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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(8) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige<br />

Verglasungen zulässig, wenn die Funktion der<br />

Brandwand dadurch nicht beeinträchtigt wird.<br />

(9) Abweichend von Absatz 2 sind für Wohngebäude<br />

geringer Höhe an Stelle von Brandwänden<br />

feuerbeständige oder hochfeuerhemmende Wände<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Abweichend<br />

von Absatz 2 sind für Wohngebäude geringer<br />

Höhe mit nicht mehr als zwei Geschossen<br />

hochfeuerhemmende Wände zulässig. Die Sätze 1<br />

<strong>und</strong> 2 gelten nicht für als Nachbarwand errichtete<br />

äußere Brandwände.<br />

(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige<br />

Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung<br />

erforderliche Zahl <strong>und</strong> Größe beschränkt sind.<br />

(10) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für seitliche Wände<br />

von Vorbauten im Sinne des § 6 Absatz 6, wenn sie von<br />

dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen<br />

Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht,<br />

mindestens jedoch 1 m beträgt.<br />

§ 30 Abs. 9 (neu) = § 26 Abs. 8 (alt)<br />

Inhaltliche Anpassung an MBO<br />

§ 28 Abs. 9 Satz 1 (alt) = § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 (neu)<br />

(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für<br />

Wände, die nach Absatz 3 Sätze 2 <strong>und</strong> 3 anstelle von<br />

Brandwänden zulässig sind.<br />

Nach § 30 Abs. 11 (neu) gelten diese Anforderungen sinngemäß<br />

auch für die Wände, die anstelle von Brandwänden<br />

zulässig sind.<br />

§ 27 § 31<br />

Außenwände<br />

Decken<br />

Die Anforderungen an Decken waren in § 25 (alt) geregelt.<br />

In § 31 (neu) wird das Brandschutzkonzept der MBO übernommen.<br />

(1) Außenwände <strong>und</strong> Außenwandteile, wie<br />

Wandbekleidungen, Brüstungen <strong>und</strong> Schürzen,<br />

sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung<br />

über diese Bauteile ausreichend lang begrenzt ist.<br />

(1)<br />

1 Decken müssen als tragende <strong>und</strong> raumabschließende<br />

Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend<br />

lang standsicher <strong>und</strong> widerstandsfähig gegen<br />

die Brandausbreitung sein. 2 Sie müssen<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,<br />

§ 31 Abs. 1 Satz 1 (neu) enthält das Schutzziel: Decken<br />

müssen als tragende <strong>und</strong> raumabschließende Bauteile<br />

zwischen den Geschossen ausreichend lang standsicher<br />

<strong>und</strong> widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.<br />

§ 31 Abs. 1 Satz 2 (neu) enthält wie § 25 Abs. 2 (alt) die<br />

Anforderungen an die Decken. Diese entsprechen einschließlich<br />

der Ausnahmen in Satz 3 § 27 Abs. 1 Sätze 2<br />

<strong>und</strong> 3. Die Ausnahme für Geschosse im Dachraum (Satz 3<br />

Nr. 1) lässt § 29 Abs. 4 unberührt (feuerhemmende Decken,<br />

an die Trennwände geführt werden).

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