BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(10) Notwendige Treppenräume müssen in jedem<br />
oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende<br />
Fenster mit einem freien Querschnitt von<br />
0,50 m² haben, die geöffnet werden können. In<br />
Gebäuden, deren Fußboden eines Aufenthaltsraumes<br />
mehr als 13 m über der Geländeoberfläche<br />
liegt, sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen,<br />
muss an der obersten Stelle eines<br />
notwendigen Treppenraumes eine Öffnung zur<br />
Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von<br />
mindestens 1 m² vorhanden sein. Der Abschluss<br />
der Öffnung muss vom Erdgeschoss <strong>und</strong> vom<br />
obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.<br />
(8)<br />
1 Notwendige Treppenräume müssen belüftet <strong>und</strong><br />
zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht<br />
werden können. 2 Sie müssen<br />
§ 35 Abs. 8 (neu) enthält die Anforderungen an die Belüftung<br />
<strong>und</strong> Rauchableitung. Die Regelung wird im Hinblick<br />
auf die gr<strong>und</strong>sätzliche Aufhebung der Differenzierung zwischen<br />
außenliegenden <strong>und</strong> innenliegenden Treppenräumen<br />
neu gefasst.<br />
Satz 1 enthält die Gr<strong>und</strong>anforderung.<br />
Satz 2 unterscheidet zwischen Treppenräumen mit Fenstern<br />
<strong>und</strong> ohne Fenster. Die Fenster dienen der Belüftung<br />
<strong>und</strong> Belichtung sowie der Rauchableitung <strong>und</strong> – in Verbindung<br />
mit der geöffneten Haustür – als Nachströmöffnung<br />
für die Zuluft. Der Begriff „Öffnung zur Rauchableitung“ soll<br />
klarstellen, dass keine Rauchabzugsanlage <strong>und</strong> auch keine<br />
automatische Einschaltung verlangt werden; das Öffnen<br />
erfolgt in der Regel durch die Feuerwehr.<br />
1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins<br />
Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt<br />
von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet<br />
werden können, oder<br />
2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung<br />
haben.<br />
3 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden<br />
der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung<br />
zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des<br />
Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen<br />
4 <strong>und</strong> 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen<br />
nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu<br />
treffen. 4 Öffnungen zur Rauchableitung nach Satz 2<br />
<strong>und</strong> 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt<br />
von mindestens 1 m² <strong>und</strong> Vorrichtungen zum<br />
Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss<br />
sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden<br />
können.<br />
Zur Erfüllung der Gr<strong>und</strong>anforderung sind nach Satz 3 in<br />
Abhängigkeit von der Gebäudeklasse <strong>und</strong> der Beschaffenheit<br />
des Treppenraums zusätzliche Maßnahmen erforderlich.<br />
Diese können bei Treppenräumen ohne Fenster beispielsweise<br />
darin bestehen, dass der Raucheintritt aus<br />
anschließenden Nutzungseinheiten begrenzt (Anordnung<br />
notwendiger Flure/Vorräume, qualifizierte Abschlüsse) <strong>und</strong><br />
die Zuluftzufuhr verstärkt wird (ggf. maschinelle Spülluft).<br />
Satz 5 bestimmt die Mindestgröße der Öffnungen für die<br />
Rauchableitung <strong>und</strong> regelt die Bedienung der Abschlüsse<br />
dieser Öffnungen.<br />
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Wohngebäude<br />
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.