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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit nicht<br />

mehr als 75 m² Gr<strong>und</strong>fläche,<br />

4. erdgeschossige Zelte <strong>und</strong> betretbare Verkaufsstände,<br />

die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer<br />

Gr<strong>und</strong>fläche bis zu 75 m²,<br />

Erdgeschossige betretbare Verkaufsstände bedurften als<br />

Fliegende Bauten nach der bisherigen Regelung nur dann<br />

keiner Ausführungsgenehmigung, wenn sie nicht dazu<br />

bestimmt waren, von Besuchern betreten zu werden<br />

(Nummer 1), wohingegen Zelte, die Fliegende Bauten sind,<br />

bis zu einer Größe von 75 m² auch bei Besucherverkehr<br />

keiner Ausführungsgenehmigung bedurften. Dieser Wertungswiderspruch<br />

wird durch die Gleichbehandlung von<br />

erdgeschossigen Zelten <strong>und</strong> betretbaren Verkaufsständen<br />

aufgehoben.<br />

5. Toilettenwagen. 5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren<br />

Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten<br />

Bereichen, bei denen die Entfernung zum<br />

Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken<br />

der Überdachung konstruktiv verhindert wird,<br />

nicht mehr als 10 m, beträgt.<br />

(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der<br />

obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt. Hat der Antragsteller<br />

im Land Brandenburg keine Hauptwohnung<br />

oder keine gewerbliche Niederlassung, so ist<br />

die oberste Bauaufsichtsbehörde nur zuständig,<br />

wenn der Fliegende Bau im Land Brandenburg<br />

erstmals aufgestellt <strong>und</strong> in Gebrauch genommen<br />

werden soll.<br />

Die Ausnahmetatbestände des § 76 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1<br />

bis 4 sind zugeschnitten auf die bereits seit langer Zeit<br />

existierenden „herkömmlichen" Fliegenden Bauten wie<br />

Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen <strong>und</strong> dergleichen. Die neue<br />

Nummer 5 berücksichtigt nun die in dieser Form erst seit<br />

kürzerer Zeit auftretenden „aufblasbaren Spielgeräte", die<br />

unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 76 Abs. 2<br />

Satz 2 sinnvoll eingeordnet werden können, <strong>und</strong> befreit<br />

diese, soweit aufgr<strong>und</strong> ihrer Abmessungen Gefahren für<br />

die Sicherheit der Benutzer nicht zu befürchten sind, vom<br />

Erfordernis der Ausführungsgenehmigung.<br />

§ 71 Abs. 2 Nr. 5 (alt) entfällt. Diese sind in § 61 Abs. 1 Nr.<br />

13 Buchstabe c (neu) genehmigungsfrei gestellt.<br />

(3)<br />

1 Die Ausführungsgenehmigung wird von der obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde erteilt. 2 Hat der Antragsteller<br />

Im Land Bbg Beleihung durch die oBAB auf den TÜV<br />

seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung<br />

außerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, so ist<br />

§ 76 Abs. 3 Satz 2 (neu) = inhaltlich § 71 Abs. 3 Satz 2 (alt)<br />

die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der<br />

Fliegende Bau erstmals aufgestellt <strong>und</strong> in Gebrauch<br />

genommen werden soll.

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