BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 24 § 27<br />
Tragende oder aussteifende Bauteile<br />
Tragende Wände, Stützen<br />
(1) Tragende oder aussteifende Bauteile, wie<br />
Wände, Stützen oder Decken, müssen bei Brandbeanspruchung<br />
ohne Verlust der Tragfähigkeit<br />
ausreichend lang standsicher sein.<br />
(1)<br />
1 Tragende oder aussteifende Wände <strong>und</strong> Stützen<br />
müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.<br />
2 Sie müssen<br />
§ 27 Absatz 1 Satz 1 (neu) enthält neu eine Schutzzielformulierung.<br />
Diese Schutzzielformulierung, die jeder<br />
Einzelanforderung der §§ 27 bis 32 vorangestellt ist, besteht<br />
aus zwei Elementen: Die vom Bauteil verlangte Funktion<br />
im Brandfall (hier: Standsicherheit) <strong>und</strong> die zeitliche<br />
Dauer (ausreichend lang). Sie werden durch die geforderte<br />
Feuerwiderstandsfähigkeit in den jeweils nachfolgenden<br />
Regelungen konkretisiert, unterschieden nach Gebäudeklassen<br />
<strong>und</strong> bestimmten Fallgestaltungen.<br />
§ 27 Abs. 1 Satz 2 (neu) enthält die Feuerwiderstandsfähigkeitsanforderung.<br />
Die Anforderungsstufe hochfeuerhemmend<br />
wird der Gebäudeklasse 4 (Oberkante<br />
Fußboden Aufenthaltsräume < 13 m, 400 m² Nutzungseinheiten)<br />
zugeordnet. Für Gebäude der Gebäudeklassen 2<br />
<strong>und</strong> 3 bleibt es bei der Anforderungsstufe feuerhemmend.<br />
Die Freistellung der freistehenden zweigeschossigen<br />
Wohngebäude von Brandschutzanforderungen wird ausgedehnt<br />
auf alle Gebäude der Gebäudeklasse 1; die landwirtschaftlich<br />
genutzten Gebäude werden dabei wie bisher<br />
erfasst.<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,<br />
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,<br />
3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 <strong>und</strong> 3 feuerhemmend<br />
sein. 3 Satz 2 gilt