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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in<br />

der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste<br />

A kann die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat<br />

vorgeschrieben werden, wenn dies<br />

zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung<br />

erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie<br />

hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung<br />

des Herstellers nach § 20 Abs. 1,<br />

sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste<br />

Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung<br />

von Bauprodukten ohne das erforderliche<br />

Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen<br />

ist, dass diese Bauprodukte den technischen<br />

Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder<br />

Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.<br />

2 Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann<br />

in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der<br />

Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A<br />

vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer<br />

ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.<br />

3 Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen<br />

nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />

nach § 23 Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt<br />

ist. 4 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall<br />

die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche<br />

Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen<br />

ist, dass diese Bauprodukte den technischen<br />

Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen<br />

nach Absatz 1 entsprechen.<br />

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 <strong>und</strong> 2<br />

entsprechend.<br />

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 entsprechend.<br />

§ 22 Abs. 3 (neu) = § 19 Abs. 3 (alt)<br />

(4) Die Übereinstimmungserklärung <strong>und</strong> die Erklärung,<br />

dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt<br />

ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der<br />

Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen<br />

(Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck<br />

abzugeben.<br />

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, wenn<br />

dies Schwierigkeiten bereitet, auf seiner Verpackung,<br />

einem Beipackzettel, dem Lieferschein oder<br />

auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, aus anderen Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union <strong>und</strong> eines anderen Vertragsstaates<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum gelten auch im Land Brandenburg.<br />

(4) Die Übereinstimmungserklärung <strong>und</strong> die Erklärung,<br />

dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der<br />

Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit<br />

dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis<br />

auf den Verwendungszweck abzugeben.<br />

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem<br />

Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn<br />

dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder<br />

auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern <strong>und</strong> aus anderen<br />

Staaten gelten auch im Land Brandenburg.<br />

§ 22 Abs. 4 (neu) = § 19 Abs. 4 (alt)<br />

§ 22 Abs. 5 (neu) = § 19 Abs. 5 (alt)<br />

Anpassung an MBO<br />

§ 22 Abs. 6 (neu) = § 19 Abs. 6 (alt)<br />

Anpassung an MBO

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