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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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211<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

4. die Bescheinigungen der Prüfsachverständigen<br />

über die ordnungsmäßige Beschaffenheit<br />

<strong>und</strong> Betriebssicherheit der technischen Anlagen<br />

<strong>und</strong> Einrichtungen<br />

der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.<br />

3. in den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 die jeweilige<br />

Bestätigung.<br />

§ 76 Abs. 1 Nr. 4 (alt) entfällt. Die Prüfsachverständigen<br />

prüfen <strong>und</strong> bescheinigen die Beschaffenheit <strong>und</strong> Betriebssicherheit<br />

der technischen Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen nach<br />

den Vorschriften der BbgSGPrüfV vor der erstmaligen<br />

Inbetriebnahme. Der Prüfingenieur für Brandschutz muss<br />

sich im Rahmen seiner Bescheinigung nach § 83 Abs. 2<br />

Nr. 2 (neu) vergewissern, dass die Prüfung vor der Nutzungsaufnahme<br />

erfolgt ist.<br />

(2) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden,<br />

wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs-<br />

<strong>und</strong> Abwasserentsorgungsanlagen in<br />

dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind,<br />

nicht jedoch vor dem Ablauf von zwei Wochen<br />

nach Eingang der Anzeige nach § 68 Abs. 5. Eine<br />

bauliche Anlage darf nicht benutzt werden, wenn<br />

1. der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht angezeigt<br />

wurde,<br />

2. nach Absatz 1 vorzulegende Erklärungen<br />

oder Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig<br />

vorgelegt wurden oder<br />

3. eine nach § 75 Abs. 5 Satz 2 verlangte Überprüfung<br />

vom Bauherrn nicht ermöglicht wurde.<br />

Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 75<br />

bleiben unberührt.<br />

3 Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie<br />

selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- <strong>und</strong> Abwasserentsorgungs-<br />

sowie Gemeinschaftsanlagen in dem<br />

erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch<br />

vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.<br />

4 Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden,<br />

wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die<br />

Tauglichkeit <strong>und</strong> die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen<br />

bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren<br />

<strong>und</strong> Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb<br />

genommen werden, wenn er die Tauglichkeit <strong>und</strong> sichere<br />

Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen<br />

bescheinigt hat.<br />

Nach Satz 3 darf eine Anlage erst benutzt werden, wenn<br />

die Erschließungsanlagen im jeweils erforderlichen Umfang<br />

nutzbar sind. Auch hier ist regelmäßig noch nicht eine<br />

abschließende Fertigstellung erforderlich. Satz 4 verlangt<br />

für die Inbetriebnahme von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren<br />

<strong>und</strong> Blockheizkraftwerken die vorherige Abnahme der<br />

Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister<br />

oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dabei<br />

kommt es nicht nur auf die isolierte Beurteilung der Abgasanlage<br />

an sondern auch darauf, dass diese für die jeweilige<br />

haustechnische Anlage geeignet ist.<br />

Satz 4 (neu) = § 36 Abs. 6 (alt) + § 76 Abs. 1 Nr. 3 (alt)<br />

§ 76 Abs. 2 Satz 2 (alt) überflüssig, da Umkehrschluss zu §<br />

83 Abs. 2 (neu)

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