BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende<br />
oder aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen<br />
bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch<br />
wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen <strong>und</strong> Dämmstoffe aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen haben.<br />
(2)<br />
1 Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre<br />
Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in<br />
1. feuerbeständige,<br />
2. hochfeuerhemmende,<br />
3. feuerhemmende;<br />
§ 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 (neu) nennt die bisher schon<br />
benutzten Bezeichnungenn für die Anforderungen an die<br />
Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen. Die Feuerwiderstandsdauer<br />
für die einzelnen Klassifizierungen (feuerhemmend,<br />
hochfeuerhemmend, feuerbeständig) ergibt sich<br />
aus der DIN 4102 <strong>und</strong> der DIN EN 13501.<br />
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden<br />
<strong>und</strong> aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit<br />
im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf<br />
deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 2 Bauteile<br />
werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe<br />
unterschieden in<br />
§ 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 (neu) bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
auf die Funktionen, auf die es im Brandfall<br />
ankommt: Für tragende (auch unterstützende) <strong>und</strong><br />
aussteifende Bauteile die Standsicherheit im Brandfall<br />
(bisher § 24 (alt), für raumabschießende Bauteile ihr Widerstand<br />
gegen die Brandausbreitung (bisher § 25 (alt). Die<br />
Einzelvorschriften in den §§ 27 ff stellen diese Funktion<br />
jeweils klar.<br />
§ 26 Abs. 2 Satz 2 (neu) benennt vier Typen der Baustoffverwendung<br />
von Bauteilen.<br />
1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (neu) = § 12 Abs. 2 Nr. 3 (alt)<br />
2. Bauteile, deren tragende <strong>und</strong> aussteifende Teile<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen <strong>und</strong> die<br />
bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine<br />
in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen haben,<br />
3. Bauteile, deren tragende <strong>und</strong> aussteifende Teile<br />
aus brennbaren Baustoffen bestehen <strong>und</strong> die allseitig<br />
eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung)<br />
<strong>und</strong> Dämmstoffe aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen haben,<br />
§ 26 Abs 2 Satz 2 Nr. 2 (neu) bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
auf die in §§ 24 <strong>und</strong> 25 (alt) enthaltenen<br />
Anforderungen.<br />
§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (neu) bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
auf die in § 24 Abs. 2 (alt) enthaltenen<br />
Anforderungen.