BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit nicht<br />
mehr als 75 m² Gr<strong>und</strong>fläche,<br />
4. erdgeschossige Zelte <strong>und</strong> betretbare Verkaufsstände,<br />
die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer<br />
Gr<strong>und</strong>fläche bis zu 75 m²,<br />
Erdgeschossige betretbare Verkaufsstände bedurften als<br />
Fliegende Bauten nach der bisherigen Regelung nur dann<br />
keiner Ausführungsgenehmigung, wenn sie nicht dazu<br />
bestimmt waren, von Besuchern betreten zu werden<br />
(Nummer 1), wohingegen Zelte, die Fliegende Bauten sind,<br />
bis zu einer Größe von 75 m² auch bei Besucherverkehr<br />
keiner Ausführungsgenehmigung bedurften. Dieser Wertungswiderspruch<br />
wird durch die Gleichbehandlung von<br />
erdgeschossigen Zelten <strong>und</strong> betretbaren Verkaufsständen<br />
aufgehoben.<br />
5. Toilettenwagen. 5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren<br />
Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten<br />
Bereichen, bei denen die Entfernung zum<br />
Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken<br />
der Überdachung konstruktiv verhindert wird,<br />
nicht mehr als 10 m, beträgt.<br />
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der<br />
obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt. Hat der Antragsteller<br />
im Land Brandenburg keine Hauptwohnung<br />
oder keine gewerbliche Niederlassung, so ist<br />
die oberste Bauaufsichtsbehörde nur zuständig,<br />
wenn der Fliegende Bau im Land Brandenburg<br />
erstmals aufgestellt <strong>und</strong> in Gebrauch genommen<br />
werden soll.<br />
Die Ausnahmetatbestände des § 76 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1<br />
bis 4 sind zugeschnitten auf die bereits seit langer Zeit<br />
existierenden „herkömmlichen" Fliegenden Bauten wie<br />
Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen <strong>und</strong> dergleichen. Die neue<br />
Nummer 5 berücksichtigt nun die in dieser Form erst seit<br />
kürzerer Zeit auftretenden „aufblasbaren Spielgeräte", die<br />
unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 76 Abs. 2<br />
Satz 2 sinnvoll eingeordnet werden können, <strong>und</strong> befreit<br />
diese, soweit aufgr<strong>und</strong> ihrer Abmessungen Gefahren für<br />
die Sicherheit der Benutzer nicht zu befürchten sind, vom<br />
Erfordernis der Ausführungsgenehmigung.<br />
§ 71 Abs. 2 Nr. 5 (alt) entfällt. Diese sind in § 61 Abs. 1 Nr.<br />
13 Buchstabe c (neu) genehmigungsfrei gestellt.<br />
(3)<br />
1 Die Ausführungsgenehmigung wird von der obersten<br />
Bauaufsichtsbehörde erteilt. 2 Hat der Antragsteller<br />
Im Land Bbg Beleihung durch die oBAB auf den TÜV<br />
seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung<br />
außerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, so ist<br />
§ 76 Abs. 3 Satz 2 (neu) = inhaltlich § 71 Abs. 3 Satz 2 (alt)<br />
die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der<br />
Fliegende Bau erstmals aufgestellt <strong>und</strong> in Gebrauch<br />
genommen werden soll.