BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 41 § 48<br />
Wohnungen<br />
Wohnungen<br />
(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen<br />
<strong>und</strong> fremden Räumen baulich abgeschlossen<br />
sein <strong>und</strong> einen eigenen, abschließbaren Zugang<br />
unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum,<br />
einem Flur oder einem anderen Vorraum haben.<br />
Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als<br />
zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu<br />
sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum<br />
Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang<br />
haben; gemeinsame Zugänge können gestattet<br />
werden, wenn Gefahren oder unzumutbare<br />
Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen<br />
nicht entstehen.<br />
(1)<br />
1 Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische<br />
haben. 2 Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind<br />
zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />
§ 48 Abs. 1 (neu) = § 41 Abs. 4 (alt)<br />
§ 41 Abs. 1 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 (alt) entfallen, da die Anforderungen<br />
an die Abgeschlossenheit in § 3 Abs. 2 WEG geregelt<br />
sind.<br />
§ 41 Abs. 1 Satz 3 (alt) entfällt, es gilt die allgemeine Anforderung<br />
in § 3 Abs. 1.<br />
Absatz 1 enthält eine dem § 43 Abs. 1 entsprechende<br />
Regelung für fensterlose Küchen <strong>und</strong> Kochnischen. Die<br />
Forderung wird konkretisiert durch die als Technische<br />
Baubestimmung eingeführte Bauaufsichtliche Richtlinie<br />
über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder <strong>und</strong> Toilettenräume<br />
in Wohnungen.