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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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59<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 24 § 27<br />

Tragende oder aussteifende Bauteile<br />

Tragende Wände, Stützen<br />

(1) Tragende oder aussteifende Bauteile, wie<br />

Wände, Stützen oder Decken, müssen bei Brandbeanspruchung<br />

ohne Verlust der Tragfähigkeit<br />

ausreichend lang standsicher sein.<br />

(1)<br />

1 Tragende oder aussteifende Wände <strong>und</strong> Stützen<br />

müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.<br />

2 Sie müssen<br />

§ 27 Absatz 1 Satz 1 (neu) enthält neu eine Schutzzielformulierung.<br />

Diese Schutzzielformulierung, die jeder<br />

Einzelanforderung der §§ 27 bis 32 vorangestellt ist, besteht<br />

aus zwei Elementen: Die vom Bauteil verlangte Funktion<br />

im Brandfall (hier: Standsicherheit) <strong>und</strong> die zeitliche<br />

Dauer (ausreichend lang). Sie werden durch die geforderte<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit in den jeweils nachfolgenden<br />

Regelungen konkretisiert, unterschieden nach Gebäudeklassen<br />

<strong>und</strong> bestimmten Fallgestaltungen.<br />

§ 27 Abs. 1 Satz 2 (neu) enthält die Feuerwiderstandsfähigkeitsanforderung.<br />

Die Anforderungsstufe hochfeuerhemmend<br />

wird der Gebäudeklasse 4 (Oberkante<br />

Fußboden Aufenthaltsräume < 13 m, 400 m² Nutzungseinheiten)<br />

zugeordnet. Für Gebäude der Gebäudeklassen 2<br />

<strong>und</strong> 3 bleibt es bei der Anforderungsstufe feuerhemmend.<br />

Die Freistellung der freistehenden zweigeschossigen<br />

Wohngebäude von Brandschutzanforderungen wird ausgedehnt<br />

auf alle Gebäude der Gebäudeklasse 1; die landwirtschaftlich<br />

genutzten Gebäude werden dabei wie bisher<br />

erfasst.<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,<br />

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 <strong>und</strong> 3 feuerhemmend<br />

sein. 3 Satz 2 gilt

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