BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Der Bauherr hat mit dem vollständigen Bauantrag<br />
die schriftliche Erklärung des Objektplaners<br />
vorzulegen, dass für das Vorhaben die Zulassung<br />
von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des<br />
Baugesetzbuchs sowie von Abweichungen nach<br />
den §§ 60 <strong>und</strong> 61 nicht erforderlich ist <strong>und</strong> das<br />
Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften entspricht.<br />
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat mit dem vollständigen<br />
Bauantrag die schriftliche Erklärung der Entwurfsverfasserin<br />
oder des Entwurfsverfassers vorzulegen,<br />
dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen<br />
oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs<br />
sowie von Abweichungen nach § 67 nicht erforderlich ist<br />
<strong>und</strong> das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften entspricht.<br />
§ 63 Abs. 2 (neu) = § 57 Abs. 2 (alt)<br />
(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung (3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung § 63 Abs. 3 (neu) = § 57 Abs. 3 (alt)<br />
1. der Festsetzungen des Bebauungsplans, 1. der Festsetzungen des Bebauungsplans,<br />
2. anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften,<br />
soweit diese für das Vorhaben beachtlich<br />
sind.<br />
2. anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit<br />
diese für das Vorhaben beachtlich sind.<br />
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1<br />
bis 3 vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung<br />
binnen eines Monats nach Eingang<br />
des Bauantrags.<br />
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3<br />
vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung<br />
binnen eines Monats nach Eingang des Bauantrags.<br />
§ 63 Abs. 4 (neu) = § 57 Abs. 4 (alt)<br />
§ 58 § 64<br />
Bauanzeigeverfahren<br />
Bauanzeigeverfahren<br />
(1) Für die Errichtung <strong>und</strong> Änderung von Wohngebäuden<br />
geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen<br />
Stellplätze, Garagen <strong>und</strong> Nebenanlagen,<br />
sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m<br />
Höhe im Geltungsbereich eines rechtswirksamen<br />
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs<br />
wird abweichend von den §§ 56<br />
<strong>und</strong> 57 auf Wunsch des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren<br />
durchgeführt, wenn das Vorhaben den<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht<br />
<strong>und</strong> die Erschließung gesichert ist.<br />
(1) Für die Errichtung <strong>und</strong> Änderung von Wohngebäuden<br />
der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich der zugehörigen<br />
Stellplätze, Garagen <strong>und</strong> Nebenanlagen,<br />
sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe<br />
im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans<br />
nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs<br />
wird abweichend von den §§ 62 <strong>und</strong> 63 auf Wunsch der<br />
Bauherrin oder des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren<br />
durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen<br />
des Bebauungsplans nicht widerspricht <strong>und</strong> die Erschließung<br />
gesichert ist.<br />
§ 64 Abs. 1 (neu) = § 58 Abs. 1 (alt)<br />
Umstellung auf System der Gebäudeklassen.