BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss<br />
eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel<br />
49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen<br />
Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom<br />
7. September 2005 über die Anerkennung von<br />
Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom<br />
30. September 2005, S. 22) oder des Bauingenieurwesens<br />
nachweist <strong>und</strong><br />
Die Eintragungsvoraussetzung eines Hochschulabschlusses<br />
eines Studiums der Fachrichtung Hochbau erfasst<br />
nicht Absolventen eines Studiums der Architektur mit der<br />
Fachrichtung Hochbau; alle Studiengänge der Architektur<br />
werden vielmehr bereits von der insoweit spezielleren<br />
Regelung des Absatzes 2 Nr. 1 erfasst. Ferner handelt es<br />
sich bei dem Studium der Fachrichtung Hochbau nicht um<br />
ein Studium des Bauingenieurwesens; diese zweite Alternative<br />
der vorliegenden Regelung geht der Eintragungsvoraussetzung<br />
eines Hochschulabschlusses eines Studiums<br />
der Fachrichtung Hochbau ebenfalls als speziellere Regelung<br />
vor. Die Eintragungsvoraussetzung eines Hochschulabschlusses<br />
eines Studiums der Fachrichtung Hochbau<br />
erfasst damit mithin ausschließlich Studiengänge, die weder<br />
solche der Architektur – welcher Fachrichtung auch<br />
immer – noch solche des Bauingenieurwesens sind. Solche<br />
Studiengänge der Fachrichtung Hochbau werden derzeit<br />
an deutschen Hochschulen nicht angeboten. Die Regelung<br />
dient insoweit der Besitzstandswahrung für Absolventen<br />
früher bestehender Studiengänge, deren Befähigung<br />
zur Bauvorlageberechtigung bislang unstreitig gewesen ist,<br />
dies stellt die Bezugnahme auf Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie<br />
2005/36/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates<br />
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von<br />
Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22<br />
klar.<br />
Die Anknüpfung an einen berufsqualifizierenden Abschluss<br />
eines Studiums des Bauingenieurwesens stellt sicher, dass<br />
unabhängig von den in den Ländern unterschiedlichen<br />
Fassungen der Ingenieurgesetze <strong>und</strong> deren mögliche künftige<br />
Entwicklungen im Hinblick auf das Auslaufen der Diplomstudiengänge<br />
einheitliche Qualifikationsanforderungen<br />
für den bauvorlageberechtigten Bauingenieur gelten, die<br />
namentlich auch für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie<br />
unerlässlich sind.