28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

131<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 49 § 56<br />

Bauüberwachung<br />

Bauleiterin oder Bauleiter<br />

(1) Verfügt der Objektplaner nicht über die erforderliche<br />

Sachk<strong>und</strong>e oder Erfahrung zur Bauüberwachung,<br />

so ist ein geeigneter Bauüberwacher<br />

heranzuziehen, der die Aufgabe nach § 48 Abs. 1<br />

Satz 3 wahrnimmt. Die Bauüberwachung darf eigenverantwortlich<br />

nur durchführen <strong>und</strong> die Erklärung<br />

nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 darf eigenverantwortlich<br />

nur abgeben, wer die Bauüberwachung als<br />

Objektplaner durchführt.<br />

(2) Der Bauüberwacher hat darüber zu wachen,<br />

dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften <strong>und</strong> den genehmigten Bauvorlagen<br />

entsprechend durchgeführt wird <strong>und</strong> hat die dafür<br />

erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im<br />

Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen<br />

Betrieb der Baustelle, insbesondere auf<br />

das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der<br />

Unternehmer zu achten.<br />

(1)<br />

1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu<br />

wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den<br />

öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird<br />

<strong>und</strong> die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2 Sie<br />

oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren<br />

bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf<br />

das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen<br />

oder Unternehmer zu achten. 3 Die Verantwortlichkeit<br />

der Unternehmerinnen oder Unternehmer<br />

bleibt unberührt.<br />

(2)<br />

1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die<br />

für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />

Erfahrung verfügen. 2 Verfügt sie oder er auf einzelnen<br />

Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachk<strong>und</strong>e, so<br />

sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter<br />

heranzuziehen. 3 Diese treten insoweit an die Stelle der<br />

Bauleiterin oder des Bauleiters. 4 Die Bauleiterin oder der<br />

Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder<br />

Fachbauleiter <strong>und</strong> ihre oder seine Tätigkeit aufeinander<br />

abzustimmen.<br />

§ 56 Abs. 1 (neu) ersetzt die Regelung des § 49 Abs. 1<br />

(alt). An die Stelle des Objektplaners tritt die Bauleiterin<br />

oder der Bauleiter. Absatz 1 beschreibt die Aufgaben der<br />

Bauleiterin oder des Bauleiters. Diese besteht darin, für die<br />

Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen.<br />

§ 56 Abs. 2 (neu) stellt an die Bauleiterin oder den Bauleiter<br />

dieselben Qualifikationsanforderungen, die nach § 49<br />

Abs. 1 Satz 1 (alt) an den Objektplaner als Bauüberwacher<br />

gestellt wurden. Im Unterschied zum Objektplaner muss<br />

aber die Bauleiterin oder der Bauleiter nicht bauvorlageberechtigt<br />

im Sinne des § 65 (neu) sein. Bei Sonderbauten<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 2 Nr. 21<br />

(neu) hinsichtlich der Bestellung <strong>und</strong> Qualifikation der Bauleiterin<br />

oder des Bauleiters <strong>und</strong> der Fachbauleiterinnen<br />

oder Fachbauleiter weitergehende Anforderungen stellen.<br />

Eine besondere Ausbildung oder ein bestimmter Ausbildungsabschluss<br />

wird nicht verlangt, da je nach Schwierigkeit<br />

des konkreten Bauvorhabens unterschiedliche Kenntnisse<br />

erforderlich sind. So wird eine für die Bauleitung bei<br />

einem Gebäude der Gebäudeklasse 1 ausreichende Erfahrung<br />

für die Bauleitung bei einem Krankenhausneubau<br />

regelmäßig nicht ausreichend sein. Wegen der unterschiedlichen<br />

Anforderungen der Gewerke kann die Einschaltung<br />

von Fachbauleiterinnen oder Fachbauleitern<br />

erforderlich sein. In diesem Fall muss gleichwohl eine Koordinierung<br />

durch eine „Hauptbauleiterin“ oder einen<br />

„Hauptbauleiter“ erfolgen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!