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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 96 - StellenbörseStelle mit einem Bediensteten aus einer mit kw-Vermerken belastetenVerwaltung besetzt werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen istdem Bediensteten die Stelle zu übertragen.Das Verfahren der Stellenbörse hatte das Innenministerium mit Runderlassvom 12.11.1997 geregelt. Danach wurden in Teil I der StellenbörseAusschreibungen von freien und freiwerdenden Stellen aufgenommen, dienicht mit Beschäftigten aus der jeweiligen Verwaltung besetzt werdenkonnten. Freie Stellen für bestimmte Gruppen von Bediensteten (u. a.Lehrer/innen, Hochschullehrer/innen, medizinisches Personal) waren vonder Verpflichtung zur Ausschreibung in der Stellenbörse ausgenommen.Die Dienststellen übermittelten ihre Stellenausschreibungen zu Teil I aufdem Dienstweg an das Innenministerium. In den Ausschreibungstext warein Hinweis aufzunehmen, dass bevorzugt Bewerber/innen berücksichtigtwerden sollten, die kw-Stellen frei machten. Das Innenministerium stelltedie Ausschreibungstexte zu einer Ausgabe der Stellenbörse zusammen,die den Ressorts zweiwöchentlich bekannt gegeben wurde. Diese machtenden Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs die jeweilige Ausgabe derStellenbörse durch Aushang oder in elektronischer Form zugänglich.Stellen, für die keine Bewerbungen eingingen oder für die das Auswahlverfahrenerfolglos durchgeführt worden war, durften extern, d. h. mit Bewerber/innenvom Arbeitsmarkt, besetzt werden. Erfolgte eine externe Besetzungohne vorherige Stellenausschreibung in der Stellenbörse, warnach dem Haushaltsgesetz eine gleichwertige Stelle mit einem kw-Vermerk zu versehen.Durch Teil II der Stellenbörse erhielten Lan<strong>des</strong>bedienstete die Möglichkeit,ein Versetzungsgesuch unter einer Chiffre veröffentlichen zu lassen. Behörden,die an einer Übernahme interessiert waren, hatten sich an das Innenministeriumzu wenden. Von dort aus wurden dann die versetzungs-

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