BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(1)<br />
1 Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit,<br />
den Brand-, Schall- <strong>und</strong> Erschütterungsschutz<br />
ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgr<strong>und</strong> des<br />
§ 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise);<br />
dies gilt nicht für genehmigungsfreie Bauvorhaben,<br />
einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht<br />
in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf<br />
Gr<strong>und</strong> des § 86 Absatz 3 anderes bestimmt ist. 2 Die<br />
Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 Nummern<br />
1, 2 <strong>und</strong> 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung<br />
der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend<br />
Abweichendes bestimmt ist.<br />
§ 66 (neu) stellt für die Kompensation entfallender bauaufsichtlicher<br />
Prüfungen ein dreistufiges Modell zur Verfügung.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich genügt die (allgemeine) Bauvorlageberechtigung<br />
auch für die Erstellung der bautechnischen<br />
Nachweise (Absatz 1 Satz 2). Für Teilbereiche (Absatz 1<br />
Satz 2) wird eine zusätzliche oder besondere Qualifikation<br />
gefordert (qualifizierter Tragwerks- bzw. Brandschutzplaner).<br />
Soweit dies angesichts der bautechnischen Schwierigkeit<br />
<strong>und</strong>/oder des Risikopotenzials bestimmter Bauvorhaben<br />
angezeigt erscheint, hält § 66 am herkömmlichen<br />
Vier-Augen-Prinzip fest (Absatz 3).<br />
Im Hinblick darauf, dass der nach der Energieeinsparverordnung<br />
erforderliche Wärmeschutz den bauordnungsrechtlich<br />
erforderlichen Wärmeschutz großteils mit abdeckt,<br />
wird auf einen Nachweis des bauordnungsrechtlichen<br />
Wärmeschutzes verzichtet <strong>und</strong> dadurch das Verfahren<br />
zugunsten des Bauherrn vereinfacht. Diese Vereinfachung<br />
ist möglich, da auch in Konstellationen, in denen den Anforderungen<br />
an den bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweis<br />
beispielsweise mangels Erforderlichkeit<br />
des Nachweises nach der Energieeinsparverordnung oder<br />
aufgr<strong>und</strong> unterschiedlich gut gedämmter Gebäudeteile<br />
nicht durch den Wärmeschutznachweis nach der Energieeinsparverordnung<br />
genügt ist, nur der Nachweis entfällt,<br />
während die materiellen Anforderungen an den bauordnungsrechtlichen<br />
Wärmeschutz nach § 15 bestehen bleiben.<br />
(2)<br />
1 Bei<br />
1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />
2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude<br />
sind,