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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

2. in die von der Brandenburgischen Ingenieurkammer<br />

geführte Liste der Bauvorlageberechtigten<br />

eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten<br />

auch im Land Brandenburg;<br />

3. die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder<br />

„Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe<br />

der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten<br />

verb<strong>und</strong>enen baulichen Änderungen<br />

von Gebäuden oder<br />

4. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss<br />

eines Studiums der Fachrichtung Architektur,<br />

Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist,<br />

danach mindestens zwei Jahre auf dem<br />

Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch<br />

tätig gewesen ist <strong>und</strong> Bedienstete oder Bediensteter<br />

einer juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.<br />

§ 65 Abs. 2 Nr. 2 (neu) = § 48 Abs. 4 Nr. 1 (alt)<br />

§ 65 Abs. 2 Nr. 2 (neu) regelt die Bauvorlageberechtigung<br />

der Ingenieure <strong>und</strong> bestimmt, dass Eintragungen in die<br />

Liste der Bauvorlageberechtigten eines Landes auch in<br />

anderen Ländern gelten, ohne dass eine neue Eintragung<br />

oder Anzeige erforderlich wird. Die Regelung ist zur Umsetzung<br />

der Dienstleistungsrichtlinie erforderlich, nach der<br />

Berechtigungen der Dienstleistungserbringung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

im gesamten Mitgliedsstaat gelten müssen.<br />

§ 65 Abs. 2 Nr. 3 (neu) 3 enthält die Bauvorlageberechtigung<br />

von Innenarchitekten. Sie ist beschränkt auf die mit<br />

den Berufsaufgaben der Innenarchitekten verb<strong>und</strong>enen<br />

Änderungen von Gebäuden. Die Beschränkung ist berechtigt,<br />

da bei der Errichtung von Gebäuden eine Vielzahl von<br />

Vorschriften des sonstigen Fachrechts berührt sein kann,<br />

dessen Beachtung aufgr<strong>und</strong> des beschränkten Prüfumfangs<br />

im bauaufsichtlichen Verfahren allein in der Verantwortung<br />

des Bauherrn <strong>und</strong> des ihn beratenden Bauvorlageberechtigten<br />

liegt.<br />

§ 65 Abs. 2 Nr. 4 (neu) = § 48 Abs. 4 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 (alt)<br />

Nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 (neu) sind Bedienstete einer juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts für ihre dienstliche<br />

Tätigkeit auch ohne Eintragung in die Architektenliste oder<br />

die Liste der Bauvorlageberechtigten bauvorlageberechtigt,<br />

wenn sie die Voraussetzungen der Eintragung erfüllen.

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