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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude<br />

der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2.<br />

§ 29 Abs. 6 (neu) nimmt Wohngebäude der Gebäudeklassen<br />

1 <strong>und</strong> 2 von den Anforderungen der Absätze 1<br />

bis 5 aus. Der Verzicht auf Wohnungstrennwände greift im<br />

Ergebnis die bisherige Ausnahme von der Abgeschlossenheitsvorschrift<br />

in § 41 Abs. 1 Satz 2 (alt) auf. In diesen<br />

Gebäuden werden auch keine Räume mit Explosions- oder<br />

erhöhter Brandgefahr erwartet; auf Anforderungen an die<br />

Abtrennung von Aufenthaltsräumen im Keller wird verzichtet.<br />

§ 26 § 30<br />

Brandwände<br />

Brandwände<br />

(1) Brandwände sind raumabschließende Bauteile<br />

zum Abschluss von Gebäuden oder Gebäudeabschnitten.<br />

Brandwände müssen durchgehend<br />

<strong>und</strong> in allen Geschossen übereinander angeordnet<br />

sein. Brandwände müssen aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen <strong>und</strong> auch unter zusätzlicher<br />

mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein.<br />

(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile<br />

zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeab-<br />

§ 30 Abs. 1 (neu) = § 26 Abs. 1 (alt)<br />

schlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Absatz 1 enthält das Schutzziel: Brandwände müssen als<br />

Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang raumabschließende Bauteile ausreichend lang die Brandausbreitung<br />

die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte<br />

verhindern.<br />

• als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,<br />

• als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte<br />

verhindern. Die Anforderungen der nachfolgenden Absätze<br />

beziehen sich teilweise nur auf Gebäudeabschlusswände<br />

oder auf innere Brandwände<br />

(2) Brandwände sind herzustellen (2) Brandwände sind erforderlich § 30 Abs. 2 (neu) nennt wie § 26 Abs. 2 (alt) die Fälle, in<br />

denen Brandwände verlangt werden.

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