BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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202<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(5) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung<br />
dienen <strong>und</strong> in militärischen Sicherheitsbereichen<br />
liegen, sind abweichend von den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2<br />
der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn<br />
in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Die<br />
Zustimmung nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuchs<br />
erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde. Im Übrigen<br />
wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 71<br />
Abs. 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die der<br />
Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.<br />
(4)<br />
1 Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu<br />
hören. 2 § 36 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Baugesetzbuch<br />
gilt entsprechend. 3 Im Übrigen sind die Vorschriften über<br />
das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.<br />
(5)<br />
1 Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen<br />
Zwecken der B<strong>und</strong>espolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz<br />
dienen, sind abweichend von den Absätzen<br />
1 bis 4 der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn<br />
in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen;<br />
Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend. 2 Die Zustimmung<br />
nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuchs erteilt<br />
die oberste Bauaufsichtsbehörde. 3 Im Übrigen wirken die<br />
Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 4 § 76 Absatz 2 bis 10<br />
findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung,<br />
dienstlichen Zwecken der B<strong>und</strong>espolizei oder dem zivilen<br />
Bevölkerungsschutz dienen, keine Anwendung.<br />
Absatz 4 Satz 1 regelt die mit Blick auf ihre Planungshoheit<br />
erforderliche Anhörung der Gemeinde vor Erteilung der<br />
Zustimmung. Satz 2 erklärt § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1<br />
BauGB für entsprechend anwendbar, um einen zeitlichen<br />
<strong>und</strong> sachlichen Gleichlauf zwischen der Fiktionsfrist für das<br />
gemeindliche Einvernehmen <strong>und</strong> der Äußerung der Gemeinde<br />
im Übrigen herzustellen; sofern die Gemeinde<br />
bereits die Fiktionsfrist für das Einvernehmen hat verstreichen<br />
lassen, soll damit auch die Gelegenheit zur Äußerung<br />
im Übrigen erschöpft sein. Satz 3 erklärt im Übrigen die<br />
Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren für<br />
entsprechend anwendbar.<br />
Absatz 5 regelt das Kenntnisgabeverfahren, das bei Anlagen,<br />
die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der<br />
B<strong>und</strong>espolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen,<br />
an Stelle des Zustimmungsverfahrens durchzuführen<br />
ist. Bei diesen Bauvorhaben sind nicht generell umfassende<br />
Unterlagen einzureichen. Vielmehr beschränkt sich die<br />
Einbeziehung der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die<br />
Kenntnisgabe „in geeigneter Weise“. Was darunter zu<br />
verstehen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Geheimhaltungsbedürfnis<br />
<strong>und</strong> dem Berührtsein anderer öffentlicher<br />
Belange. Aufgr<strong>und</strong> des Verweises auf Absatz 1 Satz 3<br />
Halbsatz 1 entfällt das Kenntnisgabeverfahren, wenn die<br />
Gemeinde der Errichtung der in Absatz 5 genannten Anlagen<br />
nicht widerspricht. Dies liegt darin begründet, dass das<br />
Kenntnisgabeverfahren dem Zweck dient, beim Widerspruch<br />
der Gemeinde die Inhalte des § 37 BauGB zu<br />
transportieren, <strong>und</strong> die Regelung somit in Fällen, in denen<br />
die Gemeinde dem Vorhaben nicht widerspricht, obsolet<br />
ist.