BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder<br />
erhöhter Brandgefahr,<br />
3. zwischen Aufenthaltsräumen <strong>und</strong> anders genutzten<br />
Räumen im Kellergeschoss.<br />
(3)<br />
1 Trennwände nach Absatz 2 Nummer 1 <strong>und</strong> 3 müssen<br />
die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden <strong>und</strong><br />
aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch<br />
mindestens feuerhemmend sein.<br />
2 Trennwände nach<br />
Absatz 2 Nummer 2 müssen feuerbeständig sein.<br />
§ 29 Abs. 3 (neu) enthält die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
der Trennwände, die den jeweils<br />
gestellten Anforderungen an die Tragkonstruktion des<br />
Geschosses, in dem sie angeordnet werden, angeglichen<br />
sind; sie müssen jedoch mindestens feuerhemmend sein.<br />
Die Trennwände von Räumen mit Explosions- oder erhöhter<br />
Brandgefahr müssen wegen der besonderen Gefahrenlage<br />
immer feuerbeständig sein.<br />
(4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke,<br />
im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen;<br />
werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke<br />
geführt, ist diese Decke als raumabschließendes<br />
Bauteil einschließlich der sie tragenden <strong>und</strong> aussteifenden<br />
Bauteile feuerhemmend herzustellen.<br />
(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur<br />
zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche<br />
Zahl <strong>und</strong> Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende,<br />
dicht- <strong>und</strong> selbstschließende Abschlüsse haben.<br />
§ 29 Abs. 4 (neu) entspricht § 25 Abs. 6 (alt). Es wird wie<br />
bisher zugelassen, dass Trennwände im Dachraum nicht<br />
bis unter die Dachhaut geführt werden; sie sind dann bis zu<br />
einem oberen Raumabschluss (Rohdecke) zu führen, der<br />
einschließlich seiner tragenden <strong>und</strong> aussteifenden Teile<br />
feuerhemmend sein muss, um ein „Überlaufen“ der Trennwand<br />
in diesem Bereich für die Zeit der Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
der Wand auszuschließen. Es wird der Anschluss<br />
an die „Rohdecke“ verlangt; unzulässig ist der Anschluss<br />
nur an eine abgehängte Decke oder Unterdecke.<br />
§ 29 Abs. 5 (neu) behandelt Öffnungen in Trennwänden.<br />
Unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen<br />
Zahl <strong>und</strong> Größe sind unmittelbar aufgr<strong>und</strong> Gesetzes<br />
zulässig; sie müssen feuerhemmende, dicht- <strong>und</strong> selbstschließende<br />
Abschlüsse haben. Die Eigenschaft „dichtschließend“<br />
wird neu für alle Feuerschutzabschlüsse aufgenommen.<br />
Sie wird mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung<br />
erreicht; eines besonderen Nachweises bedarf es<br />
nicht.