

(3) Kleinkläranlagen <strong>und</strong> Sammelgruben müssen<br />

wasserdicht <strong>und</strong> ausreichend groß sein. Sie müssen<br />

eine dichte <strong>und</strong> sichere Abdeckung sowie<br />

Reinigungs- <strong>und</strong> Entleerungsöffnungen haben.<br />

Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich<br />

sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,<br />

dass Ges<strong>und</strong>heitsschäden oder unzumutbare Belästigungen<br />

nicht entstehen. Die Zuleitungen zu<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen,<br />

dicht <strong>und</strong>, soweit erforderlich, zum Reinigen<br />

eingerichtet sein.<br />

1 Kleinkläranlagen <strong>und</strong> Gruben müssen wasserdicht <strong>und</strong><br />

ausreichend groß sein. 2 Sie müssen eine dichte <strong>und</strong><br />

sichere Abdeckung sowie Reinigungs- <strong>und</strong> Entleerungsöffnungen<br />

haben. 3 Diese Öffnungen dürfen nur vom<br />

Freien aus zugänglich sein. 4 Die Anlagen sind so zu<br />

entlüften, dass Ges<strong>und</strong>heitsschäden oder unzumutbare<br />

Belästigungen nicht entstehen. 5 Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungungsanlagen<br />

müssen geschlossen,<br />

dicht <strong>und</strong>, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet<br />

sein.<br />

§ 44 (neu) = § 38 Abs. 3 (alt)<br />

§ 44 enthält Anforderungen an Kleinkläranlagen <strong>und</strong> Gruben,<br />

die u. a. auch bei allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen<br />

zu berücksichtigen sind. Ergänzende Anforderungen<br />

können wasserrechtliche Regelungen enthalten.<br />

Aus diesen ergibt sich auch, ob eine Entsorgung über<br />

Kleinkläranlagen <strong>und</strong> Gruben überhaupt zulässig ist.<br />

(4) Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Sickeranlagen<br />

<strong>und</strong> Dungstätten dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen<br />

angelegt werden <strong>und</strong> müssen von<br />

Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m<br />

<strong>und</strong> von den Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen mindestens 2 m<br />

entfernt sein. Satz 1 gilt nicht für biologische Hauskläranlagen<br />

mit Bauartzulassung.<br />

§ 38 Abs. 4 (alt) entfällt. Es gilt die allgemeine Anforderung<br />

nach § 3 Abs. 1.

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