BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 53 § 59<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der amtsfreien Gemeinden<br />
<strong>und</strong> der Ämter als Sonderordnungsbehörden<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der amtsfreien Gemeinden<br />
<strong>und</strong> der Ämter<br />
(1) Die amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter sind<br />
als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der<br />
örtlichen Bauvorschriften <strong>und</strong> der planungsrechtlichen<br />
Festsetzungen bei genehmigungsfreien Vorhaben<br />
zuständig. Dies gilt insbesondere für<br />
(1)<br />
1 Die amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter sind als<br />
Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der örtlichen<br />
Bauvorschriften <strong>und</strong> der planungsrechtlichen Festsetzungen<br />
bei genehmigungsfreien Vorhaben zuständig.<br />
²Dies gilt insbesondere für<br />
§ 59 Abs. 1 (neu) = § 53 Abs. 1 (alt)<br />
1. die Zulassung von Abweichungen von örtlichen<br />
Bauvorschriften sowie die Zulassung<br />
von Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen nach § 31<br />
des Baugesetzbuchs,<br />
2. die sonderordnungsbehördliche Erlaubnis von<br />
Werbeanlagen,<br />
3. die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung<br />
sowie die Beseitigung<br />
rechtswidrig errichteter baulicher Anlagen unter<br />
entsprechender Anwendung der §§ 73<br />
<strong>und</strong> 74,<br />
4. die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1<br />
Satz 2 des Baugesetzbuchs binnen einer Frist<br />
von einem Monat ab Kenntnis des Vorhabens,<br />
1. die Zulassung von Abweichungen von örtlichen<br />
Bauvorschriften sowie die Zulassung von Ausnahmen<br />
<strong>und</strong> Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs,<br />
2. die Erlaubnis von Werbeanlagen,<br />
3. die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung<br />
sowie die Beseitigung rechtswidrig errichteter<br />
baulicher Anlagen unter entsprechender<br />
Anwendung der §§ 79 <strong>und</strong> 80,<br />
4. die vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1<br />
Satz 2 des Baugesetzbuchs binnen einer Frist<br />
von einem Monat ab Kenntnis des Vorhabens,<br />
5. Ordnungswidrigkeitenverfahren. 5. Ordnungswidrigkeitenverfahren.<br />
(2) § 52 Abs. 2, 4 <strong>und</strong> 5 gilt für die von den amtsfreien<br />
Gemeinden <strong>und</strong> den Ämtern als Sonderordnungsbehörden<br />
nach diesem Gesetz wahrgenommenen<br />
Aufgaben entsprechend.<br />
(2) § 58 Absatz 2, 3 <strong>und</strong> 4 gilt für die von den amtsfreien<br />
Gemeinden <strong>und</strong> den Ämtern als Sonderordnungsbehörden<br />
nach diesem Gesetz wahrgenommenen Aufgaben<br />
entsprechend.<br />
§ 59 Abs. 2 (neu) = § 53 Abs. 2 (alt)