28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

136<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 52 § 58<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte <strong>und</strong> die<br />

Großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben<br />

nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur<br />

Erfüllung nach Weisung wahr. Für den Vollzug<br />

dieses Gesetzes sowie anderer öffentlichrechtlicher<br />

Vorschriften für die Errichtung, die Änderung,<br />

die Instandhaltung, die Nutzung oder die<br />

Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen<br />

<strong>und</strong> Einrichtungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

zuständig, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte <strong>und</strong> die Großen<br />

kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach<br />

diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach<br />

Weisung wahr.<br />

§ 52 Abs. 1 Satz 2 (alt) = § 57 Abs. 1 Satz 2 (neu)<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Errichtung,<br />

der Änderung, der Beseitigung, der Instandhaltung<br />

<strong>und</strong> der Nutzung baulicher Anlagen sowie<br />

anderer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen darüber zu<br />

wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

<strong>und</strong> die aufgr<strong>und</strong> dieser Vorschriften erlassenen<br />

Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in<br />

Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen<br />

Maßnahmen zu treffen <strong>und</strong> die am Bau Beteiligten<br />

zu beraten. Die Bauaufsichtsbehörde hat nicht die<br />

Befugnisse zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen<br />

nach den §§ 24 bis 37 des Ordnungsbehördengesetzes.<br />

(2)<br />

1 Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung,<br />

Änderung, Nutzungsänderung <strong>und</strong> Beseitigung<br />

§ 58 Abs. 2 (neu) = § 52 Abs. 2 (alt)<br />

sowie bei der Nutzung <strong>und</strong> Instandhaltung von Anlagen<br />

darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden<br />

zuständig sind. 2 Sie können in Wahrnehmung<br />

dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen<br />

<strong>und</strong> haben die am Bau Beteiligten zu beraten. Die Bauaufsichtsbehörden<br />

haben nicht die Befugnisse zum Erlass<br />

ordnungsbehördlicher Verordnungen nach den<br />

§§ 24 bis 37 des Ordnungsbehördengesetzes.<br />

Satz 2 (neu) eröffnet der Behörde ein Ermessen <strong>und</strong><br />

schreibt ihr keine bestimmte Reaktion (intendiertes Ermessen)<br />

vor. Dadurch wird klargestellt, dass die Behörde nicht<br />

bei jeder Missachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften<br />

handeln muss, was häufig bei Nachbarstreitigkeiten dazu<br />

führt, dass die Bauaufsichtsbehörde durch Antrag auf ordnungsbehördliches<br />

Einschreiten „instrumentalisiert“ wird.<br />

Gleichwohl kann das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert<br />

sein, wenn ordnungsbehördliche Maßnahmen zur<br />

Abwendung von Gefahren erforderlich sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!