BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
1. über Absatz 2 hinaus Vorschriften über Umfang,<br />
Inhalt <strong>und</strong> Zahl der Bauvorlagen für Aufschüttungen<br />
oder Abgrabungen zu erlassen;<br />
dabei kann insbesondere ein Aufschüttungsoder<br />
Abgrabungsplan mit Zeichnungen, Zeitplan<br />
<strong>und</strong> Erläuterungen vorgeschrieben werden,<br />
aus dem die Einzelheiten des Vorhabens,<br />
sein Anlass, die vom Vorhaben betroffenen<br />
Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Anlagen, seine<br />
Auswirkungen <strong>und</strong> die Maßnahmen der Rekultivierung<br />
oder Renaturierung hervorgehen,<br />
2. die Verpflichtung des Unternehmers oder des<br />
Eigentümers zur Rekultivierung oder Renaturierung<br />
<strong>und</strong> zu einer Sicherheitsleistung zu<br />
bestimmen <strong>und</strong> die Höhe der Sicherheitsleistung<br />
zu regeln.<br />
1. über Absatz 2 hinaus Vorschriften über Umfang,<br />
Inhalt <strong>und</strong> Zahl der Bauvorlagen für Aufschüttungen<br />
oder Abgrabungen zu erlassen; dabei kann<br />
insbesondere ein Aufschüttungs- oder Abgrabungsplan<br />
mit Zeichnungen, Zeitplan <strong>und</strong> Erläuterungen<br />
vorgeschrieben werden, aus dem die Einzelheiten<br />
des Vorhabens, sein Anlass, die vom<br />
Vorhaben betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Anlagen,<br />
seine Auswirkungen <strong>und</strong> die Maßnahmen der Rekultivierung<br />
oder Renaturierung hervorgehen,<br />
2. die Verpflichtung des Unternehmers oder des Eigentümers<br />
zur Rekultivierung oder Renaturierung<br />
<strong>und</strong> zu einer Sicherheitsleistung zu bestimmen<br />
<strong>und</strong> die Höhe der Sicherheitsleistung zu regeln.<br />
§ 81 § 87<br />
Örtliche Bauvorschriften<br />
Örtliche Bauvorschriften<br />
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften<br />
erlassen über<br />
1. besondere Anforderungen an die äußere<br />
Gestaltung baulicher Anlagen <strong>und</strong> anderer<br />
Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen sowie die Notwendigkeit<br />
oder das Verbot von Einfriedungen,<br />
2. besondere Anforderungen an die Art, die<br />
Größe, die Gestaltung, die Farbe <strong>und</strong> den<br />
Anbringungsort von Werbeanlagen,<br />
(2) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche<br />
Bauvorschriften erlassen über<br />
1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung<br />
baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen<br />
<strong>und</strong> Warenautomaten zur Erhaltung <strong>und</strong> Gestaltung<br />
von Ortsbildern,<br />
2. über das Verbot von Werbeanlagen <strong>und</strong> Warenautomaten<br />
aus ortsgestalterischen Gründen sowie<br />
eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen,<br />
die ohne Baugenehmigung errichtet werden<br />
dürfen, soweit für diese Werbeanlagen besondere<br />
Anforderungen nach Nummer 1 bestehen,<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (neu) = § 81 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3,<br />
Satz 2 (alt)<br />
§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (alt) = § 87 Abs. 1 Nrn. 1, 5 (neu)<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 (neu) = § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2<br />
(alt)<br />
§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (alt) = § 87 Abs. 1 Nr. 1 (neu)