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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

Abschnitt 8<br />

Besondere bauliche Anlagen<br />

§ 42<br />

Toilettenräume <strong>und</strong> Toilettenanlagen<br />

(1) Selbstständige Betriebs- oder Arbeitsstätten<br />

müssen mindestens einen Toilettenraum mit Toiletten<br />

mit Wasserspülung haben.<br />

(2) Toilettenanlagen, die für eine größere Zahl<br />

von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt<br />

sind, müssen eine ausreichende Zahl von Toiletten<br />

in nach Geschlechtern getrennten Räumen haben.<br />

Die Räume müssen einen eigenen Vorraum mit<br />

Waschbecken haben.<br />

§ 42 (alt) entfällt<br />

§ 42 Abs. 1 (alt) entfällt. Es handelt sich um eine Anforderung,<br />

die in § 6 Abs. 2 Arbeitsstätten-verordnung geregelt<br />

ist.<br />

Für Versammlungsstätten regelt § 12 BbgVStättV die Mindestanforderung<br />

an Toiletten.<br />

§ 43 § 49<br />

Stellplätze <strong>und</strong> Garagen, Stellplatzablösevertrag<br />

(1) Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung<br />

von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei<br />

denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen<br />

zu erwarten ist, müssen die durch die<br />

Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift nach<br />

§ 81 festgesetzten notwendigen Stellplätze hergestellt<br />

werden.<br />

Stellplätze, Garagen <strong>und</strong> Abstellplätze für Fahrräder<br />

(1) Die notwendigen Stellplätze <strong>und</strong> Garagen sowie<br />

Abstellplätze für Fahrräder (§ 87 Absatz 4 Nummer 1)<br />

sind auf dem Baugr<strong>und</strong>stück oder in zumutbarer Entfernung<br />

davon auf einem geeigneten Gr<strong>und</strong>stück herzustellen,<br />

dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlichrechtlich<br />

gesichert wird.<br />

§ 49 Abs. 1 (neu) = § 43 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 (alt)<br />

Die Erforderlichkeit der Stellplatzpflicht ergibt sich unmittelbar<br />

aus der örtlichen Bauvorschrift. § 49 Abs. 1 (neu) regelt<br />

nur, wo der Stellplatz herzustellen ist.

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