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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss<br />

eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel<br />

49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen<br />

Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom<br />

7. September 2005 über die Anerkennung von<br />

Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom<br />

30. September 2005, S. 22) oder des Bauingenieurwesens<br />

nachweist <strong>und</strong><br />

Die Eintragungsvoraussetzung eines Hochschulabschlusses<br />

eines Studiums der Fachrichtung Hochbau erfasst<br />

nicht Absolventen eines Studiums der Architektur mit der<br />

Fachrichtung Hochbau; alle Studiengänge der Architektur<br />

werden vielmehr bereits von der insoweit spezielleren<br />

Regelung des Absatzes 2 Nr. 1 erfasst. Ferner handelt es<br />

sich bei dem Studium der Fachrichtung Hochbau nicht um<br />

ein Studium des Bauingenieurwesens; diese zweite Alternative<br />

der vorliegenden Regelung geht der Eintragungsvoraussetzung<br />

eines Hochschulabschlusses eines Studiums<br />

der Fachrichtung Hochbau ebenfalls als speziellere Regelung<br />

vor. Die Eintragungsvoraussetzung eines Hochschulabschlusses<br />

eines Studiums der Fachrichtung Hochbau<br />

erfasst damit mithin ausschließlich Studiengänge, die weder<br />

solche der Architektur – welcher Fachrichtung auch<br />

immer – noch solche des Bauingenieurwesens sind. Solche<br />

Studiengänge der Fachrichtung Hochbau werden derzeit<br />

an deutschen Hochschulen nicht angeboten. Die Regelung<br />

dient insoweit der Besitzstandswahrung für Absolventen<br />

früher bestehender Studiengänge, deren Befähigung<br />

zur Bauvorlageberechtigung bislang unstreitig gewesen ist,<br />

dies stellt die Bezugnahme auf Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie<br />

2005/36/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates<br />

vom 7. September 2005 über die Anerkennung von<br />

Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22<br />

klar.<br />

Die Anknüpfung an einen berufsqualifizierenden Abschluss<br />

eines Studiums des Bauingenieurwesens stellt sicher, dass<br />

unabhängig von den in den Ländern unterschiedlichen<br />

Fassungen der Ingenieurgesetze <strong>und</strong> deren mögliche künftige<br />

Entwicklungen im Hinblick auf das Auslaufen der Diplomstudiengänge<br />

einheitliche Qualifikationsanforderungen<br />

für den bauvorlageberechtigten Bauingenieur gelten, die<br />

namentlich auch für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie<br />

unerlässlich sind.

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