BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform;<br />
die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der<br />
Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt<br />
werden.<br />
(3)<br />
1 Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der<br />
Bauaufsichtsbehörde unter. 2 Der Verzicht ist zu erklären,<br />
wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr<br />
besteht. 3 Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete <strong>und</strong><br />
die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.<br />
4 Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis<br />
wirksam.<br />
(4)<br />
1 Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde<br />
geführt. ²In das Baulastenverzeichnis<br />
können auch eingetragen werden<br />
1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />
zu einem sein Gr<strong>und</strong>stück betreffendes<br />
Tun, Dulden oder Unterlassen,<br />
2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen <strong>und</strong> Widerrufsvorbehalte.<br />
Nach Absatz 2 muss die Erklärung zur Übernahme einer<br />
Baulast schriftlich im Sinne des § 126 BGB erfolgen. Dabei<br />
handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige<br />
Willenserklärung. Dem Eigentümer steht frei, ob er die<br />
Erklärung abgeben will.<br />
Nach Absatz 3 geht die Baulast (nur) durch schriftlichen<br />
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter, der nach Satz 4<br />
mit der Löschung der Baulast wirksam wird. Nach Satz 2 ist<br />
der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an<br />
der Baulast nicht mehr besteht. Da die Baulast regelmäßig<br />
der Sicherung von Genehmigungsvoraussetzungen dient,<br />
kommt ein Verzicht nur in Betracht, wenn die entsprechende<br />
Anlage beseitigt wird, durch Rechtsänderung auch ohne<br />
Baulast die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehalten<br />
ist (z. B. bei einer Änderung von Abstandsflächenbestimmungen),<br />
die Erschließung auch ohne Inanspruchnahme<br />
fremder Gr<strong>und</strong>stücke gesichert ist oder sonstige Veränderungen<br />
tatsächlicher oder rechtlicher Art die Baulast entbehrlich<br />
machen. Ist das öffentliche Interesse an der Baulast<br />
entfallen, hat der Eigentümer einen Anspruch auf den<br />
Verzicht <strong>und</strong> die Löschung der Baulast. Da es denkbar ist,<br />
dass aus anderen Gründen (beispielsweise geplante bauliche<br />
Veränderungen) ein Bedarf für den Fortbestand der<br />
Baulast besteht, soll die Bauaufsichtsbehörde vor dem<br />
Verzicht die Eigentümer des begünstigten <strong>und</strong> des belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks anhören.<br />
Baulasten werden nach Abs. 4 in ein Baulastenverzeichnis<br />
eingetragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt<br />
wird. Neben Baulasten können dort auch andere baurechtliche<br />
Verpflichtungen sowie Nebenbestimmungen eingetragen<br />
werden. Die Eintragung von Nebenbestimmungen zur<br />
Baugenehmigung macht allerdings nur Sinn, soweit es sich<br />
um dauerhafte Verpflichtungen handelt. Ihre Eintragung<br />
erfordert keine Erklärung des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers.