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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 273 - Beratungen• Laufende Personalausgaben (ohne Versorgungsbezüge)Auch innerhalb <strong>des</strong> danach zulässigen Stellenrahmens dürfen die laufendenPersonalausgaben grundsätzlich nur in Höhe der Besoldung/Vergütungrefinanziert werden, die der betreffenden Person ineinem vergleichbaren öffentlichen Dienstverhältnis zustehen würde.Die Überprüfung, in welcher Höhe die vom Schulträger in die Jahresrechnungeingestellten laufenden Personalausgaben für ihre Beschäftigtenberücksichtigt werden können, erfordert damit auf jeden Beschäftigtenindividuell zugeschnittene Alternativberechnungen. Angesichts<strong>des</strong> breiten Spektrums <strong>des</strong> an Ersatzschulen beschäftigten Personenkreisesbenötigen die hiermit befassten Mitarbeiter u. a. umfassendeKenntnisse der jeweils aktuellen, einschlägigen Vorschriften<strong>des</strong> Besoldungsrechts sowie der Tarifverträge für Angestellte und Arbeiterim öffentlichen Dienst.Bereits 1995 hatte das Innenministerium (IM) das GGRZ beauftragt,ein DV-Programm für die Personalkostenabrechnung zu entwickeln,um die Besoldungs- und Vergütungsabrechnung zu automatisieren.Dieses Programm war bei Abschluss der örtlichen Erhebungen beiallen BR in-stalliert, wurde aber wegen technischer und datenschutzrechtlicherProbleme noch bei keiner BR in vollem Umfang eingesetzt.• VersorgungsbezügeNach dem EFG sollen vier Fünftel der hauptberuflichen LehrkräftePlanstelleninhaber sein; d. h. ihre Anstellungsverhältnisse müssen denenvon Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein. Dementsprechenderhalten diese Lehrkräfte später auch Versorgungsbezüge von den Ersatzschulträgern,die diese wiederum in ihre Jahresrechnungen einstellen.

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