BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(3) Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das für die<br />
Bauaufsicht zuständige <strong>Ministerium</strong>. Es ist Sonderaufsichtsbehörde<br />
über die Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien<br />
Städte als untere Bauaufsichtsbehörden<br />
sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde über die<br />
Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden<br />
<strong>und</strong> über die amtsfreien Gemeinden<br />
<strong>und</strong> die Ämter als Sonderordnungsbehörden,<br />
soweit diese nach § 53 zuständig sind.<br />
(3)<br />
1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde<br />
über die Landkreise, die kreisfreien Städte<br />
als untere Bauaufsichtsbehörden <strong>und</strong> die nach Absatz 7<br />
errichteten gemeinsamen unteren Bauaufsichtsbehörden.<br />
2 Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist oberste Sonderaufsichtsbehörde<br />
über die Großen kreisangehörigen<br />
Städte als untere Bauaufsichtsbehörden <strong>und</strong> über die<br />
amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter als Sonderordnungsbehörden,<br />
soweit diese nach § 59 zuständig sind.<br />
§ 57 Abs. 3 (neu) = § 51 Abs. 3 (alt)<br />
§ 51 Abs. 3 Satz 1 (alt) = § 57 Abs. 1 Nr. 2 (neu)<br />
(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung<br />
ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten<br />
Fachkräften zu besetzen <strong>und</strong> mit den erforderlichen<br />
Vorrichtungen auszustatten. Den unteren Bauaufsichtsbehörden<br />
müssen Bedienstete mit der Befähigung<br />
für den höheren technischen Verwaltungsdienst<br />
der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau,<br />
die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik,<br />
der Baugestaltung <strong>und</strong> des öffentlichen Baurechts<br />
haben, sowie Bedienstete mit der Befähigung zum<br />
Richteramt oder zum höheren nichttechnischen<br />
Verwaltungsdienst angehören. Die Leitung der für<br />
die Durchführung der Aufgaben zuständigen Stelle<br />
ist einem Beamten oder Angestellten zu übertragen,<br />
der eine der Voraussetzungen des Satzes 2<br />
erfüllt <strong>und</strong> eine ausreichende Erfahrung nachweist.<br />
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
(4)<br />
1 Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung § 57 Abs. 4 (neu) = § 51 Abs. 4 (alt)<br />
ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften<br />
zu besetzen <strong>und</strong> mit den erforderlichen Vorrichtungen<br />
auszustatten. 2 Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere<br />
Bedienstete, die die Befähigung zum höheren<br />
bautechnischen Verwaltungsdienst <strong>und</strong> die erforderlichen<br />
Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung <strong>und</strong> des<br />
öffentlichen Baurechts haben, <strong>und</strong> Bedienstete, die die<br />
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen<br />
Verwaltungsdienst haben, angehören. 3 Die<br />
oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.<br />
§ 51 Abs. 4 Satz 3 (alt) entfällt. Brandenburg verfügte gegenüber<br />
anderen B<strong>und</strong>esländern bisher in § 51 Abs. 4 Satz<br />
3 über gesteigerte Anforderungen an die formale Qualifikation<br />
der Leiter der unteren Bauaufsichtsbehörden im behördenorganisatorischen<br />
Sinn. Diese Sonderregelung hat<br />
eine Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen durch die<br />
oberste Bauaufsichtsbehörde notwendig gemacht <strong>und</strong> sich<br />
nicht bewährt. Sie wird aufgehoben <strong>und</strong> die Rechtslage<br />
damit der Musterbauordnung angeglichen. Die Besetzung<br />
der Stellen durch ausreichend qualifizierte Leiterinnen <strong>und</strong><br />
Leiter obliegt der Personal- <strong>und</strong> Organisationshoheit der<br />
Gebietskörperschaften.<br />
(5) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde,<br />
besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den<br />
Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt. Für die<br />
Sonderaufsichtsbehörde gilt § 121 der Kommunalverfassung<br />
entsprechend.<br />
(5)<br />
1 Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere<br />
Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der<br />
Gefahrenabwehr beschränkt. 2 Für die Sonderaufsichtsbehörde<br />
gilt § 121 der Kommunalverfassung entsprechend.<br />
§ 57 Abs. 5 (neu) = § 51 Abs. 5 (alt)<br />
(6) Die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes<br />
<strong>und</strong> des § 38 Abs. 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes<br />
finden keine Anwendung.<br />
(6) Die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes<br />
<strong>und</strong> des § 38 Absatz 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes<br />
finden keine Anwendung.<br />
§ 57 Abs. 6 (neu) = § 51 Abs. 6 (alt)