BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 38 § 44<br />
Kleinkläranlagen, Gruben <strong>und</strong> Sickeranlagen<br />
Kleinkläranlagen, Gruben<br />
(1) Die Einleitung der Abwässer in Kleinkläranlagen<br />
ist zulässig, wenn die einwandfreie Abwasserbeseitigung<br />
innerhalb <strong>und</strong> außerhalb des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
dauernd gesichert ist.<br />
(2) Die Einleitung der Abwässer in abflusslose<br />
Sammelgruben ist zulässig, wenn die Gemeinde<br />
oder die sonst abwasserbeseitigungspflichtige<br />
Körperschaft die regelmäßige Entleerung der<br />
Sammelgrube <strong>und</strong> die einwandfreie <strong>und</strong> schadlose<br />
Abwasserbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage<br />
gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für<br />
Jauche- oder Güllegruben landwirtschaftlicher<br />
Betriebe.<br />
§ 38 Abs. 1 (alt) entfällt. Die Zulässigkeit von Kleinkläranlagen<br />
bestimmt sich nach wasserrechtlichen Regelungen.<br />
§ 38 Abs. 2 (alt) entfällt. Die Zulässigkeit von Sammelgruben<br />
bestimmt sich nach wasserrechtlichen Regelungen.<br />
(3) Kleinkläranlagen <strong>und</strong> Sammelgruben müssen<br />
wasserdicht <strong>und</strong> ausreichend groß sein. Sie müssen<br />
eine dichte <strong>und</strong> sichere Abdeckung sowie<br />
Reinigungs- <strong>und</strong> Entleerungsöffnungen haben.<br />
Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich<br />
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,<br />
dass Ges<strong>und</strong>heitsschäden oder unzumutbare Belästigungen<br />
nicht entstehen. Die Zuleitungen zu<br />
Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen,<br />
dicht <strong>und</strong>, soweit erforderlich, zum Reinigen<br />
eingerichtet sein.<br />
1 Kleinkläranlagen <strong>und</strong> Gruben müssen wasserdicht <strong>und</strong><br />
ausreichend groß sein. 2 Sie müssen eine dichte <strong>und</strong><br />
sichere Abdeckung sowie Reinigungs- <strong>und</strong> Entleerungsöffnungen<br />
haben. 3 Diese Öffnungen dürfen nur vom<br />
Freien aus zugänglich sein. 4 Die Anlagen sind so zu<br />
entlüften, dass Ges<strong>und</strong>heitsschäden oder unzumutbare<br />
Belästigungen nicht entstehen. 5 Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungungsanlagen<br />
müssen geschlossen,<br />
dicht <strong>und</strong>, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet<br />
sein.<br />
§ 44 (neu) = § 38 Abs. 3 (alt)<br />
§ 44 enthält Anforderungen an Kleinkläranlagen <strong>und</strong> Gruben,<br />
die u. a. auch bei allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen<br />
zu berücksichtigen sind. Ergänzende Anforderungen<br />
können wasserrechtliche Regelungen enthalten.<br />
Aus diesen ergibt sich auch, ob eine Entsorgung über<br />
Kleinkläranlagen <strong>und</strong> Gruben überhaupt zulässig ist.<br />
(4) Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Sickeranlagen<br />
<strong>und</strong> Dungstätten dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen<br />
angelegt werden <strong>und</strong> müssen von<br />
Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m<br />
<strong>und</strong> von den Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen mindestens 2 m<br />
entfernt sein. Satz 1 gilt nicht für biologische Hauskläranlagen<br />
mit Bauartzulassung.<br />
§ 38 Abs. 4 (alt) entfällt. Es gilt die allgemeine Anforderung<br />
nach § 3 Abs. 1.