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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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202<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(5) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung<br />

dienen <strong>und</strong> in militärischen Sicherheitsbereichen<br />

liegen, sind abweichend von den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2<br />

der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn<br />

in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Die<br />

Zustimmung nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuchs<br />

erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde. Im Übrigen<br />

wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 71<br />

Abs. 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die der<br />

Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.<br />

(4)<br />

1 Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu<br />

hören. 2 § 36 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Baugesetzbuch<br />

gilt entsprechend. 3 Im Übrigen sind die Vorschriften über<br />

das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.<br />

(5)<br />

1 Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen<br />

Zwecken der B<strong>und</strong>espolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz<br />

dienen, sind abweichend von den Absätzen<br />

1 bis 4 der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn<br />

in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen;<br />

Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend. 2 Die Zustimmung<br />

nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuchs erteilt<br />

die oberste Bauaufsichtsbehörde. 3 Im Übrigen wirken die<br />

Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 4 § 76 Absatz 2 bis 10<br />

findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung,<br />

dienstlichen Zwecken der B<strong>und</strong>espolizei oder dem zivilen<br />

Bevölkerungsschutz dienen, keine Anwendung.<br />

Absatz 4 Satz 1 regelt die mit Blick auf ihre Planungshoheit<br />

erforderliche Anhörung der Gemeinde vor Erteilung der<br />

Zustimmung. Satz 2 erklärt § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1<br />

BauGB für entsprechend anwendbar, um einen zeitlichen<br />

<strong>und</strong> sachlichen Gleichlauf zwischen der Fiktionsfrist für das<br />

gemeindliche Einvernehmen <strong>und</strong> der Äußerung der Gemeinde<br />

im Übrigen herzustellen; sofern die Gemeinde<br />

bereits die Fiktionsfrist für das Einvernehmen hat verstreichen<br />

lassen, soll damit auch die Gelegenheit zur Äußerung<br />

im Übrigen erschöpft sein. Satz 3 erklärt im Übrigen die<br />

Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren für<br />

entsprechend anwendbar.<br />

Absatz 5 regelt das Kenntnisgabeverfahren, das bei Anlagen,<br />

die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der<br />

B<strong>und</strong>espolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen,<br />

an Stelle des Zustimmungsverfahrens durchzuführen<br />

ist. Bei diesen Bauvorhaben sind nicht generell umfassende<br />

Unterlagen einzureichen. Vielmehr beschränkt sich die<br />

Einbeziehung der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die<br />

Kenntnisgabe „in geeigneter Weise“. Was darunter zu<br />

verstehen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Geheimhaltungsbedürfnis<br />

<strong>und</strong> dem Berührtsein anderer öffentlicher<br />

Belange. Aufgr<strong>und</strong> des Verweises auf Absatz 1 Satz 3<br />

Halbsatz 1 entfällt das Kenntnisgabeverfahren, wenn die<br />

Gemeinde der Errichtung der in Absatz 5 genannten Anlagen<br />

nicht widerspricht. Dies liegt darin begründet, dass das<br />

Kenntnisgabeverfahren dem Zweck dient, beim Widerspruch<br />

der Gemeinde die Inhalte des § 37 BauGB zu<br />

transportieren, <strong>und</strong> die Regelung somit in Fällen, in denen<br />

die Gemeinde dem Vorhaben nicht widerspricht, obsolet<br />

ist.

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