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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 196 - MWMTV-Epl. 08Nach dem Abschluss der Umbauarbeiten nahm die B-GmbH den Geschäftsbetriebam 13.12.1996 auf. In dem zum 01.12.1997 erstellten Verwendungsnachweis(VN) waren insgesamt 289 Arbeitsplätze als vorhandenangegeben, davon 267 Arbeitsplätze als zum Stichtag besetzt. Für einevollständige Belassung <strong>des</strong> Zuschusses nach den Richtlinien <strong>des</strong> RWPwäre die Schaffung von 289 Arbeitsplätzen ausreichend gewesen.Die Prüfung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> ergab, dass zu dem vorgenannten Stichtag - unterBerücksichtigung von Teilzeitarbeitskräften und nach Bereinigung der Angabenim VN um doppelt gezählte Arbeitsplätze - tatsächlich nur235 Arbeitsplätze geschaffen worden waren. Der <strong>LRH</strong> bat <strong>des</strong>halb dasMinisterium vorab, wegen der bis zum Stichtag nicht geschaffenen Arbeitsplätzeeinen Zuschussteilbetrag von 544.000 DM zurückzufordern.Das Ministerium ist dem Petitum <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> gefolgt; der Zuschuss ist in dergenannten Höhe zurückgezahlt worden. Die Zahlung von Zinsen in Höhevon rd. 90.000 DM steht noch aus.Der <strong>LRH</strong> hatte bereits die Rückzahlung <strong>des</strong> v. g. Zuschussteilbetrages alsgefährdet angesehen und <strong>des</strong>halb das Ministerium am 08.03.1999 gebeten,die Hausbank nicht aus der Haftung für die Rückzahlung <strong>des</strong> Zuschusseszu entlassen. Auch diesem Petitum ist das Ministerium gefolgt.Angesichts der sich verschlechternden wirtschaftlichen Situation der Unternehmensgruppe,zu der die B-GmbH gehört, hat der <strong>LRH</strong> das Ministeriumweiterhin gebeten, ein tragfähiges Konzept zur dauerhaften Sicherungder mit dem Zuschuss geförderten Arbeitsplätze zu fordern. Das Ministeriumsagte zu, geeignete Vorschläge zur Sicherung der Ansprüche <strong>des</strong>Lan<strong>des</strong> für den Fall zu erarbeiten, dass das Arbeitsplatzziel verfehlt würde.Die Unternehmensgruppe hat noch im Jahr 1999 einen Antrag auf Einleitung<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens gestellt. Die B-GmbH beendete den der Zu-

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