BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
h) Klärteiche bis zu 100 m² Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> bewachsene<br />
Bodenfilter<br />
Abs. 5 Nr. 5 (alt)<br />
(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung<br />
oder Änderung folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen,<br />
Stützmauern <strong>und</strong> Durchlässe:<br />
1. Pfeiler oder Mauern mit nicht mehr als 1,50 m<br />
Höhe sowie sonstige Einfriedungen mit nicht<br />
mehr als 2 m Höhe, ausgenommen im Außenbereich,<br />
7. folgende Mauern <strong>und</strong> Einfriedungen: Abs. 6 (alt)<br />
a) Mauern einschließlich Stützmauern <strong>und</strong> Einfriedungen<br />
mit einer Höhe bis zu 2 m, außer<br />
im Außenbereich,<br />
Abs. 6 (alt) „Verkehrsanlagen“ = Nr. 8 (neu)<br />
Abs. 6 Nr. 1 (alt)<br />
Neuer Tatbestand bringt Erleichterung für Bauherren. Die<br />
alte Unterscheidung zwischen Pfeilern oder Mauern bis<br />
1,50 m <strong>und</strong> sonstigen Einfriedungen bis 2,0 m hat im Vollzug<br />
häufig zu Problemen geführt.<br />
2. offene Einfriedungen ohne F<strong>und</strong>amente oder<br />
Sockel mit nicht mehr als 2 m Höhe im Außenbereich,<br />
die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb dienen,<br />
b) offene, sockellose Einfriedungen für Gr<strong>und</strong>stücke,<br />
die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb im Sinne der §§ 35 Absatz 1<br />
Nummern 1 <strong>und</strong> 2, 201 Baugesetzbuch dienen;<br />
Abs. 6 Nr. 2 (alt)<br />
3. Wildzäune, c) Wildzäune,<br />
4. Wege <strong>und</strong> Straßen mit nicht mehr als 4 m<br />
Fahrbahnbreite, ausgenommen im Außenbereich<br />
sowie Wege <strong>und</strong> Straßen, die nach Anlage<br />
1 des Brandenburgischen Gesetzes über<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Vorprüfung<br />
oder Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
bedürfen,<br />
5. Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe,<br />
ausgenommen im Außenbereich,<br />
6. Durchlässe mit nicht mehr als 2 m lichte Weite.