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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 53 § 59<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der amtsfreien Gemeinden<br />

<strong>und</strong> der Ämter als Sonderordnungsbehörden<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der amtsfreien Gemeinden<br />

<strong>und</strong> der Ämter<br />

(1) Die amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter sind<br />

als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der<br />

örtlichen Bauvorschriften <strong>und</strong> der planungsrechtlichen<br />

Festsetzungen bei genehmigungsfreien Vorhaben<br />

zuständig. Dies gilt insbesondere für<br />

(1)<br />

1 Die amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter sind als<br />

Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der örtlichen<br />

Bauvorschriften <strong>und</strong> der planungsrechtlichen Festsetzungen<br />

bei genehmigungsfreien Vorhaben zuständig.<br />

²Dies gilt insbesondere für<br />

§ 59 Abs. 1 (neu) = § 53 Abs. 1 (alt)<br />

1. die Zulassung von Abweichungen von örtlichen<br />

Bauvorschriften sowie die Zulassung<br />

von Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen nach § 31<br />

des Baugesetzbuchs,<br />

2. die sonderordnungsbehördliche Erlaubnis von<br />

Werbeanlagen,<br />

3. die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung<br />

sowie die Beseitigung<br />

rechtswidrig errichteter baulicher Anlagen unter<br />

entsprechender Anwendung der §§ 73<br />

<strong>und</strong> 74,<br />

4. die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1<br />

Satz 2 des Baugesetzbuchs binnen einer Frist<br />

von einem Monat ab Kenntnis des Vorhabens,<br />

1. die Zulassung von Abweichungen von örtlichen<br />

Bauvorschriften sowie die Zulassung von Ausnahmen<br />

<strong>und</strong> Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs,<br />

2. die Erlaubnis von Werbeanlagen,<br />

3. die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung<br />

sowie die Beseitigung rechtswidrig errichteter<br />

baulicher Anlagen unter entsprechender<br />

Anwendung der §§ 79 <strong>und</strong> 80,<br />

4. die vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1<br />

Satz 2 des Baugesetzbuchs binnen einer Frist<br />

von einem Monat ab Kenntnis des Vorhabens,<br />

5. Ordnungswidrigkeitenverfahren. 5. Ordnungswidrigkeitenverfahren.<br />

(2) § 52 Abs. 2, 4 <strong>und</strong> 5 gilt für die von den amtsfreien<br />

Gemeinden <strong>und</strong> den Ämtern als Sonderordnungsbehörden<br />

nach diesem Gesetz wahrgenommenen<br />

Aufgaben entsprechend.<br />

(2) § 58 Absatz 2, 3 <strong>und</strong> 4 gilt für die von den amtsfreien<br />

Gemeinden <strong>und</strong> den Ämtern als Sonderordnungsbehörden<br />

nach diesem Gesetz wahrgenommenen Aufgaben<br />

entsprechend.<br />

§ 59 Abs. 2 (neu) = § 53 Abs. 2 (alt)

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