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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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182<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(3)<br />

1 Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme.<br />

2 Sie ist insoweit zu begründen. 3 Widerspruch <strong>und</strong><br />

Anfechtungsklage haben auch insoweit keine aufschiebende<br />

Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme<br />

gilt.<br />

(4)<br />

1 Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung<br />

anzuhören. 2 Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen<br />

angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen<br />

zu entscheiden.<br />

Nach Absatz 3 ist die Baugenehmigung abweichend von §<br />

72 Abs. 2 auch insoweit zu begründen, als sie als Ersatzvornahme<br />

für das fehlende gemeindliche Einvernehmen<br />

gilt. Um den erwähnten Beschleunigungseffekt zu erreichen,<br />

haben Widerspruch <strong>und</strong> Anfechtungsklage gegen die<br />

Ersatzvornahme keine aufschiebende Wirkung. Damit<br />

erfolgt auch eine Gleichbehandlung mit anderen Rechtsbehelfen<br />

der Gemeinde gegen bauaufsichtliche Zulassungen,<br />

die nach § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung<br />

haben.<br />

Nach Absatz 4 ist der Gemeinde eine angemessene Frist<br />

zu geben, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu<br />

entscheiden. Angemessen wird in der Regel auch unter<br />

Berücksichtigung der Ladungsfristen eine Frist von nicht<br />

mehr als einem Monat sein. Dies gilt auch dann, wenn<br />

hierfür ursprünglich nicht vorgesehene Sitzungen des zuständigen<br />

Gemeindeorgans erforderlich werden, da es<br />

letztlich um die Aufhebung einer rechtswidrigen, den Bürger<br />

belastenden <strong>und</strong> möglicherweise kostenverursachenden<br />

Entscheidung <strong>und</strong> damit auch im Interesse der Gemeinde<br />

um die Vermeidung von Schadensersatzzahlungen<br />

geht. Die „Nachfrist“ soll es der Gemeinde auch ermöglichen,<br />

in Kenntnis der Unzulässigkeit der Versagung des<br />

Einvernehmens über die Aufstellung oder Änderung eines<br />

Bebauungsplans zu entscheiden. Geht der Bauaufsichtsbehörde<br />

nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist eine<br />

zustimmende Entscheidung der Gemeinde zu, ist sie berechtigt<br />

<strong>und</strong> verpflichtet ohne weitere Anhörung der Gemeinde<br />

die Baugenehmigung zu erteilen, soweit nicht andere<br />

zu beachtende Vorschriften entgegenstehen. Die<br />

Gemeinde ist berechtigt, gegen die Baugenehmigung Widerspruch<br />

einzulegen, soweit sie durch die Ersetzung des<br />

gemeindlichen Einvernehmens in ihren Rechten verletzt<br />

wird.

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