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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

Satz 1 gilt entsprechend für die Teilung eines<br />

Gr<strong>und</strong>stücks, das bebaut oder dessen Bebauung<br />

genehmigt ist.<br />

(2) Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften<br />

nach § 81 ist das Einvernehmen der Gemeinde<br />

erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs<br />

gilt entsprechend.<br />

Klarstellung kann entfallen; ist in § 7 Satz 2 (neu) geregelt.<br />

§ 60 Abs. 2 (alt) = § 67 Abs. 3 Satz 2 (neu)<br />

§ 61<br />

Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften,<br />

sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren<br />

(1) Bei Vorhaben, die nach § 55 keiner Genehmigung<br />

bedürfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde<br />

oder das Amt als Sonderordnungsbehörde über<br />

die Zulassung von Abweichungen von örtlichen<br />

Bau-vorschriften <strong>und</strong> über die Zulassung von Ausnahmen<br />

oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs<br />

in einem Erlaubnisverfahren.<br />

(2) Ist die Errichtung von Werbeanlagen, die nach<br />

§ 55 keiner Genehmigung bedürfen, durch örtliche<br />

Bauvorschrift einer sonderbehördlichen Erlaubnispflicht<br />

unterworfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde<br />

oder das Amt als Sonderordnungsbehörde.<br />

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der amtsfreien<br />

Gemeinde oder dem Amt zu beantragen. Im Übrigen<br />

gelten § 60 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> die Verfahrensvorschriften<br />

dieses Gesetzes entsprechend.<br />

§ 67 Abs. 3 Satz 1 (neu)<br />

§ 61 Abs. 2 (alt) = § 59 Abs. 2 Nr. 2 (neu)<br />

§ 61 Abs. 3 (alt) = § 67 Abs. 2 Satz 1 (neu)

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