BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(3)<br />
1 Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme.<br />
2 Sie ist insoweit zu begründen. 3 Widerspruch <strong>und</strong><br />
Anfechtungsklage haben auch insoweit keine aufschiebende<br />
Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme<br />
gilt.<br />
(4)<br />
1 Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung<br />
anzuhören. 2 Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen<br />
angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen<br />
zu entscheiden.<br />
Nach Absatz 3 ist die Baugenehmigung abweichend von §<br />
72 Abs. 2 auch insoweit zu begründen, als sie als Ersatzvornahme<br />
für das fehlende gemeindliche Einvernehmen<br />
gilt. Um den erwähnten Beschleunigungseffekt zu erreichen,<br />
haben Widerspruch <strong>und</strong> Anfechtungsklage gegen die<br />
Ersatzvornahme keine aufschiebende Wirkung. Damit<br />
erfolgt auch eine Gleichbehandlung mit anderen Rechtsbehelfen<br />
der Gemeinde gegen bauaufsichtliche Zulassungen,<br />
die nach § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung<br />
haben.<br />
Nach Absatz 4 ist der Gemeinde eine angemessene Frist<br />
zu geben, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu<br />
entscheiden. Angemessen wird in der Regel auch unter<br />
Berücksichtigung der Ladungsfristen eine Frist von nicht<br />
mehr als einem Monat sein. Dies gilt auch dann, wenn<br />
hierfür ursprünglich nicht vorgesehene Sitzungen des zuständigen<br />
Gemeindeorgans erforderlich werden, da es<br />
letztlich um die Aufhebung einer rechtswidrigen, den Bürger<br />
belastenden <strong>und</strong> möglicherweise kostenverursachenden<br />
Entscheidung <strong>und</strong> damit auch im Interesse der Gemeinde<br />
um die Vermeidung von Schadensersatzzahlungen<br />
geht. Die „Nachfrist“ soll es der Gemeinde auch ermöglichen,<br />
in Kenntnis der Unzulässigkeit der Versagung des<br />
Einvernehmens über die Aufstellung oder Änderung eines<br />
Bebauungsplans zu entscheiden. Geht der Bauaufsichtsbehörde<br />
nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist eine<br />
zustimmende Entscheidung der Gemeinde zu, ist sie berechtigt<br />
<strong>und</strong> verpflichtet ohne weitere Anhörung der Gemeinde<br />
die Baugenehmigung zu erteilen, soweit nicht andere<br />
zu beachtende Vorschriften entgegenstehen. Die<br />
Gemeinde ist berechtigt, gegen die Baugenehmigung Widerspruch<br />
einzulegen, soweit sie durch die Ersetzung des<br />
gemeindlichen Einvernehmens in ihren Rechten verletzt<br />
wird.