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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

Teil 6<br />

Verwaltungsverfahren<br />

Abschnitt 1 Abschnitt 2<br />

Genehmigungspflichtige <strong>und</strong> genehmigungsfreie<br />

Vorhaben<br />

Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit<br />

§ 54 § 60<br />

Genehmigungspflichtige Vorhaben<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Die Errichtung, die Änderung <strong>und</strong> die Nutzungsänderung<br />

baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen<br />

<strong>und</strong> Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in<br />

Vorschriften aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes Anforderungen<br />

gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung,<br />

soweit in den §§ 55, 58, 60, 61, 71 <strong>und</strong> 72<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

(1) Die Errichtung, Änderung <strong>und</strong> Nutzungsänderung<br />

von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in<br />

den §§ 61 bis 62, 76 <strong>und</strong> 77 nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 60 Abs. 1 (neu) = § 54 (alt)<br />

(2) Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung,<br />

Zustimmung <strong>und</strong> Bauüberwachung<br />

nach diesem Gesetz bedürfen<br />

§ 60 Abs. 2 (neu) = § 67 Abs. 2 Satz 1 (alt) <strong>und</strong> stellt den<br />

gesetzgeberischen Willen klar, dass in diesen Fällen keine<br />

Baugenehmigung erteilt wird.<br />

Die Regelung zum Vorrang anderer Gestattungsverfahren<br />

nach § 60 MBO befindet sich derzeit in der Prüfung.

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