BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen; brennbare Fugendichtungen <strong>und</strong><br />
brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen<br />
sind zulässig,<br />
3. Dachflächenfenster, Oberlichte <strong>und</strong> Lichtkuppeln<br />
von Wohngebäuden,<br />
§ 32 Abs. 3 Nr. 2 (neu) entspricht inhaltlich § 28 Abs. 4 (alt)<br />
Die Erweiterung des Ausnahmetatbestandes in § 32 Abs. 3<br />
Nr. 3 (neu) auf Dachflächenfenster korrespondiert mit der<br />
Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 für Türen<br />
<strong>und</strong> Fenster in Außenwänden.<br />
4. Eingangsüberdachungen <strong>und</strong> Vordächer aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen,<br />
5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen,<br />
wenn die Eingänge nur zu Wohnungen<br />
führen.<br />
(5) Lichtdurchlässige Bedachungen <strong>und</strong> begrünte<br />
Bedachungen sind zulässig, wenn Vorkehrungen<br />
gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch<br />
Flugfeuer oder strahlende Wärme getroffen werden<br />
oder eine solche Brandbeanspruchung nicht zu<br />
befürchten ist.<br />
(4) Abweichend von den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 sind § 32 Abs. 4 (neu) entspricht im Wesentlichen § 28 Abs. 5<br />
(alt).<br />
1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren<br />
Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 <strong>und</strong><br />
2. begrünte Bedachungen<br />
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung<br />
von außen durch Flugfeuer oder strahlende<br />
Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen<br />
getroffen werden.