28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

152<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

7. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten <strong>und</strong><br />

ähnlichen Veranstaltungen errichtet werden<br />

<strong>und</strong> die keine Tribünen <strong>und</strong> keine Fliegenden<br />

Bauten sind, bis zu einer Dauer von drei Monaten,<br />

8. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate<br />

in genehmigten Messe- <strong>und</strong> Ausstellungshallen<br />

oder auf genehmigten Messe<strong>und</strong><br />

Ausstellungsgeländen aufgestellt werden,<br />

ausgenommen Fliegende Bauten,<br />

9. Auslagenstände vor zugehörigen Ladengeschäften<br />

bis zur Breite des Schaufensters, jedoch<br />

mit insgesamt nicht mehr als 5 m Breite<br />

<strong>und</strong> 1 m Tiefe,<br />

10. Verkaufsstände <strong>und</strong> andere bauliche Anlagen<br />

auf genehmigten Straßenfesten <strong>und</strong> festgesetzten<br />

Volksfesten <strong>und</strong> Märkten, ausgenommen<br />

Fliegende Bauten,<br />

11. Auslagen- oder Verkaufsstände, deren Aufstellung<br />

auf öffentlicher Straße als Sondernutzung<br />

nach den straßenrechtlichen Vorschriften<br />

gestattet ist.<br />

(10) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung<br />

oder Änderung folgender sonstiger baulicher<br />

Anlagen:<br />

1. Erk<strong>und</strong>ungsgrabungen <strong>und</strong> -bohrungen für<br />

Bodenuntersuchungen <strong>und</strong> Grabungen <strong>und</strong><br />

Bohrungen für Zwecke der Denkmalpflege,<br />

e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate<br />

auf genehmigtem Messe- <strong>und</strong> Ausstellungsgelände<br />

errichtet werden, ausgenommen<br />

Fliegende Bauten,<br />

f) Verkaufsstände <strong>und</strong> andere bauliche Anlagen<br />

auf Straßenfesten, Volksfesten <strong>und</strong> Märkten,<br />

ausgenommen Fliegende Bauten;<br />

14. folgende Plätze:<br />

Abs. 9 Nr. 7 (alt) = Nr. 15 e) (neu)<br />

Abs. 9 Nr. 8 (alt)<br />

Abs. 9 Nr. 8 (alt) = Nr. 15 e) (neu)<br />

Abs. 9 Nr. 10 (alt)<br />

Abs. 9 Nr. 11 (alt) = Nr. 15 e) (neu)<br />

2. Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen<br />

Bodenverbesserung dienen,<br />

a) unbefestigte Lager- <strong>und</strong> Abstellplätze, die einem<br />

land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im<br />

Sinne der §§ 35 Absatz 1 Nummern 1<br />

<strong>und</strong> 2, 201 Baugesetzbuch dienen,<br />

Abs. 10 Nr. 2 (alt) = Nr. 9 (neu)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!