BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
4. die Bescheinigungen der Prüfsachverständigen<br />
über die ordnungsmäßige Beschaffenheit<br />
<strong>und</strong> Betriebssicherheit der technischen Anlagen<br />
<strong>und</strong> Einrichtungen<br />
der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.<br />
3. in den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 die jeweilige<br />
Bestätigung.<br />
§ 76 Abs. 1 Nr. 4 (alt) entfällt. Die Prüfsachverständigen<br />
prüfen <strong>und</strong> bescheinigen die Beschaffenheit <strong>und</strong> Betriebssicherheit<br />
der technischen Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen nach<br />
den Vorschriften der BbgSGPrüfV vor der erstmaligen<br />
Inbetriebnahme. Der Prüfingenieur für Brandschutz muss<br />
sich im Rahmen seiner Bescheinigung nach § 83 Abs. 2<br />
Nr. 2 (neu) vergewissern, dass die Prüfung vor der Nutzungsaufnahme<br />
erfolgt ist.<br />
(2) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden,<br />
wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs-<br />
<strong>und</strong> Abwasserentsorgungsanlagen in<br />
dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind,<br />
nicht jedoch vor dem Ablauf von zwei Wochen<br />
nach Eingang der Anzeige nach § 68 Abs. 5. Eine<br />
bauliche Anlage darf nicht benutzt werden, wenn<br />
1. der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht angezeigt<br />
wurde,<br />
2. nach Absatz 1 vorzulegende Erklärungen<br />
oder Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig<br />
vorgelegt wurden oder<br />
3. eine nach § 75 Abs. 5 Satz 2 verlangte Überprüfung<br />
vom Bauherrn nicht ermöglicht wurde.<br />
Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 75<br />
bleiben unberührt.<br />
3 Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie<br />
selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- <strong>und</strong> Abwasserentsorgungs-<br />
sowie Gemeinschaftsanlagen in dem<br />
erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch<br />
vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.<br />
4 Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden,<br />
wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die<br />
Tauglichkeit <strong>und</strong> die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen<br />
bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren<br />
<strong>und</strong> Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb<br />
genommen werden, wenn er die Tauglichkeit <strong>und</strong> sichere<br />
Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen<br />
bescheinigt hat.<br />
Nach Satz 3 darf eine Anlage erst benutzt werden, wenn<br />
die Erschließungsanlagen im jeweils erforderlichen Umfang<br />
nutzbar sind. Auch hier ist regelmäßig noch nicht eine<br />
abschließende Fertigstellung erforderlich. Satz 4 verlangt<br />
für die Inbetriebnahme von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren<br />
<strong>und</strong> Blockheizkraftwerken die vorherige Abnahme der<br />
Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister<br />
oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dabei<br />
kommt es nicht nur auf die isolierte Beurteilung der Abgasanlage<br />
an sondern auch darauf, dass diese für die jeweilige<br />
haustechnische Anlage geeignet ist.<br />
Satz 4 (neu) = § 36 Abs. 6 (alt) + § 76 Abs. 1 Nr. 3 (alt)<br />
§ 76 Abs. 2 Satz 2 (alt) überflüssig, da Umkehrschluss zu §<br />
83 Abs. 2 (neu)