BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 68 § 74<br />
Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten<br />
über den Stand der Bauarbeiten<br />
Teilbaugenehmigung<br />
(1) Mit der Bauausführung darf erst begonnen<br />
werden, wenn<br />
1. eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt<br />
oder die Voraussetzung des § 58 Abs. 3<br />
Satz 1 erfüllt ist,<br />
2. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche<br />
Genehmigungen vorliegen,<br />
3. die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen<br />
über die Prüfung der bautechnischen<br />
Nachweise vorliegen.<br />
1 Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten<br />
für die Baugrube <strong>und</strong> für einzelne Bauteile oder<br />
Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung<br />
gestattet werden (Teilbaugenehmigung).<br />
2 § 72 gilt entsprechend.<br />
§ 74 Satz 1 (neu) bisher geregelt für die Baugrube in § 68<br />
Abs. 1 Satz 3 (alt)<br />
Bei umfangreichen Bauvorhaben oder bei der Berührung<br />
fachrechtlicher Fragen kann eine abschließende Entscheidung<br />
über einen Bauantrag einen längeren Zeitraum in<br />
Anspruch nehmen, obwohl die gr<strong>und</strong>sätzliche Genehmigungsfähigkeit<br />
bereits erkennbar ist. Auch die Prüfung<br />
bautechnischer Nachweise kann einen längeren Zeitraum<br />
in Anspruch nehmen. In diesen Fällen wäre es nicht gerechtfertigt,<br />
den Baubeginn bis zur abschließenden Entscheidung<br />
über den Bauantrag hinauszuschieben. § 74<br />
erlaubt in diesem Fall die „Freigabe“ der Bauarbeiten, die<br />
nach dem Stand der bauaufsichtlichen Prüfung genehmigungsfähig<br />
sein werden. Die Teilbaugenehmigung ist insoweit<br />
eine abschließende Entscheidung. Eine Teilbaugenehmigung<br />
ist nur zulässig, wenn ein vorläufiges positives<br />
Gesamturteil möglich ist, das Bauvorhaben also voraussichtlich<br />
insgesamt genehmigungsfähig sein wird.<br />
§ 68 Abs. 1 Nr. 1 (alt) = § 72 Abs. 7 Nr. 1 (neu)<br />
§ 68 Abs. 1 Nr. 2 (alt) entfällt, da die Bauordnung nicht<br />
steuern kann, wann nach anderem Fachrecht mit der Bauausführung<br />
begonnen werden darf.<br />
§ 68 Abs. 1 Nr. 3 (alt) = § 72 Abs. 7 Nr. 2 (neu)