BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 49 § 56<br />
Bauüberwachung<br />
Bauleiterin oder Bauleiter<br />
(1) Verfügt der Objektplaner nicht über die erforderliche<br />
Sachk<strong>und</strong>e oder Erfahrung zur Bauüberwachung,<br />
so ist ein geeigneter Bauüberwacher<br />
heranzuziehen, der die Aufgabe nach § 48 Abs. 1<br />
Satz 3 wahrnimmt. Die Bauüberwachung darf eigenverantwortlich<br />
nur durchführen <strong>und</strong> die Erklärung<br />
nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 darf eigenverantwortlich<br />
nur abgeben, wer die Bauüberwachung als<br />
Objektplaner durchführt.<br />
(2) Der Bauüberwacher hat darüber zu wachen,<br />
dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften <strong>und</strong> den genehmigten Bauvorlagen<br />
entsprechend durchgeführt wird <strong>und</strong> hat die dafür<br />
erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im<br />
Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen<br />
Betrieb der Baustelle, insbesondere auf<br />
das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der<br />
Unternehmer zu achten.<br />
(1)<br />
1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu<br />
wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den<br />
öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird<br />
<strong>und</strong> die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2 Sie<br />
oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren<br />
bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf<br />
das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen<br />
oder Unternehmer zu achten. 3 Die Verantwortlichkeit<br />
der Unternehmerinnen oder Unternehmer<br />
bleibt unberührt.<br />
(2)<br />
1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die<br />
für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />
Erfahrung verfügen. 2 Verfügt sie oder er auf einzelnen<br />
Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachk<strong>und</strong>e, so<br />
sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter<br />
heranzuziehen. 3 Diese treten insoweit an die Stelle der<br />
Bauleiterin oder des Bauleiters. 4 Die Bauleiterin oder der<br />
Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder<br />
Fachbauleiter <strong>und</strong> ihre oder seine Tätigkeit aufeinander<br />
abzustimmen.<br />
§ 56 Abs. 1 (neu) ersetzt die Regelung des § 49 Abs. 1<br />
(alt). An die Stelle des Objektplaners tritt die Bauleiterin<br />
oder der Bauleiter. Absatz 1 beschreibt die Aufgaben der<br />
Bauleiterin oder des Bauleiters. Diese besteht darin, für die<br />
Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen.<br />
§ 56 Abs. 2 (neu) stellt an die Bauleiterin oder den Bauleiter<br />
dieselben Qualifikationsanforderungen, die nach § 49<br />
Abs. 1 Satz 1 (alt) an den Objektplaner als Bauüberwacher<br />
gestellt wurden. Im Unterschied zum Objektplaner muss<br />
aber die Bauleiterin oder der Bauleiter nicht bauvorlageberechtigt<br />
im Sinne des § 65 (neu) sein. Bei Sonderbauten<br />
kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 2 Nr. 21<br />
(neu) hinsichtlich der Bestellung <strong>und</strong> Qualifikation der Bauleiterin<br />
oder des Bauleiters <strong>und</strong> der Fachbauleiterinnen<br />
oder Fachbauleiter weitergehende Anforderungen stellen.<br />
Eine besondere Ausbildung oder ein bestimmter Ausbildungsabschluss<br />
wird nicht verlangt, da je nach Schwierigkeit<br />
des konkreten Bauvorhabens unterschiedliche Kenntnisse<br />
erforderlich sind. So wird eine für die Bauleitung bei<br />
einem Gebäude der Gebäudeklasse 1 ausreichende Erfahrung<br />
für die Bauleitung bei einem Krankenhausneubau<br />
regelmäßig nicht ausreichend sein. Wegen der unterschiedlichen<br />
Anforderungen der Gewerke kann die Einschaltung<br />
von Fachbauleiterinnen oder Fachbauleitern<br />
erforderlich sein. In diesem Fall muss gleichwohl eine Koordinierung<br />
durch eine „Hauptbauleiterin“ oder einen<br />
„Hauptbauleiter“ erfolgen.