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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 111 - IM-Epl. 03sorgung im Bereich der freien Heilfürsorge sicherzustellen haben, mit demLand abgerechnet.Der <strong>LRH</strong> hat die Abrechnung ambulanter ärztlicher und belegärztlichersowie zahnärztlicher Leistungen für die Jahre 1996 und 1997 untersucht.Die Ausgaben hierfür beliefen sich lan<strong>des</strong>weit auf rd. 41 Mio. DM pro Jahr.Gegenstand der Untersuchung, in deren Verlauf bei insgesamt 13 Polizeibehörden/-einrichtungensowie im Innenministerium örtliche Erhebungendurchgeführt wurden, war insbesondere die verwaltungsseitige Prüfungder dem Land in Rechnung gestellten ärztlichen Honorarforderungen.15.1 Abrechnung mit den Kassenärztlichen und KassenzahnärztlichenVereinigungenDie Abrechnung zwischen dem Land und den KVen/KZVen erfolgt auf derGrundlage entsprechender Verträge, in denen u. a. Einzelheiten zumUmfang der im Rahmen der freien Heilfürsorge zu gewährenden ärztlichenVersorgung, zur Bewertung und Vergütung der ärztlichen Leistungen undzu deren Abrechnung gegenüber dem Land geregelt sind. Zu den Aufgabender KVen/KZVen gehört es insbesondere auch, die der Abrechnungzugrundeliegenden Honorarforderungen der behandelnden Ärzte zu prüfenund gegebenenfalls zu berichtigen.Die Abrechnung seitens der KVen/KZVen erfolgt quartalsweise gegenüberden Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD) in Düsseldorf; bestimmtezahnärztliche Leistungen werden monatlich abgerechnet. Die entsprechendenQuartals- bzw. Monatsrechnungen sind von den ZPD zunächstohne Abzug an die KVen/KZVen zu bezahlen; nachträgliche Berichtigungsansprüchesind innerhalb von sechs Monaten (nach Rechnungseingangbei den ZPD) geltend zu machen.

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