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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber<br />

noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz<br />

4 bleibt unberührt,<br />

§ 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (neu) enthält wie § 24 Abs. 2 Satz<br />

2 Nr. 1 (alt) die Erleichterung für oberste Geschosse von<br />

Dachräumen. Sofern im Dachraum Trennwände nach § 29<br />

erforderlich sind <strong>und</strong> diese nicht bis zur Dachhaut geführt<br />

werden sollen, kann sich daraus eine Anforderung an den<br />

oberen Raumabschluss des obersten Geschosses <strong>und</strong> an<br />

die diesen tragenden (unterstützenden) Teile ergeben<br />

(feuerhemmend nach § 29 Abs. 4 (neu). Geschosse im<br />

Dachraum sind nur solche Hohlräume zwischen der obersten<br />

Decke <strong>und</strong> der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume<br />

möglich sind; im Übrigen sind sie keine Geschosse, sondern<br />

Hohlräume (§ 2 Abs. 6 Satz 2 neu).<br />

Klarstellung: Wenn die Erleichterung schon für Geschosse<br />

mit Aufenthaltsräumen gilt, dann erst recht für Hohlräume,<br />

in denen keine Aufenthaltsräume möglich sind.<br />

(2) Tragende oder aussteifende Bauteile müssen<br />

feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens<br />

feuerhemmend sein. Im Keller von Gebäuden<br />

geringer Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten<br />

müssen tragende oder aussteifende Bauteile<br />

feuerbeständig sein. Satz 1 gilt nicht für<br />

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge,<br />

die als notwendige Flure dienen.<br />

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende <strong>und</strong> aussteifende<br />

Wände <strong>und</strong> Stützen<br />

Zusätzlich werden in Nummer 2 Balkonkonstruktionen von<br />

den Anforderungen freigestellt, soweit sie nicht als (Lauben-)Gänge<br />

Rettungswege sind.<br />

§ 27 Absatz 2 (neu) enthält wie § 24 Abs. 2 (alt) die Anforderungen<br />

an tragende <strong>und</strong> aussteifende Wände <strong>und</strong> Stützen<br />

im Kellergeschoss. Die Abstufung der Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

auf 30 Minuten (feuerhemmend) wird in<br />

Nummer 2 annähernd so wie bisher für alle Gebäude der<br />

Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2 zugelassen; auf die Ausführung<br />

der wesentlichen Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

wird dabei verzichtet.<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2 feuerhemmend<br />

sein.<br />

1. Hohlräume im Dach zwischen der obersten<br />

Decke <strong>und</strong> der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume<br />

nicht möglich sind,

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