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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(6) Raumabschließende Bauteile sind bis an<br />

andere raumabschließende Bauteile, die Außenwand<br />

oder bis unter die Dachhaut zu führen. Der<br />

Anschluss der raumabschließenden Bauteile an<br />

andere Bauteile muss den Anforderungen des<br />

Absatzes 1 genügen.<br />

(7) In raumabschließenden Bauteilen sind Öffnungen<br />

zulässig, wenn sie nach Zahl <strong>und</strong> Größe<br />

auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt<br />

sind. Die Öffnungen sind mit Abschlüssen,<br />

wie Klappen, Türen oder Tore, zu versehen. Dies<br />

gilt nicht für raumabschließende Bauteile innerhalb<br />

von Wohnungen.<br />

(8) Die Absätze 4 <strong>und</strong> 5 gelten nicht für die in<br />

§ 24 Abs. 2 Satz 3 genannten baulichen Anlagen<br />

oder Teile baulicher Anlagen.<br />

(5) Absätze 2, 3 <strong>und</strong> 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude<br />

der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für<br />

Gebäude der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2.<br />

§ 28 Abs. 5 (neu) fasst die in § 27 Abs. 4 (alt) enthaltenen<br />

Ausnahmen für Gebäude geringer Höhe von den Anforderungen<br />

der Absätze 2 <strong>und</strong> 3 zusammen. Die bisherige<br />

Einschränkung hinsichtlich der Brandausbreitung auf andere<br />

Gebäude erübrigt sich hier (s. § 30 Abs. 7 Satz 2).<br />

§ 29<br />

Trennwände<br />

(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende<br />

Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten<br />

innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig<br />

gegen die Brandausbreitung sein.<br />

§ 29 Abs. 1 (neu) war bisher in § 25 Abs. 5 (alt) im Zusammenhang<br />

mit raumabschließenden Bauteilen geregelt.<br />

§ 29 Abs. 1 (neu) enthält das Schutzziel: Trennwände<br />

müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss<br />

von Nutzungseinheiten oder Räumen ausreichend lang<br />

widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.<br />

(2) Trennwände sind erforderlich § 29 Abs. 2 (neu) entspricht im Wesentlichen § 25 Abs. 5<br />

(alt)<br />

1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten<br />

<strong>und</strong> anders genutzten Räumen,<br />

ausgenommen notwendigen Fluren,

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