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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform;<br />

die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der<br />

Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt<br />

werden.<br />

(3)<br />

1 Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der<br />

Bauaufsichtsbehörde unter. 2 Der Verzicht ist zu erklären,<br />

wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr<br />

besteht. 3 Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete <strong>und</strong><br />

die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.<br />

4 Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis<br />

wirksam.<br />

(4)<br />

1 Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde<br />

geführt. ²In das Baulastenverzeichnis<br />

können auch eingetragen werden<br />

1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />

zu einem sein Gr<strong>und</strong>stück betreffendes<br />

Tun, Dulden oder Unterlassen,<br />

2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen <strong>und</strong> Widerrufsvorbehalte.<br />

Nach Absatz 2 muss die Erklärung zur Übernahme einer<br />

Baulast schriftlich im Sinne des § 126 BGB erfolgen. Dabei<br />

handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige<br />

Willenserklärung. Dem Eigentümer steht frei, ob er die<br />

Erklärung abgeben will.<br />

Nach Absatz 3 geht die Baulast (nur) durch schriftlichen<br />

Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter, der nach Satz 4<br />

mit der Löschung der Baulast wirksam wird. Nach Satz 2 ist<br />

der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an<br />

der Baulast nicht mehr besteht. Da die Baulast regelmäßig<br />

der Sicherung von Genehmigungsvoraussetzungen dient,<br />

kommt ein Verzicht nur in Betracht, wenn die entsprechende<br />

Anlage beseitigt wird, durch Rechtsänderung auch ohne<br />

Baulast die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehalten<br />

ist (z. B. bei einer Änderung von Abstandsflächenbestimmungen),<br />

die Erschließung auch ohne Inanspruchnahme<br />

fremder Gr<strong>und</strong>stücke gesichert ist oder sonstige Veränderungen<br />

tatsächlicher oder rechtlicher Art die Baulast entbehrlich<br />

machen. Ist das öffentliche Interesse an der Baulast<br />

entfallen, hat der Eigentümer einen Anspruch auf den<br />

Verzicht <strong>und</strong> die Löschung der Baulast. Da es denkbar ist,<br />

dass aus anderen Gründen (beispielsweise geplante bauliche<br />

Veränderungen) ein Bedarf für den Fortbestand der<br />

Baulast besteht, soll die Bauaufsichtsbehörde vor dem<br />

Verzicht die Eigentümer des begünstigten <strong>und</strong> des belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks anhören.<br />

Baulasten werden nach Abs. 4 in ein Baulastenverzeichnis<br />

eingetragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt<br />

wird. Neben Baulasten können dort auch andere baurechtliche<br />

Verpflichtungen sowie Nebenbestimmungen eingetragen<br />

werden. Die Eintragung von Nebenbestimmungen zur<br />

Baugenehmigung macht allerdings nur Sinn, soweit es sich<br />

um dauerhafte Verpflichtungen handelt. Ihre Eintragung<br />

erfordert keine Erklärung des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers.

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