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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

1. Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer<br />

Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,<br />

*Bisher war in § 67 Abs. 2 Satz 1 (alt) klargestellt, dass<br />

sich die Konzentrationswirkung nicht auf Anlagen nach<br />

dem Produktsicherheitsgesetz <strong>und</strong> dem Atomgesetz erstreckt.<br />

Durch die MBO konforme Neuregelung entfällt<br />

zukünftig die Baugenehmigung wegen des Vorrangs anderer<br />

Gestattungsverfahren.<br />

2. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach<br />

dem Atomgesetz bedürfen.<br />

(3) Die Genehmigungsfreiheit nach § 61 gilt nur für<br />

selbstständige Einzelvorhaben <strong>und</strong> entbindet nicht von<br />

der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die<br />

durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt<br />

werden, <strong>und</strong> lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse<br />

unberührt.<br />

§ 60 Abs. 3 (neu) = § 55 Abs. 1 (alt)<br />

§ 55 § 61<br />

Genehmigungsfreie Vorhaben<br />

Genehmigungsfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen<br />

(1) Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen<br />

2 bis 13 gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben<br />

<strong>und</strong> entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch<br />

öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen<br />

<strong>und</strong> andere Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen gestellten<br />

Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch<br />

die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan<br />

nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung<br />

nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs getroffenen<br />

Festsetzungen zu beachten. Die Genehmigungsfreiheit<br />

entbindet nicht davon, den nach öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten<br />

nachzukommen sowie sonstige für die<br />

Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche<br />

Entscheidungen einzuholen.<br />

§ 55 Abs. 1 (alt) = § 60 Abs. 2 (neu)<br />

§ 55 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> Satz 3 (alt) gehen in § 60 Abs. 2<br />

(neu) auf.

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