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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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210<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

1. die Erklärung des Objektplaners, mit der die<br />

Bauausführung entsprechend den genehmigten<br />

oder angezeigten Bauvorlagen bescheinigt<br />

wird,<br />

(2)<br />

1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte<br />

Aufnahme der Nutzung einer nicht genehmigungsfreien<br />

baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher<br />

der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Mit der Anzeige<br />

nach Satz 1 sind vorzulegen<br />

Absatz 2 Satz 1 verpflichtet den Bauherrn, die beabsichtigte<br />

Aufnahme der Nutzung einer nicht genehmigungsfreien<br />

baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der<br />

Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, insbesondere, um ihr<br />

eine Kontrolle des Vorliegens der Benutzbarkeitsvoraussetzungen<br />

nach Satz 3 zu ermöglichen. Auf die beabsichtigte<br />

Nutzungsaufnahme <strong>und</strong> nicht auf die abschließende<br />

Fertigstellung des Bauvorhabens wird abgestellt, weil diese<br />

etwa hinsichtlich der Fertigstellung von Außenanlagen<br />

häufig zeitlich weit hinter der beabsichtigten, rechtlich möglichen<br />

<strong>und</strong> auch tatsächlich erfolgenden Nutzungsaufnahme<br />

liegt. Nach Satz 2 sind– soweit für das jeweilige Bauvorhaben<br />

erforderlich – mit der Anzeige der beabsichtigten<br />

Nutzungsaufnahme die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße<br />

Bauausführung im Sinne des § 82 Abs. 2<br />

Satz 1 <strong>und</strong> die Bestätigungen nach § 82 Abs. 2 Satz 2<br />

vorzulegen.<br />

§ 76 Abs. 1 Nr. 1 (alt) entfällt, da die Überwachung der<br />

Bauausführung entsprechend den genehmigten oder angezeigten<br />

Bauvorlagen nach § 56 (neu) vom Bauleiter<br />

wahrgenommen wird. Aufgabe des Bauleiters ist es, für die<br />

Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen.<br />

Die Erfüllung dieser Aufgabe bedarf keiner zusätzlichen<br />

Bescheinigung. Entscheidend ist, dass die Verantwortlichkeit<br />

für diese Aufgabe öffentlich-rechtlich geregelt<br />

ist.<br />

2. die Bescheinigungen der Prüfingenieure <strong>und</strong><br />

Prüfsachverständigen, mit denen die Bauausführung<br />

entsprechend den geprüften bautechnischen<br />

Nachweisen bestätigt wird,<br />

3. die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />

nach § 36 Abs. 6,<br />

1. bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 1 eine<br />

Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des<br />

Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung<br />

hinsichtlich der Standsicherheit gemäß<br />

§ 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,<br />

2. bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 eine<br />

Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des<br />

Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung<br />

hinsichtlich des Brandschutzes gemäß<br />

§ 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

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