BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
1. Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer<br />
Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,<br />
*Bisher war in § 67 Abs. 2 Satz 1 (alt) klargestellt, dass<br />
sich die Konzentrationswirkung nicht auf Anlagen nach<br />
dem Produktsicherheitsgesetz <strong>und</strong> dem Atomgesetz erstreckt.<br />
Durch die MBO konforme Neuregelung entfällt<br />
zukünftig die Baugenehmigung wegen des Vorrangs anderer<br />
Gestattungsverfahren.<br />
2. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach<br />
dem Atomgesetz bedürfen.<br />
(3) Die Genehmigungsfreiheit nach § 61 gilt nur für<br />
selbstständige Einzelvorhaben <strong>und</strong> entbindet nicht von<br />
der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die<br />
durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt<br />
werden, <strong>und</strong> lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse<br />
unberührt.<br />
§ 60 Abs. 3 (neu) = § 55 Abs. 1 (alt)<br />
§ 55 § 61<br />
Genehmigungsfreie Vorhaben<br />
Genehmigungsfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen<br />
(1) Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen<br />
2 bis 13 gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben<br />
<strong>und</strong> entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch<br />
öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen<br />
<strong>und</strong> andere Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen gestellten<br />
Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch<br />
die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan<br />
nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung<br />
nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs getroffenen<br />
Festsetzungen zu beachten. Die Genehmigungsfreiheit<br />
entbindet nicht davon, den nach öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten<br />
nachzukommen sowie sonstige für die<br />
Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche<br />
Entscheidungen einzuholen.<br />
§ 55 Abs. 1 (alt) = § 60 Abs. 2 (neu)<br />
§ 55 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> Satz 3 (alt) gehen in § 60 Abs. 2<br />
(neu) auf.