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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

5. Überwachungsstelle für die Überwachung<br />

nach § 14 Abs. 6 oder<br />

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 14<br />

Abs. 5<br />

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach<br />

§ 17 Absatz 6 oder<br />

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Absatz 5<br />

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten<br />

nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen<br />

Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit <strong>und</strong><br />

ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass<br />

diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

entsprechend wahrgenommen werden<br />

<strong>und</strong> wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen<br />

verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden<br />

anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten<br />

Fachkräften besetzt <strong>und</strong> mit den erforderlichen<br />

Vorrichtungen ausgestattet sind.<br />

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs<strong>und</strong><br />

Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch<br />

im Land Brandenburg. Prüf-, Zertifizierungs- <strong>und</strong><br />

Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach<br />

Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von<br />

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder von einem anderen Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen<br />

der in Absatz 1 genannten Stellen gleich.<br />

Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- <strong>und</strong> Überwachungsergebnisse<br />

von Stellen anderer Staaten,<br />

wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie<br />

entsprechenden Verfahren anerkannt<br />

worden sind.<br />

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten<br />

nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit,<br />

ihrer Unparteilichkeit <strong>und</strong> ihren Leistungen<br />

die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entsprechend wahrgenommen<br />

werden, <strong>und</strong> wenn sie über die erforderlichen<br />

Vorrichtungen verfügen. 2 Satz 1 ist entsprechend auf<br />

Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten<br />

Fachkräften besetzt <strong>und</strong> mit den erforderlichen<br />

Vorrichtungen ausgestattet sind. 3 Die Anerkennung von<br />

Prüf-, Zertifizierungs- <strong>und</strong> Überwachungsstellen anderer<br />

Länder gilt auch im Land Brandenburg. 4 Das Deutsche<br />

Institut für Bautechnik ist für die Überwachung der Prüf-,<br />

Zertifizierungs- <strong>und</strong> Überwachungsstellen zuständig.<br />

§ 25 Satz 3 (neu) = § 22 Abs. 2 <strong>und</strong> 4 (alt)<br />

§ 22 Abs. 2 (alt) = § 25 Satz 3 (neu)<br />

Die Streichung von § 22 Abs. 2 Sätze 2 <strong>und</strong> 3 (alt) ist eine<br />

Folgeänderung zur Aufhebung der Bauproduktenrichtlinie<br />

durch die Bauproduktenverordnung. Da eine Übergangsregelung<br />

in der Verordnung fehlt, kommt sie auch im nationalen<br />

Recht nicht in Betracht.

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