BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 48 § 54<br />
Objektplaner, Bauvorlageberechtigung<br />
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser<br />
(1) Der für die Erarbeitung der Bauvorlagen bestellte<br />
Objektplaner muss nach Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />
Erfahrung zur Vorbereitung <strong>und</strong> Überwachung des<br />
jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein <strong>und</strong> ist für<br />
die Vollständigkeit <strong>und</strong> Brauchbarkeit seiner Planung<br />
verantwortlich. Der Objektplaner hat dafür zu<br />
sorgen, dass die Ausführungsplanung erarbeitet<br />
wird <strong>und</strong> die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,<br />
Einzelberechnungen <strong>und</strong> Anweisungen<br />
geliefert werden. Der Objektplaner ist dafür<br />
verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den<br />
genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt<br />
wird <strong>und</strong> im Übrigen den öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften entspricht.<br />
(2) Verfügt der Objektplaner auf einzelnen Fachgebieten<br />
nicht über die erforderliche Sachk<strong>und</strong>e<br />
oder Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner<br />
heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten<br />
Fachplanungen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße<br />
Ineinandergreifen aller Fachplanungen<br />
bleibt der Objektplaner verantwortlich.<br />
(1)<br />
1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser<br />
muss nach Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Erfahrung zur Vorbereitung<br />
des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. ²Sie<br />
oder er ist für die Vollständigkeit <strong>und</strong> Brauchbarkeit seines<br />
Entwurfs verantwortlich. 3 Die Entwurfsverfasserin<br />
oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die<br />
für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,<br />
Einzelberechnungen <strong>und</strong> Anweisungen den öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften entsprechen.<br />
(2)<br />
1 Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser<br />
auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche<br />
Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner<br />
heranzuziehen. 2 Diese sind für die von ihnen gefertigten<br />
Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich.<br />
3 Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller<br />
Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der<br />
Entwurfsverfasser verantwortlich.<br />
Den sowohl für die Erarbeitung der Bauvorlagen als auch<br />
für die Bauleitung verantwortlichen Objektplaner gibt es nur<br />
in Brandenburg. Die MBO <strong>und</strong> alle anderen Landesbauordnungen<br />
unterscheiden zwischen dem Entwurfsverfasser,<br />
der die Bauvorlagen erstellt, <strong>und</strong> dem Bauleiter, der für<br />
die Bauausführung entsprechend den genehmigten oder<br />
angezeigten Bauvorlagen <strong>und</strong> den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften verantwortlich ist. Mit der Umstellung erfolgt<br />
eine Angleichung der Anforderungen <strong>und</strong> Pflichten der am<br />
Bau Beteiligten, wie sie z. B. in Berlin, Mecklenburg-<br />
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt <strong>und</strong> Thüringen<br />
gelten.<br />
§ 54 Abs. 2 (neu) entspricht der Regelung des § 48 Abs. 2<br />
(alt)<br />
(3) Beendet der Objektplaner seine Tätigkeit vor<br />
der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat er<br />
dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
(4) Bauvorlagen für die Errichtung <strong>und</strong> Änderung<br />
von Gebäuden müssen von einem Objektplaner<br />
erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt<br />
ist, wer<br />
§ 48 Abs. 3 (alt) entfällt. Nach § 51 Abs. 1 Satz 3 (neu) ist<br />
die Bauherrin oder der Bauherr verpflichtet, einen Wechsel<br />
der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers anzuzeigen.<br />
§ 48 Abs. 4 (alt) = § 65 (neu)