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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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170<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(1)<br />

1 Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit,<br />

den Brand-, Schall- <strong>und</strong> Erschütterungsschutz<br />

ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgr<strong>und</strong> des<br />

§ 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise);<br />

dies gilt nicht für genehmigungsfreie Bauvorhaben,<br />

einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht<br />

in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf<br />

Gr<strong>und</strong> des § 86 Absatz 3 anderes bestimmt ist. 2 Die<br />

Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 Nummern<br />

1, 2 <strong>und</strong> 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung<br />

der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend<br />

Abweichendes bestimmt ist.<br />

§ 66 (neu) stellt für die Kompensation entfallender bauaufsichtlicher<br />

Prüfungen ein dreistufiges Modell zur Verfügung.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich genügt die (allgemeine) Bauvorlageberechtigung<br />

auch für die Erstellung der bautechnischen<br />

Nachweise (Absatz 1 Satz 2). Für Teilbereiche (Absatz 1<br />

Satz 2) wird eine zusätzliche oder besondere Qualifikation<br />

gefordert (qualifizierter Tragwerks- bzw. Brandschutzplaner).<br />

Soweit dies angesichts der bautechnischen Schwierigkeit<br />

<strong>und</strong>/oder des Risikopotenzials bestimmter Bauvorhaben<br />

angezeigt erscheint, hält § 66 am herkömmlichen<br />

Vier-Augen-Prinzip fest (Absatz 3).<br />

Im Hinblick darauf, dass der nach der Energieeinsparverordnung<br />

erforderliche Wärmeschutz den bauordnungsrechtlich<br />

erforderlichen Wärmeschutz großteils mit abdeckt,<br />

wird auf einen Nachweis des bauordnungsrechtlichen<br />

Wärmeschutzes verzichtet <strong>und</strong> dadurch das Verfahren<br />

zugunsten des Bauherrn vereinfacht. Diese Vereinfachung<br />

ist möglich, da auch in Konstellationen, in denen den Anforderungen<br />

an den bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweis<br />

beispielsweise mangels Erforderlichkeit<br />

des Nachweises nach der Energieeinsparverordnung oder<br />

aufgr<strong>und</strong> unterschiedlich gut gedämmter Gebäudeteile<br />

nicht durch den Wärmeschutznachweis nach der Energieeinsparverordnung<br />

genügt ist, nur der Nachweis entfällt,<br />

während die materiellen Anforderungen an den bauordnungsrechtlichen<br />

Wärmeschutz nach § 15 bestehen bleiben.<br />

(2)<br />

1 Bei<br />

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude<br />

sind,

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