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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(4) Die Übermittlung der personenbezogenen<br />

Daten an die am Verfahren beteiligten Behörden ist<br />

zulässig. Die Übermittlung an andere Behörden<br />

<strong>und</strong> Stellen ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung<br />

der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden <strong>und</strong><br />

Stellen erforderlich ist.<br />

(5) Die Übermittlung der personenbezogenen<br />

Daten des am Bau Beteiligten <strong>und</strong> der Baudaten an<br />

nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere<br />

Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung<br />

des am Bau Beteiligten zulässig.<br />

(4)<br />

1 Die Übermittlung der personenbezogenen Daten<br />

an die am Verfahren beteiligten Behörden ist zulässig.<br />

²Die Übermittlung an andere Behörden <strong>und</strong> Stellen ist<br />

nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen<br />

Aufgaben dieser Behörden <strong>und</strong> Stellen erforderlich ist.<br />

(5) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten<br />

der am Bau Beteiligten <strong>und</strong> der Baudaten an nicht am<br />

Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste,<br />

ist nur mit Einwilligung der am Bau Beteiligten<br />

zulässig.<br />

§ 83 § 89<br />

Übergangsvorschriften<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichen Bauvorschrift,<br />

die die Art, Größe <strong>und</strong> Ausstattung der<br />

Kinderspielplätze festsetzt, längstens jedoch bis<br />

zum 31. Dezember 2004, ist die durch die oberste<br />

Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachte Richtlinie<br />

über Kinderspielplätze anzuwenden.<br />

(2) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichen Bauvorschrift,<br />

die die Zahl der notwendigen Stellplätze<br />

festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember<br />

2004, ist die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

bekannt gemachte Richtlinie über die notwendigen<br />

Stellplätze anzuwenden.<br />

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten<br />

Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden<br />

Vorschriften fortzuführen; die Vorschriften dieses<br />

Gesetzes sind mit Ausnahme des Fünften Teils jedoch<br />

anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den<br />

Bauherrn günstiger sind.<br />

(2) Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis<br />

zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit<br />

erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses<br />

geltende Begriff des Vollgeschosses<br />

weiter anzuwenden.<br />

§ 89 Abs. 1 (neu) = § 83 Abs. 4 (alt)<br />

§ 89 Abs. 2 (neu) = § 83 Abs. 3 (alt)<br />

(3) Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die<br />

bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit<br />

erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des<br />

jeweiligen Satzungsbeschlusses geltende Begriff<br />

des Vollgeschosses weiter anzuwenden.<br />

(3) Solange § 20 Absatz 1 Baunutzungsverordnung zur<br />

Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht<br />

verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn<br />

deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über<br />

die Geländeoberfläche hinausragt <strong>und</strong> sie über mindestens<br />

zwei Drittel ihrer Gr<strong>und</strong>fläche eine lichte Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben.<br />

Übergangsregelung zur Kompensation des Wegfalls der<br />

Definition des Vollgeschossbegriffs in § 2 Abs. 6 (neu)

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