BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in<br />
der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste<br />
A kann die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat<br />
vorgeschrieben werden, wenn dies<br />
zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung<br />
erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie<br />
hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung<br />
des Herstellers nach § 20 Abs. 1,<br />
sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste<br />
Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung<br />
von Bauprodukten ohne das erforderliche<br />
Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen<br />
ist, dass diese Bauprodukte den technischen<br />
Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder<br />
Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.<br />
2 Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann<br />
in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der<br />
Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A<br />
vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer<br />
ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.<br />
3 Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen<br />
nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />
nach § 23 Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt<br />
ist. 4 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall<br />
die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche<br />
Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen<br />
ist, dass diese Bauprodukte den technischen<br />
Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen<br />
nach Absatz 1 entsprechen.<br />
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 <strong>und</strong> 2<br />
entsprechend.<br />
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 entsprechend.<br />
§ 22 Abs. 3 (neu) = § 19 Abs. 3 (alt)<br />
(4) Die Übereinstimmungserklärung <strong>und</strong> die Erklärung,<br />
dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt<br />
ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der<br />
Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen<br />
(Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck<br />
abzugeben.<br />
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, wenn<br />
dies Schwierigkeiten bereitet, auf seiner Verpackung,<br />
einem Beipackzettel, dem Lieferschein oder<br />
auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland, aus anderen Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union <strong>und</strong> eines anderen Vertragsstaates<br />
des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum gelten auch im Land Brandenburg.<br />
(4) Die Übereinstimmungserklärung <strong>und</strong> die Erklärung,<br />
dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der<br />
Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit<br />
dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis<br />
auf den Verwendungszweck abzugeben.<br />
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem<br />
Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn<br />
dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder<br />
auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern <strong>und</strong> aus anderen<br />
Staaten gelten auch im Land Brandenburg.<br />
§ 22 Abs. 4 (neu) = § 19 Abs. 4 (alt)<br />
§ 22 Abs. 5 (neu) = § 19 Abs. 5 (alt)<br />
Anpassung an MBO<br />
§ 22 Abs. 6 (neu) = § 19 Abs. 6 (alt)<br />
Anpassung an MBO