BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(4) Die Übermittlung der personenbezogenen<br />
Daten an die am Verfahren beteiligten Behörden ist<br />
zulässig. Die Übermittlung an andere Behörden<br />
<strong>und</strong> Stellen ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung<br />
der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden <strong>und</strong><br />
Stellen erforderlich ist.<br />
(5) Die Übermittlung der personenbezogenen<br />
Daten des am Bau Beteiligten <strong>und</strong> der Baudaten an<br />
nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere<br />
Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung<br />
des am Bau Beteiligten zulässig.<br />
(4)<br />
1 Die Übermittlung der personenbezogenen Daten<br />
an die am Verfahren beteiligten Behörden ist zulässig.<br />
²Die Übermittlung an andere Behörden <strong>und</strong> Stellen ist<br />
nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen<br />
Aufgaben dieser Behörden <strong>und</strong> Stellen erforderlich ist.<br />
(5) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten<br />
der am Bau Beteiligten <strong>und</strong> der Baudaten an nicht am<br />
Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste,<br />
ist nur mit Einwilligung der am Bau Beteiligten<br />
zulässig.<br />
§ 83 § 89<br />
Übergangsvorschriften<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichen Bauvorschrift,<br />
die die Art, Größe <strong>und</strong> Ausstattung der<br />
Kinderspielplätze festsetzt, längstens jedoch bis<br />
zum 31. Dezember 2004, ist die durch die oberste<br />
Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachte Richtlinie<br />
über Kinderspielplätze anzuwenden.<br />
(2) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichen Bauvorschrift,<br />
die die Zahl der notwendigen Stellplätze<br />
festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember<br />
2004, ist die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />
bekannt gemachte Richtlinie über die notwendigen<br />
Stellplätze anzuwenden.<br />
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten<br />
Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden<br />
Vorschriften fortzuführen; die Vorschriften dieses<br />
Gesetzes sind mit Ausnahme des Fünften Teils jedoch<br />
anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den<br />
Bauherrn günstiger sind.<br />
(2) Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis<br />
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit<br />
erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses<br />
geltende Begriff des Vollgeschosses<br />
weiter anzuwenden.<br />
§ 89 Abs. 1 (neu) = § 83 Abs. 4 (alt)<br />
§ 89 Abs. 2 (neu) = § 83 Abs. 3 (alt)<br />
(3) Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die<br />
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit<br />
erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des<br />
jeweiligen Satzungsbeschlusses geltende Begriff<br />
des Vollgeschosses weiter anzuwenden.<br />
(3) Solange § 20 Absatz 1 Baunutzungsverordnung zur<br />
Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht<br />
verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn<br />
deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über<br />
die Geländeoberfläche hinausragt <strong>und</strong> sie über mindestens<br />
zwei Drittel ihrer Gr<strong>und</strong>fläche eine lichte Höhe von<br />
mindestens 2,30 m haben.<br />
Übergangsregelung zur Kompensation des Wegfalls der<br />
Definition des Vollgeschossbegriffs in § 2 Abs. 6 (neu)