BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(8) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige<br />
Verglasungen zulässig, wenn die Funktion der<br />
Brandwand dadurch nicht beeinträchtigt wird.<br />
(9) Abweichend von Absatz 2 sind für Wohngebäude<br />
geringer Höhe an Stelle von Brandwänden<br />
feuerbeständige oder hochfeuerhemmende Wände<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Abweichend<br />
von Absatz 2 sind für Wohngebäude geringer<br />
Höhe mit nicht mehr als zwei Geschossen<br />
hochfeuerhemmende Wände zulässig. Die Sätze 1<br />
<strong>und</strong> 2 gelten nicht für als Nachbarwand errichtete<br />
äußere Brandwände.<br />
(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige<br />
Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung<br />
erforderliche Zahl <strong>und</strong> Größe beschränkt sind.<br />
(10) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für seitliche Wände<br />
von Vorbauten im Sinne des § 6 Absatz 6, wenn sie von<br />
dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen<br />
Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht,<br />
mindestens jedoch 1 m beträgt.<br />
§ 30 Abs. 9 (neu) = § 26 Abs. 8 (alt)<br />
Inhaltliche Anpassung an MBO<br />
§ 28 Abs. 9 Satz 1 (alt) = § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 (neu)<br />
(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für<br />
Wände, die nach Absatz 3 Sätze 2 <strong>und</strong> 3 anstelle von<br />
Brandwänden zulässig sind.<br />
Nach § 30 Abs. 11 (neu) gelten diese Anforderungen sinngemäß<br />
auch für die Wände, die anstelle von Brandwänden<br />
zulässig sind.<br />
§ 27 § 31<br />
Außenwände<br />
Decken<br />
Die Anforderungen an Decken waren in § 25 (alt) geregelt.<br />
In § 31 (neu) wird das Brandschutzkonzept der MBO übernommen.<br />
(1) Außenwände <strong>und</strong> Außenwandteile, wie<br />
Wandbekleidungen, Brüstungen <strong>und</strong> Schürzen,<br />
sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung<br />
über diese Bauteile ausreichend lang begrenzt ist.<br />
(1)<br />
1 Decken müssen als tragende <strong>und</strong> raumabschließende<br />
Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend<br />
lang standsicher <strong>und</strong> widerstandsfähig gegen<br />
die Brandausbreitung sein. 2 Sie müssen<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,<br />
§ 31 Abs. 1 Satz 1 (neu) enthält das Schutzziel: Decken<br />
müssen als tragende <strong>und</strong> raumabschließende Bauteile<br />
zwischen den Geschossen ausreichend lang standsicher<br />
<strong>und</strong> widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.<br />
§ 31 Abs. 1 Satz 2 (neu) enthält wie § 25 Abs. 2 (alt) die<br />
Anforderungen an die Decken. Diese entsprechen einschließlich<br />
der Ausnahmen in Satz 3 § 27 Abs. 1 Sätze 2<br />
<strong>und</strong> 3. Die Ausnahme für Geschosse im Dachraum (Satz 3<br />
Nr. 1) lässt § 29 Abs. 4 unberührt (feuerhemmende Decken,<br />
an die Trennwände geführt werden).