BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
1. die Erklärung des Objektplaners, mit der die<br />
Bauausführung entsprechend den genehmigten<br />
oder angezeigten Bauvorlagen bescheinigt<br />
wird,<br />
(2)<br />
1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte<br />
Aufnahme der Nutzung einer nicht genehmigungsfreien<br />
baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher<br />
der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Mit der Anzeige<br />
nach Satz 1 sind vorzulegen<br />
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet den Bauherrn, die beabsichtigte<br />
Aufnahme der Nutzung einer nicht genehmigungsfreien<br />
baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der<br />
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, insbesondere, um ihr<br />
eine Kontrolle des Vorliegens der Benutzbarkeitsvoraussetzungen<br />
nach Satz 3 zu ermöglichen. Auf die beabsichtigte<br />
Nutzungsaufnahme <strong>und</strong> nicht auf die abschließende<br />
Fertigstellung des Bauvorhabens wird abgestellt, weil diese<br />
etwa hinsichtlich der Fertigstellung von Außenanlagen<br />
häufig zeitlich weit hinter der beabsichtigten, rechtlich möglichen<br />
<strong>und</strong> auch tatsächlich erfolgenden Nutzungsaufnahme<br />
liegt. Nach Satz 2 sind– soweit für das jeweilige Bauvorhaben<br />
erforderlich – mit der Anzeige der beabsichtigten<br />
Nutzungsaufnahme die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße<br />
Bauausführung im Sinne des § 82 Abs. 2<br />
Satz 1 <strong>und</strong> die Bestätigungen nach § 82 Abs. 2 Satz 2<br />
vorzulegen.<br />
§ 76 Abs. 1 Nr. 1 (alt) entfällt, da die Überwachung der<br />
Bauausführung entsprechend den genehmigten oder angezeigten<br />
Bauvorlagen nach § 56 (neu) vom Bauleiter<br />
wahrgenommen wird. Aufgabe des Bauleiters ist es, für die<br />
Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen.<br />
Die Erfüllung dieser Aufgabe bedarf keiner zusätzlichen<br />
Bescheinigung. Entscheidend ist, dass die Verantwortlichkeit<br />
für diese Aufgabe öffentlich-rechtlich geregelt<br />
ist.<br />
2. die Bescheinigungen der Prüfingenieure <strong>und</strong><br />
Prüfsachverständigen, mit denen die Bauausführung<br />
entsprechend den geprüften bautechnischen<br />
Nachweisen bestätigt wird,<br />
3. die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />
nach § 36 Abs. 6,<br />
1. bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 1 eine<br />
Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des<br />
Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung<br />
hinsichtlich der Standsicherheit gemäß<br />
§ 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,<br />
2. bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 eine<br />
Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des<br />
Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung<br />
hinsichtlich des Brandschutzes gemäß<br />
§ 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,