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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen; brennbare Fugendichtungen <strong>und</strong><br />

brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen<br />

sind zulässig,<br />

3. Dachflächenfenster, Oberlichte <strong>und</strong> Lichtkuppeln<br />

von Wohngebäuden,<br />

§ 32 Abs. 3 Nr. 2 (neu) entspricht inhaltlich § 28 Abs. 4 (alt)<br />

Die Erweiterung des Ausnahmetatbestandes in § 32 Abs. 3<br />

Nr. 3 (neu) auf Dachflächenfenster korrespondiert mit der<br />

Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 für Türen<br />

<strong>und</strong> Fenster in Außenwänden.<br />

4. Eingangsüberdachungen <strong>und</strong> Vordächer aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen,<br />

wenn die Eingänge nur zu Wohnungen<br />

führen.<br />

(5) Lichtdurchlässige Bedachungen <strong>und</strong> begrünte<br />

Bedachungen sind zulässig, wenn Vorkehrungen<br />

gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch<br />

Flugfeuer oder strahlende Wärme getroffen werden<br />

oder eine solche Brandbeanspruchung nicht zu<br />

befürchten ist.<br />

(4) Abweichend von den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 sind § 32 Abs. 4 (neu) entspricht im Wesentlichen § 28 Abs. 5<br />

(alt).<br />

1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren<br />

Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 <strong>und</strong><br />

2. begrünte Bedachungen<br />

zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung<br />

von außen durch Flugfeuer oder strahlende<br />

Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen<br />

getroffen werden.

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