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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

h) Klärteiche bis zu 100 m² Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> bewachsene<br />

Bodenfilter<br />

Abs. 5 Nr. 5 (alt)<br />

(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung<br />

oder Änderung folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen,<br />

Stützmauern <strong>und</strong> Durchlässe:<br />

1. Pfeiler oder Mauern mit nicht mehr als 1,50 m<br />

Höhe sowie sonstige Einfriedungen mit nicht<br />

mehr als 2 m Höhe, ausgenommen im Außenbereich,<br />

7. folgende Mauern <strong>und</strong> Einfriedungen: Abs. 6 (alt)<br />

a) Mauern einschließlich Stützmauern <strong>und</strong> Einfriedungen<br />

mit einer Höhe bis zu 2 m, außer<br />

im Außenbereich,<br />

Abs. 6 (alt) „Verkehrsanlagen“ = Nr. 8 (neu)<br />

Abs. 6 Nr. 1 (alt)<br />

Neuer Tatbestand bringt Erleichterung für Bauherren. Die<br />

alte Unterscheidung zwischen Pfeilern oder Mauern bis<br />

1,50 m <strong>und</strong> sonstigen Einfriedungen bis 2,0 m hat im Vollzug<br />

häufig zu Problemen geführt.<br />

2. offene Einfriedungen ohne F<strong>und</strong>amente oder<br />

Sockel mit nicht mehr als 2 m Höhe im Außenbereich,<br />

die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb dienen,<br />

b) offene, sockellose Einfriedungen für Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb im Sinne der §§ 35 Absatz 1<br />

Nummern 1 <strong>und</strong> 2, 201 Baugesetzbuch dienen;<br />

Abs. 6 Nr. 2 (alt)<br />

3. Wildzäune, c) Wildzäune,<br />

4. Wege <strong>und</strong> Straßen mit nicht mehr als 4 m<br />

Fahrbahnbreite, ausgenommen im Außenbereich<br />

sowie Wege <strong>und</strong> Straßen, die nach Anlage<br />

1 des Brandenburgischen Gesetzes über<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Vorprüfung<br />

oder Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

bedürfen,<br />

5. Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe,<br />

ausgenommen im Außenbereich,<br />

6. Durchlässe mit nicht mehr als 2 m lichte Weite.

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