BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 52 § 58<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />
(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte <strong>und</strong> die<br />
Großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben<br />
nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur<br />
Erfüllung nach Weisung wahr. Für den Vollzug<br />
dieses Gesetzes sowie anderer öffentlichrechtlicher<br />
Vorschriften für die Errichtung, die Änderung,<br />
die Instandhaltung, die Nutzung oder die<br />
Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen<br />
<strong>und</strong> Einrichtungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden<br />
zuständig, soweit nichts anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte <strong>und</strong> die Großen<br />
kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach<br />
diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach<br />
Weisung wahr.<br />
§ 52 Abs. 1 Satz 2 (alt) = § 57 Abs. 1 Satz 2 (neu)<br />
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Errichtung,<br />
der Änderung, der Beseitigung, der Instandhaltung<br />
<strong>und</strong> der Nutzung baulicher Anlagen sowie<br />
anderer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen darüber zu<br />
wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
<strong>und</strong> die aufgr<strong>und</strong> dieser Vorschriften erlassenen<br />
Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in<br />
Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen<br />
Maßnahmen zu treffen <strong>und</strong> die am Bau Beteiligten<br />
zu beraten. Die Bauaufsichtsbehörde hat nicht die<br />
Befugnisse zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen<br />
nach den §§ 24 bis 37 des Ordnungsbehördengesetzes.<br />
(2)<br />
1 Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung,<br />
Änderung, Nutzungsänderung <strong>und</strong> Beseitigung<br />
§ 58 Abs. 2 (neu) = § 52 Abs. 2 (alt)<br />
sowie bei der Nutzung <strong>und</strong> Instandhaltung von Anlagen<br />
darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden<br />
zuständig sind. 2 Sie können in Wahrnehmung<br />
dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen<br />
<strong>und</strong> haben die am Bau Beteiligten zu beraten. Die Bauaufsichtsbehörden<br />
haben nicht die Befugnisse zum Erlass<br />
ordnungsbehördlicher Verordnungen nach den<br />
§§ 24 bis 37 des Ordnungsbehördengesetzes.<br />
Satz 2 (neu) eröffnet der Behörde ein Ermessen <strong>und</strong><br />
schreibt ihr keine bestimmte Reaktion (intendiertes Ermessen)<br />
vor. Dadurch wird klargestellt, dass die Behörde nicht<br />
bei jeder Missachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften<br />
handeln muss, was häufig bei Nachbarstreitigkeiten dazu<br />
führt, dass die Bauaufsichtsbehörde durch Antrag auf ordnungsbehördliches<br />
Einschreiten „instrumentalisiert“ wird.<br />
Gleichwohl kann das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert<br />
sein, wenn ordnungsbehördliche Maßnahmen zur<br />
Abwendung von Gefahren erforderlich sind.