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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener<br />

Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über<br />

mindestens eine notwendige Treppe führen. Der<br />

zweite Rettungsweg muss eine weitere notwendige<br />

Treppe oder eine Außentreppe sein.<br />

(2)<br />

1 Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu<br />

ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über<br />

eine notwendige Treppe führen. 2 Der zweite Rettungsweg<br />

kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit<br />

Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der<br />

Nutzungseinheit sein. 3 Ein zweiter Rettungsweg ist nicht<br />

erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren<br />

Treppenraum möglich ist, in den Feuer <strong>und</strong> Rauch<br />

nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).<br />

§ 33 Abs. 2 (neu) enthält die Regelungen für Nutzungseinheiten,<br />

die nicht zu ebener Erde liegen. Satz 1<br />

verlangt die Führung des ersten Rettungswegs über eine<br />

notwendige Treppe, an die § 34 nähere Anforderungen<br />

stellt. Satz 2 regelt den zweiten Rettungsweg. Dabei stehen<br />

zwei Möglichkeiten nebeneinander: Eine weitere notwendige<br />

Treppe oder ein Rettungsweg, der mit Hilfe der<br />

Feuerwehr hergestellt wird. Klarstellend ist festgelegt, dass<br />

die dafür erforderliche mit Rettungsgeräten der Feuerwehr<br />

erreichbare Stelle eine Stelle in bzw. an der Nutzungseinheit<br />

sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht.<br />

Unter welchen Bedingungen die zweite Variante<br />

angewandt werden kann, ergibt sich aus Absatz 3. Satz 3<br />

ermöglicht den Verzicht auf einen zweiten Rettungsweg,<br />

wenn ein Sicherheitstreppenraum hergestellt wird, der auch<br />

sicher erreichbar sein muss (siehe auch § 36 Abs. 3 Satz<br />

4).

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