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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

3. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen<br />

sowie endgültig stillgelegte bergbauliche Anlagen,<br />

die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen,<br />

mit Ausnahme von Gebäuden auf der<br />

Geländeoberfläche,<br />

3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit<br />

Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen<br />

Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation<br />

dienen,<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 (neu) = § 1 Abs. 2 Nr. 4 (alt);<br />

Redaktionelle Anpassung an MBO; Herausnahme von<br />

Masten <strong>und</strong> Unterstützungen, da entbehrlich.<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 (alt) entspricht im Wesentlichen § 1 Abs. 2<br />

Nr. 2 (neu)<br />

4. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit<br />

Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation<br />

dienen, mit Ausnahme von<br />

Masten <strong>und</strong> Unterstützungen,<br />

4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen<br />

dienen,<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 4 (alt) = § 1 Abs. 2 Nr. 3 (neu);<br />

Redaktionelle Anpassung an MBO.<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 4 (neu) = § 1 Abs. 2 Nr. 5 (alt); Herausnahme<br />

von Masten <strong>und</strong> Unterstützungen, da entbehrlich.<br />

5. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von<br />

Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten<br />

<strong>und</strong> Unterstützungen,<br />

5. Kräne <strong>und</strong> Krananlagen, § 1 Abs. 2 Nr. 5 (alt) = § 1 Abs. 2 Nr. 4 (neu); Herausnahme<br />

von Masten <strong>und</strong> Unterstützungen, da entbehrlich.<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 5 (neu) = § 1 Abs. 2 Nr. 6 (alt);<br />

6. Kräne mit Ausnahme von Kranbahnen <strong>und</strong><br />

Unterstützungen<br />

6. Messestände in Messe- <strong>und</strong> Ausstellungsgebäuden,<br />

Redaktionelle Anpassung an MBO.<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 6 (alt) = § 1 Abs. 2 Nr. 5 (neu); Kranbahnen<br />

unterfallen als dauerhafte ortsfeste bauliche Anlagen dem<br />

Anwendungsbereich, siehe auch § 2 Abs. 1 Satz 1, <strong>und</strong><br />

entfallen an dieser Stelle.<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 6 (neu): Übernahme der MBO 2012; Klarstellung,<br />

dass Messestände in Gebäuden keine baulichen<br />

Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände sind. Es gilt<br />

das allgemeine Sicherheitsrecht.<br />

7. Parkanlagen <strong>und</strong> andere Grünflächen, die<br />

öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe,<br />

mit Ausnahme von Gebäuden.<br />

7. Schiffsanleger <strong>und</strong> Stege. § 1 Abs. 2 Nr. 7 (alt): Regelung zu Parkanlagen <strong>und</strong> Grünflächen<br />

kann entfallen. Sie sind durch „Nebenanlagen zu<br />

öffentlichen Verkehrsanlagen“ erfasst, sie werden durch<br />

Gebietskörperschaften errichtet. Naturschutzrecht steht im<br />

Vordergr<strong>und</strong>. Für Friedhöfe gilt der Vorrang des BbgBestG,<br />

so dass ausdrückliche Herausnahme entbehrlich ist.

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