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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Der Bauherr hat mit dem vollständigen Bauantrag<br />

die schriftliche Erklärung des Objektplaners<br />

vorzulegen, dass für das Vorhaben die Zulassung<br />

von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des<br />

Baugesetzbuchs sowie von Abweichungen nach<br />

den §§ 60 <strong>und</strong> 61 nicht erforderlich ist <strong>und</strong> das<br />

Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entspricht.<br />

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat mit dem vollständigen<br />

Bauantrag die schriftliche Erklärung der Entwurfsverfasserin<br />

oder des Entwurfsverfassers vorzulegen,<br />

dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen<br />

oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs<br />

sowie von Abweichungen nach § 67 nicht erforderlich ist<br />

<strong>und</strong> das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entspricht.<br />

§ 63 Abs. 2 (neu) = § 57 Abs. 2 (alt)<br />

(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung (3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung § 63 Abs. 3 (neu) = § 57 Abs. 3 (alt)<br />

1. der Festsetzungen des Bebauungsplans, 1. der Festsetzungen des Bebauungsplans,<br />

2. anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften,<br />

soweit diese für das Vorhaben beachtlich<br />

sind.<br />

2. anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit<br />

diese für das Vorhaben beachtlich sind.<br />

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1<br />

bis 3 vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung<br />

binnen eines Monats nach Eingang<br />

des Bauantrags.<br />

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3<br />

vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung<br />

binnen eines Monats nach Eingang des Bauantrags.<br />

§ 63 Abs. 4 (neu) = § 57 Abs. 4 (alt)<br />

§ 58 § 64<br />

Bauanzeigeverfahren<br />

Bauanzeigeverfahren<br />

(1) Für die Errichtung <strong>und</strong> Änderung von Wohngebäuden<br />

geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen<br />

Stellplätze, Garagen <strong>und</strong> Nebenanlagen,<br />

sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m<br />

Höhe im Geltungsbereich eines rechtswirksamen<br />

Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs<br />

wird abweichend von den §§ 56<br />

<strong>und</strong> 57 auf Wunsch des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren<br />

durchgeführt, wenn das Vorhaben den<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht<br />

<strong>und</strong> die Erschließung gesichert ist.<br />

(1) Für die Errichtung <strong>und</strong> Änderung von Wohngebäuden<br />

der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich der zugehörigen<br />

Stellplätze, Garagen <strong>und</strong> Nebenanlagen,<br />

sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe<br />

im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans<br />

nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs<br />

wird abweichend von den §§ 62 <strong>und</strong> 63 auf Wunsch der<br />

Bauherrin oder des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren<br />

durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen<br />

des Bebauungsplans nicht widerspricht <strong>und</strong> die Erschließung<br />

gesichert ist.<br />

§ 64 Abs. 1 (neu) = § 58 Abs. 1 (alt)<br />

Umstellung auf System der Gebäudeklassen.

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