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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(4)<br />

1 Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende<br />

Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen,<br />

deren tragende <strong>und</strong> aussteifende Bauteile<br />

feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. 2 Die<br />

Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. 3 Sie dürfen<br />

bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn<br />

die Unterdecke feuerhemmend <strong>und</strong> ein demjenigen nach<br />

Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist.<br />

4 Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen<br />

zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen<br />

feuerhemmende, dicht- <strong>und</strong> selbstschließende Abschlüsse<br />

haben.<br />

§ 36 Abs. 4 (neu) enthält die Anforderungen an die Flurwände.<br />

Die Anforderung feuerhemmend bezieht sich auf den<br />

Raumabschluss (Satz 1). Die notwendigen Flure von Aufenthaltsräumen<br />

in Kellergeschossen müssen – wie die<br />

Trennwände von Aufenthaltsräumen in Kellergeschossen –<br />

der Feuerwiderstandsfähigkeit der Tragkonstruktion des<br />

Kellergeschosses entsprechen, gegebenenfalls also feuerbeständig<br />

sein.<br />

Es wird auch hier klargestellt, dass die Wände bis zur Rohdecke<br />

zu führen sind (Satz 2).<br />

Der obere Anschluss an eine Unterdecke ist nur zulässig,<br />

wenn die Unterdecke feuerhemmend ist <strong>und</strong> der Raumabschluss<br />

sichergestellt ist (Satz 3), was in der Regel ein<br />

bauaufsichtlich zugelassenes System voraussetzt.<br />

Satz 4 enthält eine Erleichterung für Türen in Flurwänden<br />

<strong>und</strong> verlangt nur, dass sie dicht schließen (dreiseitig umlaufende<br />

Dichtung, kein formeller Nachweis erforderlich); zu<br />

Lagerbereichen in Kellergeschossen werden dagegen<br />

Feuerschutzabschlüsse verlangt.

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