BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener<br />
Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über<br />
mindestens eine notwendige Treppe führen. Der<br />
zweite Rettungsweg muss eine weitere notwendige<br />
Treppe oder eine Außentreppe sein.<br />
(2)<br />
1 Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu<br />
ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über<br />
eine notwendige Treppe führen. 2 Der zweite Rettungsweg<br />
kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit<br />
Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der<br />
Nutzungseinheit sein. 3 Ein zweiter Rettungsweg ist nicht<br />
erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren<br />
Treppenraum möglich ist, in den Feuer <strong>und</strong> Rauch<br />
nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).<br />
§ 33 Abs. 2 (neu) enthält die Regelungen für Nutzungseinheiten,<br />
die nicht zu ebener Erde liegen. Satz 1<br />
verlangt die Führung des ersten Rettungswegs über eine<br />
notwendige Treppe, an die § 34 nähere Anforderungen<br />
stellt. Satz 2 regelt den zweiten Rettungsweg. Dabei stehen<br />
zwei Möglichkeiten nebeneinander: Eine weitere notwendige<br />
Treppe oder ein Rettungsweg, der mit Hilfe der<br />
Feuerwehr hergestellt wird. Klarstellend ist festgelegt, dass<br />
die dafür erforderliche mit Rettungsgeräten der Feuerwehr<br />
erreichbare Stelle eine Stelle in bzw. an der Nutzungseinheit<br />
sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht.<br />
Unter welchen Bedingungen die zweite Variante<br />
angewandt werden kann, ergibt sich aus Absatz 3. Satz 3<br />
ermöglicht den Verzicht auf einen zweiten Rettungsweg,<br />
wenn ein Sicherheitstreppenraum hergestellt wird, der auch<br />
sicher erreichbar sein muss (siehe auch § 36 Abs. 3 Satz<br />
4).