BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
2. in die von der Brandenburgischen Ingenieurkammer<br />
geführte Liste der Bauvorlageberechtigten<br />
eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten<br />
auch im Land Brandenburg;<br />
3. die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder<br />
„Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe<br />
der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten<br />
verb<strong>und</strong>enen baulichen Änderungen<br />
von Gebäuden oder<br />
4. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss<br />
eines Studiums der Fachrichtung Architektur,<br />
Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist,<br />
danach mindestens zwei Jahre auf dem<br />
Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch<br />
tätig gewesen ist <strong>und</strong> Bedienstete oder Bediensteter<br />
einer juristischen Person des öffentlichen<br />
Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.<br />
§ 65 Abs. 2 Nr. 2 (neu) = § 48 Abs. 4 Nr. 1 (alt)<br />
§ 65 Abs. 2 Nr. 2 (neu) regelt die Bauvorlageberechtigung<br />
der Ingenieure <strong>und</strong> bestimmt, dass Eintragungen in die<br />
Liste der Bauvorlageberechtigten eines Landes auch in<br />
anderen Ländern gelten, ohne dass eine neue Eintragung<br />
oder Anzeige erforderlich wird. Die Regelung ist zur Umsetzung<br />
der Dienstleistungsrichtlinie erforderlich, nach der<br />
Berechtigungen der Dienstleistungserbringung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
im gesamten Mitgliedsstaat gelten müssen.<br />
§ 65 Abs. 2 Nr. 3 (neu) 3 enthält die Bauvorlageberechtigung<br />
von Innenarchitekten. Sie ist beschränkt auf die mit<br />
den Berufsaufgaben der Innenarchitekten verb<strong>und</strong>enen<br />
Änderungen von Gebäuden. Die Beschränkung ist berechtigt,<br />
da bei der Errichtung von Gebäuden eine Vielzahl von<br />
Vorschriften des sonstigen Fachrechts berührt sein kann,<br />
dessen Beachtung aufgr<strong>und</strong> des beschränkten Prüfumfangs<br />
im bauaufsichtlichen Verfahren allein in der Verantwortung<br />
des Bauherrn <strong>und</strong> des ihn beratenden Bauvorlageberechtigten<br />
liegt.<br />
§ 65 Abs. 2 Nr. 4 (neu) = § 48 Abs. 4 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 (alt)<br />
Nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 (neu) sind Bedienstete einer juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts für ihre dienstliche<br />
Tätigkeit auch ohne Eintragung in die Architektenliste oder<br />
die Liste der Bauvorlageberechtigten bauvorlageberechtigt,<br />
wenn sie die Voraussetzungen der Eintragung erfüllen.