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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende<br />

oder aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen<br />

bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch<br />

wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen <strong>und</strong> Dämmstoffe aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen haben.<br />

(2)<br />

1 Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in<br />

1. feuerbeständige,<br />

2. hochfeuerhemmende,<br />

3. feuerhemmende;<br />

§ 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 (neu) nennt die bisher schon<br />

benutzten Bezeichnungenn für die Anforderungen an die<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen. Die Feuerwiderstandsdauer<br />

für die einzelnen Klassifizierungen (feuerhemmend,<br />

hochfeuerhemmend, feuerbeständig) ergibt sich<br />

aus der DIN 4102 <strong>und</strong> der DIN EN 13501.<br />

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden<br />

<strong>und</strong> aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit<br />

im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf<br />

deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 2 Bauteile<br />

werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe<br />

unterschieden in<br />

§ 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 (neu) bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

auf die Funktionen, auf die es im Brandfall<br />

ankommt: Für tragende (auch unterstützende) <strong>und</strong><br />

aussteifende Bauteile die Standsicherheit im Brandfall<br />

(bisher § 24 (alt), für raumabschießende Bauteile ihr Widerstand<br />

gegen die Brandausbreitung (bisher § 25 (alt). Die<br />

Einzelvorschriften in den §§ 27 ff stellen diese Funktion<br />

jeweils klar.<br />

§ 26 Abs. 2 Satz 2 (neu) benennt vier Typen der Baustoffverwendung<br />

von Bauteilen.<br />

1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (neu) = § 12 Abs. 2 Nr. 3 (alt)<br />

2. Bauteile, deren tragende <strong>und</strong> aussteifende Teile<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen <strong>und</strong> die<br />

bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine<br />

in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen haben,<br />

3. Bauteile, deren tragende <strong>und</strong> aussteifende Teile<br />

aus brennbaren Baustoffen bestehen <strong>und</strong> die allseitig<br />

eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung)<br />

<strong>und</strong> Dämmstoffe aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen haben,<br />

§ 26 Abs 2 Satz 2 Nr. 2 (neu) bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

auf die in §§ 24 <strong>und</strong> 25 (alt) enthaltenen<br />

Anforderungen.<br />

§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (neu) bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

auf die in § 24 Abs. 2 (alt) enthaltenen<br />

Anforderungen.

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