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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 48 § 54<br />

Objektplaner, Bauvorlageberechtigung<br />

Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser<br />

(1) Der für die Erarbeitung der Bauvorlagen bestellte<br />

Objektplaner muss nach Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />

Erfahrung zur Vorbereitung <strong>und</strong> Überwachung des<br />

jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein <strong>und</strong> ist für<br />

die Vollständigkeit <strong>und</strong> Brauchbarkeit seiner Planung<br />

verantwortlich. Der Objektplaner hat dafür zu<br />

sorgen, dass die Ausführungsplanung erarbeitet<br />

wird <strong>und</strong> die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,<br />

Einzelberechnungen <strong>und</strong> Anweisungen<br />

geliefert werden. Der Objektplaner ist dafür<br />

verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den<br />

genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt<br />

wird <strong>und</strong> im Übrigen den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entspricht.<br />

(2) Verfügt der Objektplaner auf einzelnen Fachgebieten<br />

nicht über die erforderliche Sachk<strong>und</strong>e<br />

oder Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner<br />

heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten<br />

Fachplanungen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße<br />

Ineinandergreifen aller Fachplanungen<br />

bleibt der Objektplaner verantwortlich.<br />

(1)<br />

1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser<br />

muss nach Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Erfahrung zur Vorbereitung<br />

des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. ²Sie<br />

oder er ist für die Vollständigkeit <strong>und</strong> Brauchbarkeit seines<br />

Entwurfs verantwortlich. 3 Die Entwurfsverfasserin<br />

oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die<br />

für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,<br />

Einzelberechnungen <strong>und</strong> Anweisungen den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen.<br />

(2)<br />

1 Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser<br />

auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche<br />

Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner<br />

heranzuziehen. 2 Diese sind für die von ihnen gefertigten<br />

Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich.<br />

3 Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller<br />

Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der<br />

Entwurfsverfasser verantwortlich.<br />

Den sowohl für die Erarbeitung der Bauvorlagen als auch<br />

für die Bauleitung verantwortlichen Objektplaner gibt es nur<br />

in Brandenburg. Die MBO <strong>und</strong> alle anderen Landesbauordnungen<br />

unterscheiden zwischen dem Entwurfsverfasser,<br />

der die Bauvorlagen erstellt, <strong>und</strong> dem Bauleiter, der für<br />

die Bauausführung entsprechend den genehmigten oder<br />

angezeigten Bauvorlagen <strong>und</strong> den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften verantwortlich ist. Mit der Umstellung erfolgt<br />

eine Angleichung der Anforderungen <strong>und</strong> Pflichten der am<br />

Bau Beteiligten, wie sie z. B. in Berlin, Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt <strong>und</strong> Thüringen<br />

gelten.<br />

§ 54 Abs. 2 (neu) entspricht der Regelung des § 48 Abs. 2<br />

(alt)<br />

(3) Beendet der Objektplaner seine Tätigkeit vor<br />

der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat er<br />

dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

(4) Bauvorlagen für die Errichtung <strong>und</strong> Änderung<br />

von Gebäuden müssen von einem Objektplaner<br />

erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt<br />

ist, wer<br />

§ 48 Abs. 3 (alt) entfällt. Nach § 51 Abs. 1 Satz 3 (neu) ist<br />

die Bauherrin oder der Bauherr verpflichtet, einen Wechsel<br />

der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers anzuzeigen.<br />

§ 48 Abs. 4 (alt) = § 65 (neu)

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