28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

201<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(3) Im Zustimmungsverfahren werden die §§ 12<br />

bis 45 sowie die bautechnischen Nachweise nicht<br />

geprüft. Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung,<br />

dass Entwurf, Ausführung <strong>und</strong> Zustand<br />

der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen <strong>und</strong><br />

Einrichtungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

entsprechen. Die Baudienststelle nimmt insoweit<br />

die Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse einer unteren<br />

Bauaufsichtsbehörde nach § 52 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 wahr.<br />

(3)<br />

1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde prüft Absatz 3 bestimmt das Prüfprogramm im Zustimmungsverfahren.<br />

Dem eingeschränkten Prüfprogramm liegt die Erwägung<br />

zugr<strong>und</strong>e, dass die die Qualifikationsanforderungen<br />

nach Absatz 1 Satz 1 erfüllende Baudienststelle in der<br />

Lage sein muss, insbesondere das Bauordnungs-, aber<br />

auch das sonstige auf das Bauvorhaben anwendbare öffentliche<br />

Recht (soweit es nicht als „aufgedrängtes“ öffentliches<br />

Recht von Nummer 2 erfasst wird), zu erkennen <strong>und</strong><br />

ordnungsgemäß anzuwenden, ggf. unter Zuhilfenahme von<br />

Fachbehörden. Entsprechend bestimmt Satz 2, dass die<br />

bautechnischen Nachweise der Standsicherheit <strong>und</strong> des<br />

Brandschutzes nicht geprüft werden. Insoweit hat die Baudienststelle<br />

ebenfalls die alleinige Verantwortung für die<br />

Einhaltung des materiellen Rechts. Nach Satz 3 wird aber<br />

über Ausnahmen, Befreiungen <strong>und</strong> Abweichungen durch<br />

die Zustimmungsbehörde entschieden, da insoweit auch<br />

nachbarliche Belange zu berücksichtigen sind.<br />

(4) Über Abweichungen nach § 60 <strong>und</strong> Ausnahmen<br />

<strong>und</strong> Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs<br />

sowie über erlaubnispflichtige Maßnahmen<br />

nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz<br />

entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

im Zustimmungsverfahren.<br />

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über<br />

die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den<br />

§§ 29 bis 38 Baugesetzbuch <strong>und</strong><br />

2. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit<br />

wegen der Zustimmung eine Entscheidung<br />

nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

entfällt oder ersetzt wird.<br />

2 Die oberste Bauaufsichtsbehörde entscheidet über<br />

Ausnahmen, Befreiungen <strong>und</strong> Abweichungen von den<br />

nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften,<br />

soweit sie nachbarschützend sind <strong>und</strong> die Nachbarn<br />

nicht zugestimmt haben. 3 Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit<br />

von Ausnahmen, Befreiungen <strong>und</strong> Abweichungen<br />

keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.<br />

Der Prüfumfang der obersten Bauaufsichtsbehörde schließt<br />

die Zuständigkeit für die Zustimmung nach § 37 Abs. 1 des<br />

Baugesetzbuchs ein.<br />

§ 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (neu) enthält die in § 72 Abs. 4<br />

(alt) genannten erlaubnispflichtigen Maßnahmen nach dem<br />

Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz.<br />

§ 77 Abs. 3 Satz 2 (neu) = § 72 Abs. 4 (alt)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!