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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 68 § 74<br />

Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten<br />

über den Stand der Bauarbeiten<br />

Teilbaugenehmigung<br />

(1) Mit der Bauausführung darf erst begonnen<br />

werden, wenn<br />

1. eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt<br />

oder die Voraussetzung des § 58 Abs. 3<br />

Satz 1 erfüllt ist,<br />

2. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche<br />

Genehmigungen vorliegen,<br />

3. die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen<br />

über die Prüfung der bautechnischen<br />

Nachweise vorliegen.<br />

1 Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten<br />

für die Baugrube <strong>und</strong> für einzelne Bauteile oder<br />

Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung<br />

gestattet werden (Teilbaugenehmigung).<br />

2 § 72 gilt entsprechend.<br />

§ 74 Satz 1 (neu) bisher geregelt für die Baugrube in § 68<br />

Abs. 1 Satz 3 (alt)<br />

Bei umfangreichen Bauvorhaben oder bei der Berührung<br />

fachrechtlicher Fragen kann eine abschließende Entscheidung<br />

über einen Bauantrag einen längeren Zeitraum in<br />

Anspruch nehmen, obwohl die gr<strong>und</strong>sätzliche Genehmigungsfähigkeit<br />

bereits erkennbar ist. Auch die Prüfung<br />

bautechnischer Nachweise kann einen längeren Zeitraum<br />

in Anspruch nehmen. In diesen Fällen wäre es nicht gerechtfertigt,<br />

den Baubeginn bis zur abschließenden Entscheidung<br />

über den Bauantrag hinauszuschieben. § 74<br />

erlaubt in diesem Fall die „Freigabe“ der Bauarbeiten, die<br />

nach dem Stand der bauaufsichtlichen Prüfung genehmigungsfähig<br />

sein werden. Die Teilbaugenehmigung ist insoweit<br />

eine abschließende Entscheidung. Eine Teilbaugenehmigung<br />

ist nur zulässig, wenn ein vorläufiges positives<br />

Gesamturteil möglich ist, das Bauvorhaben also voraussichtlich<br />

insgesamt genehmigungsfähig sein wird.<br />

§ 68 Abs. 1 Nr. 1 (alt) = § 72 Abs. 7 Nr. 1 (neu)<br />

§ 68 Abs. 1 Nr. 2 (alt) entfällt, da die Bauordnung nicht<br />

steuern kann, wann nach anderem Fachrecht mit der Bauausführung<br />

begonnen werden darf.<br />

§ 68 Abs. 1 Nr. 3 (alt) = § 72 Abs. 7 Nr. 2 (neu)

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