BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber<br />
noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz<br />
4 bleibt unberührt,<br />
§ 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (neu) enthält wie § 24 Abs. 2 Satz<br />
2 Nr. 1 (alt) die Erleichterung für oberste Geschosse von<br />
Dachräumen. Sofern im Dachraum Trennwände nach § 29<br />
erforderlich sind <strong>und</strong> diese nicht bis zur Dachhaut geführt<br />
werden sollen, kann sich daraus eine Anforderung an den<br />
oberen Raumabschluss des obersten Geschosses <strong>und</strong> an<br />
die diesen tragenden (unterstützenden) Teile ergeben<br />
(feuerhemmend nach § 29 Abs. 4 (neu). Geschosse im<br />
Dachraum sind nur solche Hohlräume zwischen der obersten<br />
Decke <strong>und</strong> der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume<br />
möglich sind; im Übrigen sind sie keine Geschosse, sondern<br />
Hohlräume (§ 2 Abs. 6 Satz 2 neu).<br />
Klarstellung: Wenn die Erleichterung schon für Geschosse<br />
mit Aufenthaltsräumen gilt, dann erst recht für Hohlräume,<br />
in denen keine Aufenthaltsräume möglich sind.<br />
(2) Tragende oder aussteifende Bauteile müssen<br />
feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens<br />
feuerhemmend sein. Im Keller von Gebäuden<br />
geringer Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten<br />
müssen tragende oder aussteifende Bauteile<br />
feuerbeständig sein. Satz 1 gilt nicht für<br />
2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge,<br />
die als notwendige Flure dienen.<br />
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende <strong>und</strong> aussteifende<br />
Wände <strong>und</strong> Stützen<br />
Zusätzlich werden in Nummer 2 Balkonkonstruktionen von<br />
den Anforderungen freigestellt, soweit sie nicht als (Lauben-)Gänge<br />
Rettungswege sind.<br />
§ 27 Absatz 2 (neu) enthält wie § 24 Abs. 2 (alt) die Anforderungen<br />
an tragende <strong>und</strong> aussteifende Wände <strong>und</strong> Stützen<br />
im Kellergeschoss. Die Abstufung der Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
auf 30 Minuten (feuerhemmend) wird in<br />
Nummer 2 annähernd so wie bisher für alle Gebäude der<br />
Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2 zugelassen; auf die Ausführung<br />
der wesentlichen Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
wird dabei verzichtet.<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,<br />
2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2 feuerhemmend<br />
sein.<br />
1. Hohlräume im Dach zwischen der obersten<br />
Decke <strong>und</strong> der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume<br />
nicht möglich sind,