BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(4)<br />
1 Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende<br />
Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen,<br />
deren tragende <strong>und</strong> aussteifende Bauteile<br />
feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. 2 Die<br />
Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. 3 Sie dürfen<br />
bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn<br />
die Unterdecke feuerhemmend <strong>und</strong> ein demjenigen nach<br />
Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist.<br />
4 Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen<br />
zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen<br />
feuerhemmende, dicht- <strong>und</strong> selbstschließende Abschlüsse<br />
haben.<br />
§ 36 Abs. 4 (neu) enthält die Anforderungen an die Flurwände.<br />
Die Anforderung feuerhemmend bezieht sich auf den<br />
Raumabschluss (Satz 1). Die notwendigen Flure von Aufenthaltsräumen<br />
in Kellergeschossen müssen – wie die<br />
Trennwände von Aufenthaltsräumen in Kellergeschossen –<br />
der Feuerwiderstandsfähigkeit der Tragkonstruktion des<br />
Kellergeschosses entsprechen, gegebenenfalls also feuerbeständig<br />
sein.<br />
Es wird auch hier klargestellt, dass die Wände bis zur Rohdecke<br />
zu führen sind (Satz 2).<br />
Der obere Anschluss an eine Unterdecke ist nur zulässig,<br />
wenn die Unterdecke feuerhemmend ist <strong>und</strong> der Raumabschluss<br />
sichergestellt ist (Satz 3), was in der Regel ein<br />
bauaufsichtlich zugelassenes System voraussetzt.<br />
Satz 4 enthält eine Erleichterung für Türen in Flurwänden<br />
<strong>und</strong> verlangt nur, dass sie dicht schließen (dreiseitig umlaufende<br />
Dichtung, kein formeller Nachweis erforderlich); zu<br />
Lagerbereichen in Kellergeschossen werden dagegen<br />
Feuerschutzabschlüsse verlangt.