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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 20 § 23<br />

Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />

Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung<br />

nur abgeben, wenn er durch werkseigene<br />

Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das<br />

von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden<br />

technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnis oder der Zustimmung im<br />

Einzelfall entspricht.<br />

(2) In den technischen Regeln nach § 14 Abs. 2,<br />

in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen<br />

im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte<br />

durch eine Prüfstelle vor Abgabe der<br />

Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden,<br />

wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen<br />

Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen<br />

hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu<br />

überprüfen, ob es den maßgebenden technischen<br />

Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,<br />

dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis<br />

oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung<br />

nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle<br />

sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte<br />

Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln,<br />

der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der<br />

Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

(2)<br />

1 In den technischen Regeln nach § 17 Absatz 2, in<br />

der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen<br />

oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann<br />

eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor<br />

Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben<br />

werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen<br />

Herstellung erforderlich ist. 2 In diesen Fällen hat die<br />

Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es<br />

den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall<br />

entspricht.<br />

§ 23 Abs. 1 (neu) = § 20 Abs. 1 (alt)<br />

§ 23 Abs. 2 (neu) = § 20 Abs. 2 (alt)<br />

§ 21 § 24<br />

Übereinstimmungszertifikat<br />

Übereinstimmungszertifikat<br />

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer<br />

Zertifizierungsstelle nach § 22 zu erteilen, wenn<br />

das Bauprodukt<br />

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle<br />

nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt<br />

§ 24 Abs. 1 (neu) = § 21 Abs. 1 (alt)

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