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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder<br />

erhöhter Brandgefahr,<br />

3. zwischen Aufenthaltsräumen <strong>und</strong> anders genutzten<br />

Räumen im Kellergeschoss.<br />

(3)<br />

1 Trennwände nach Absatz 2 Nummer 1 <strong>und</strong> 3 müssen<br />

die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden <strong>und</strong><br />

aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch<br />

mindestens feuerhemmend sein.<br />

2 Trennwände nach<br />

Absatz 2 Nummer 2 müssen feuerbeständig sein.<br />

§ 29 Abs. 3 (neu) enthält die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

der Trennwände, die den jeweils<br />

gestellten Anforderungen an die Tragkonstruktion des<br />

Geschosses, in dem sie angeordnet werden, angeglichen<br />

sind; sie müssen jedoch mindestens feuerhemmend sein.<br />

Die Trennwände von Räumen mit Explosions- oder erhöhter<br />

Brandgefahr müssen wegen der besonderen Gefahrenlage<br />

immer feuerbeständig sein.<br />

(4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke,<br />

im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen;<br />

werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke<br />

geführt, ist diese Decke als raumabschließendes<br />

Bauteil einschließlich der sie tragenden <strong>und</strong> aussteifenden<br />

Bauteile feuerhemmend herzustellen.<br />

(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur<br />

zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche<br />

Zahl <strong>und</strong> Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende,<br />

dicht- <strong>und</strong> selbstschließende Abschlüsse haben.<br />

§ 29 Abs. 4 (neu) entspricht § 25 Abs. 6 (alt). Es wird wie<br />

bisher zugelassen, dass Trennwände im Dachraum nicht<br />

bis unter die Dachhaut geführt werden; sie sind dann bis zu<br />

einem oberen Raumabschluss (Rohdecke) zu führen, der<br />

einschließlich seiner tragenden <strong>und</strong> aussteifenden Teile<br />

feuerhemmend sein muss, um ein „Überlaufen“ der Trennwand<br />

in diesem Bereich für die Zeit der Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

der Wand auszuschließen. Es wird der Anschluss<br />

an die „Rohdecke“ verlangt; unzulässig ist der Anschluss<br />

nur an eine abgehängte Decke oder Unterdecke.<br />

§ 29 Abs. 5 (neu) behandelt Öffnungen in Trennwänden.<br />

Unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen<br />

Zahl <strong>und</strong> Größe sind unmittelbar aufgr<strong>und</strong> Gesetzes<br />

zulässig; sie müssen feuerhemmende, dicht- <strong>und</strong> selbstschließende<br />

Abschlüsse haben. Die Eigenschaft „dichtschließend“<br />

wird neu für alle Feuerschutzabschlüsse aufgenommen.<br />

Sie wird mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung<br />

erreicht; eines besonderen Nachweises bedarf es<br />

nicht.

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