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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

1. über Absatz 2 hinaus Vorschriften über Umfang,<br />

Inhalt <strong>und</strong> Zahl der Bauvorlagen für Aufschüttungen<br />

oder Abgrabungen zu erlassen;<br />

dabei kann insbesondere ein Aufschüttungsoder<br />

Abgrabungsplan mit Zeichnungen, Zeitplan<br />

<strong>und</strong> Erläuterungen vorgeschrieben werden,<br />

aus dem die Einzelheiten des Vorhabens,<br />

sein Anlass, die vom Vorhaben betroffenen<br />

Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Anlagen, seine<br />

Auswirkungen <strong>und</strong> die Maßnahmen der Rekultivierung<br />

oder Renaturierung hervorgehen,<br />

2. die Verpflichtung des Unternehmers oder des<br />

Eigentümers zur Rekultivierung oder Renaturierung<br />

<strong>und</strong> zu einer Sicherheitsleistung zu<br />

bestimmen <strong>und</strong> die Höhe der Sicherheitsleistung<br />

zu regeln.<br />

1. über Absatz 2 hinaus Vorschriften über Umfang,<br />

Inhalt <strong>und</strong> Zahl der Bauvorlagen für Aufschüttungen<br />

oder Abgrabungen zu erlassen; dabei kann<br />

insbesondere ein Aufschüttungs- oder Abgrabungsplan<br />

mit Zeichnungen, Zeitplan <strong>und</strong> Erläuterungen<br />

vorgeschrieben werden, aus dem die Einzelheiten<br />

des Vorhabens, sein Anlass, die vom<br />

Vorhaben betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Anlagen,<br />

seine Auswirkungen <strong>und</strong> die Maßnahmen der Rekultivierung<br />

oder Renaturierung hervorgehen,<br />

2. die Verpflichtung des Unternehmers oder des Eigentümers<br />

zur Rekultivierung oder Renaturierung<br />

<strong>und</strong> zu einer Sicherheitsleistung zu bestimmen<br />

<strong>und</strong> die Höhe der Sicherheitsleistung zu regeln.<br />

§ 81 § 87<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften<br />

erlassen über<br />

1. besondere Anforderungen an die äußere<br />

Gestaltung baulicher Anlagen <strong>und</strong> anderer<br />

Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen sowie die Notwendigkeit<br />

oder das Verbot von Einfriedungen,<br />

2. besondere Anforderungen an die Art, die<br />

Größe, die Gestaltung, die Farbe <strong>und</strong> den<br />

Anbringungsort von Werbeanlagen,<br />

(2) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche<br />

Bauvorschriften erlassen über<br />

1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung<br />

baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen<br />

<strong>und</strong> Warenautomaten zur Erhaltung <strong>und</strong> Gestaltung<br />

von Ortsbildern,<br />

2. über das Verbot von Werbeanlagen <strong>und</strong> Warenautomaten<br />

aus ortsgestalterischen Gründen sowie<br />

eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen,<br />

die ohne Baugenehmigung errichtet werden<br />

dürfen, soweit für diese Werbeanlagen besondere<br />

Anforderungen nach Nummer 1 bestehen,<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (neu) = § 81 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3,<br />

Satz 2 (alt)<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (alt) = § 87 Abs. 1 Nrn. 1, 5 (neu)<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 (neu) = § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2<br />

(alt)<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (alt) = § 87 Abs. 1 Nr. 1 (neu)

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