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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(3) Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das für die<br />

Bauaufsicht zuständige <strong>Ministerium</strong>. Es ist Sonderaufsichtsbehörde<br />

über die Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien<br />

Städte als untere Bauaufsichtsbehörden<br />

sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde über die<br />

Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden<br />

<strong>und</strong> über die amtsfreien Gemeinden<br />

<strong>und</strong> die Ämter als Sonderordnungsbehörden,<br />

soweit diese nach § 53 zuständig sind.<br />

(3)<br />

1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde<br />

über die Landkreise, die kreisfreien Städte<br />

als untere Bauaufsichtsbehörden <strong>und</strong> die nach Absatz 7<br />

errichteten gemeinsamen unteren Bauaufsichtsbehörden.<br />

2 Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist oberste Sonderaufsichtsbehörde<br />

über die Großen kreisangehörigen<br />

Städte als untere Bauaufsichtsbehörden <strong>und</strong> über die<br />

amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter als Sonderordnungsbehörden,<br />

soweit diese nach § 59 zuständig sind.<br />

§ 57 Abs. 3 (neu) = § 51 Abs. 3 (alt)<br />

§ 51 Abs. 3 Satz 1 (alt) = § 57 Abs. 1 Nr. 2 (neu)<br />

(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung<br />

ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten<br />

Fachkräften zu besetzen <strong>und</strong> mit den erforderlichen<br />

Vorrichtungen auszustatten. Den unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

müssen Bedienstete mit der Befähigung<br />

für den höheren technischen Verwaltungsdienst<br />

der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau,<br />

die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik,<br />

der Baugestaltung <strong>und</strong> des öffentlichen Baurechts<br />

haben, sowie Bedienstete mit der Befähigung zum<br />

Richteramt oder zum höheren nichttechnischen<br />

Verwaltungsdienst angehören. Die Leitung der für<br />

die Durchführung der Aufgaben zuständigen Stelle<br />

ist einem Beamten oder Angestellten zu übertragen,<br />

der eine der Voraussetzungen des Satzes 2<br />

erfüllt <strong>und</strong> eine ausreichende Erfahrung nachweist.<br />

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

(4)<br />

1 Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung § 57 Abs. 4 (neu) = § 51 Abs. 4 (alt)<br />

ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften<br />

zu besetzen <strong>und</strong> mit den erforderlichen Vorrichtungen<br />

auszustatten. 2 Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere<br />

Bedienstete, die die Befähigung zum höheren<br />

bautechnischen Verwaltungsdienst <strong>und</strong> die erforderlichen<br />

Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung <strong>und</strong> des<br />

öffentlichen Baurechts haben, <strong>und</strong> Bedienstete, die die<br />

Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen<br />

Verwaltungsdienst haben, angehören. 3 Die<br />

oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.<br />

§ 51 Abs. 4 Satz 3 (alt) entfällt. Brandenburg verfügte gegenüber<br />

anderen B<strong>und</strong>esländern bisher in § 51 Abs. 4 Satz<br />

3 über gesteigerte Anforderungen an die formale Qualifikation<br />

der Leiter der unteren Bauaufsichtsbehörden im behördenorganisatorischen<br />

Sinn. Diese Sonderregelung hat<br />

eine Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen durch die<br />

oberste Bauaufsichtsbehörde notwendig gemacht <strong>und</strong> sich<br />

nicht bewährt. Sie wird aufgehoben <strong>und</strong> die Rechtslage<br />

damit der Musterbauordnung angeglichen. Die Besetzung<br />

der Stellen durch ausreichend qualifizierte Leiterinnen <strong>und</strong><br />

Leiter obliegt der Personal- <strong>und</strong> Organisationshoheit der<br />

Gebietskörperschaften.<br />

(5) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde,<br />

besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den<br />

Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt. Für die<br />

Sonderaufsichtsbehörde gilt § 121 der Kommunalverfassung<br />

entsprechend.<br />

(5)<br />

1 Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere<br />

Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der<br />

Gefahrenabwehr beschränkt. 2 Für die Sonderaufsichtsbehörde<br />

gilt § 121 der Kommunalverfassung entsprechend.<br />

§ 57 Abs. 5 (neu) = § 51 Abs. 5 (alt)<br />

(6) Die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes<br />

<strong>und</strong> des § 38 Abs. 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes<br />

finden keine Anwendung.<br />

(6) Die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes<br />

<strong>und</strong> des § 38 Absatz 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes<br />

finden keine Anwendung.<br />

§ 57 Abs. 6 (neu) = § 51 Abs. 6 (alt)

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