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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

2 Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte<br />

vorher der Brandenburgischen Ingenieurkammer<br />

anzuzeigen <strong>und</strong> dabei<br />

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem<br />

nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften<br />

gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte<br />

niedergelassen sind <strong>und</strong> ihnen<br />

die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt<br />

der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht<br />

vorübergehend, untersagt ist, <strong>und</strong><br />

2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer<br />

Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte<br />

mindestens die Voraussetzungen des<br />

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 <strong>und</strong> 2 erfüllen mussten,<br />

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu<br />

führen.<br />

3 Die Brandenburgische Ingenieurkammer hat auf Antrag<br />

zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist;<br />

sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte<br />

oder Bauvorlageberechtigter untersagen <strong>und</strong> die Eintragung<br />

in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die<br />

Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.<br />

Ein (erneuter) Nachweis der Eignung als Bauvorlageberechtigter<br />

ist bei Personen entbehrlich, die in anderen Mitgliedstaaten<br />

Bauvorlagen erstellen <strong>und</strong> einreichen dürfen<br />

<strong>und</strong> dort mindestens vergleichbare Anforderungen nachweisen<br />

mussten. Diese Personen sollen das erstmalige<br />

Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter lediglich anzeigen<br />

<strong>und</strong> dabei nachweisen, dass sie in dem anderen Staat<br />

bereits vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.<br />

Nach Satz 3 sind auf das Verfahren zur Ausstellung der<br />

Bescheinigung die für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten<br />

geltenden Bestimmungen des Absatzes<br />

3 entsprechend anwendbar.

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