BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(6) Raumabschließende Bauteile sind bis an<br />
andere raumabschließende Bauteile, die Außenwand<br />
oder bis unter die Dachhaut zu führen. Der<br />
Anschluss der raumabschließenden Bauteile an<br />
andere Bauteile muss den Anforderungen des<br />
Absatzes 1 genügen.<br />
(7) In raumabschließenden Bauteilen sind Öffnungen<br />
zulässig, wenn sie nach Zahl <strong>und</strong> Größe<br />
auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt<br />
sind. Die Öffnungen sind mit Abschlüssen,<br />
wie Klappen, Türen oder Tore, zu versehen. Dies<br />
gilt nicht für raumabschließende Bauteile innerhalb<br />
von Wohnungen.<br />
(8) Die Absätze 4 <strong>und</strong> 5 gelten nicht für die in<br />
§ 24 Abs. 2 Satz 3 genannten baulichen Anlagen<br />
oder Teile baulicher Anlagen.<br />
(5) Absätze 2, 3 <strong>und</strong> 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude<br />
der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für<br />
Gebäude der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2.<br />
§ 28 Abs. 5 (neu) fasst die in § 27 Abs. 4 (alt) enthaltenen<br />
Ausnahmen für Gebäude geringer Höhe von den Anforderungen<br />
der Absätze 2 <strong>und</strong> 3 zusammen. Die bisherige<br />
Einschränkung hinsichtlich der Brandausbreitung auf andere<br />
Gebäude erübrigt sich hier (s. § 30 Abs. 7 Satz 2).<br />
§ 29<br />
Trennwände<br />
(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende<br />
Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten<br />
innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig<br />
gegen die Brandausbreitung sein.<br />
§ 29 Abs. 1 (neu) war bisher in § 25 Abs. 5 (alt) im Zusammenhang<br />
mit raumabschließenden Bauteilen geregelt.<br />
§ 29 Abs. 1 (neu) enthält das Schutzziel: Trennwände<br />
müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss<br />
von Nutzungseinheiten oder Räumen ausreichend lang<br />
widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.<br />
(2) Trennwände sind erforderlich § 29 Abs. 2 (neu) entspricht im Wesentlichen § 25 Abs. 5<br />
(alt)<br />
1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten<br />
<strong>und</strong> anders genutzten Räumen,<br />
ausgenommen notwendigen Fluren,