BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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201<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(3) Im Zustimmungsverfahren werden die §§ 12<br />
bis 45 sowie die bautechnischen Nachweise nicht<br />
geprüft. Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung,<br />
dass Entwurf, Ausführung <strong>und</strong> Zustand<br />
der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen <strong>und</strong><br />
Einrichtungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
entsprechen. Die Baudienststelle nimmt insoweit<br />
die Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse einer unteren<br />
Bauaufsichtsbehörde nach § 52 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 wahr.<br />
(3)<br />
1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde prüft Absatz 3 bestimmt das Prüfprogramm im Zustimmungsverfahren.<br />
Dem eingeschränkten Prüfprogramm liegt die Erwägung<br />
zugr<strong>und</strong>e, dass die die Qualifikationsanforderungen<br />
nach Absatz 1 Satz 1 erfüllende Baudienststelle in der<br />
Lage sein muss, insbesondere das Bauordnungs-, aber<br />
auch das sonstige auf das Bauvorhaben anwendbare öffentliche<br />
Recht (soweit es nicht als „aufgedrängtes“ öffentliches<br />
Recht von Nummer 2 erfasst wird), zu erkennen <strong>und</strong><br />
ordnungsgemäß anzuwenden, ggf. unter Zuhilfenahme von<br />
Fachbehörden. Entsprechend bestimmt Satz 2, dass die<br />
bautechnischen Nachweise der Standsicherheit <strong>und</strong> des<br />
Brandschutzes nicht geprüft werden. Insoweit hat die Baudienststelle<br />
ebenfalls die alleinige Verantwortung für die<br />
Einhaltung des materiellen Rechts. Nach Satz 3 wird aber<br />
über Ausnahmen, Befreiungen <strong>und</strong> Abweichungen durch<br />
die Zustimmungsbehörde entschieden, da insoweit auch<br />
nachbarliche Belange zu berücksichtigen sind.<br />
(4) Über Abweichungen nach § 60 <strong>und</strong> Ausnahmen<br />
<strong>und</strong> Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs<br />
sowie über erlaubnispflichtige Maßnahmen<br />
nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz<br />
entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />
im Zustimmungsverfahren.<br />
1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über<br />
die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den<br />
§§ 29 bis 38 Baugesetzbuch <strong>und</strong><br />
2. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit<br />
wegen der Zustimmung eine Entscheidung<br />
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
entfällt oder ersetzt wird.<br />
2 Die oberste Bauaufsichtsbehörde entscheidet über<br />
Ausnahmen, Befreiungen <strong>und</strong> Abweichungen von den<br />
nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften,<br />
soweit sie nachbarschützend sind <strong>und</strong> die Nachbarn<br />
nicht zugestimmt haben. 3 Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit<br />
von Ausnahmen, Befreiungen <strong>und</strong> Abweichungen<br />
keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.<br />
Der Prüfumfang der obersten Bauaufsichtsbehörde schließt<br />
die Zuständigkeit für die Zustimmung nach § 37 Abs. 1 des<br />
Baugesetzbuchs ein.<br />
§ 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (neu) enthält die in § 72 Abs. 4<br />
(alt) genannten erlaubnispflichtigen Maßnahmen nach dem<br />
Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz.<br />
§ 77 Abs. 3 Satz 2 (neu) = § 72 Abs. 4 (alt)